Praxisabgabe
Was Sie als Abgeber einer Praxis wissen sollten
Wenn Sie sich als Arzt oder Psychotherapeut zur Ruhe setzen möchten, suchen Sie einen Nachfolger, der Ihre Praxis, Ihr Personal und Ihre Patienten übernimmt. Das ist angesichts des Nachwuchsmangels nicht immer einfach. Wir unterstützen Sie, damit Ihnen die Praxisübergabe gelingt. Mit unserem Praxisübergabefahrplan behalten Sie den Durchblick.
Praxisübergabe in offenen oder gesperrten Planungsbereichen
Praxen in offenen Planungsgebieten, können ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren an einen Nachfolger übergeben werden. In Gebieten mit Zulassungsbeschränkung kann der Praxisinhaber seine Praxis nur im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens an einen Nachfolger übergeben, nachdem der Zulassungsausschuss die Ausschreibung genehmigt und den geeignetsten Bewerber ausgewählt hat. Eine Übersicht der offenen und gesperrten Planungsbereiche in Baden-Württemberg für Ihre Fachgruppe finden Sie unter Bedarfsplanung: Offen oder gesperrt?.
Offener Planungsbereich
- Nachfolger beantragt die Zulassung beim Zulassungsausschuss
- Zivilrechtlicher Praxisübergabevertrag
Gesperrter Planungsbereich
- Antrag auf Nachbesetzung Ihrer Praxis beim Zulassungsausschuss stellen und Ausschreibungsentscheidung abwarten
- Veröffentlichung der Ausschreibung Ihrer Praxis auf der KV-Homepage abwarten; die Chiffrenummer Ihrer Ausschreibung erhalten Sie von der KVBW
- Ablauf der einmonatigen Ausschreibungsfrist abwarten
- Bewerbungen eingegangen: Sie erhalten die Bewerberliste und führen mit allen Bewerbern Übernahmeverhandlungen.
- Keine Bewerbungen eingegangen: Sie können kostenfrei eine wiederholte Veröffentlichung der Ausschreibung beantragen; ggf. auch noch ein 3. Mal, wenn sich auch auf die 2. Ausschreibung niemand beworben hat.
- Benachrichtigung über die Zulassungsanträge der Interessenten abwarten
- Zulassungsverzicht gegenüber dem Zulassungsausschuss erklären und Praxisübernahmeerklärung abgeben
- Zivilrechtlicher Praxisübergabevertrag
Zulassungsausschuss entscheidet
Die KV darf einen Praxissitz erst ausschreiben, wenn der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung befürwortet hat. Der Zulassungsausschuss prüft, ob die Fortführung der Praxis für die Versorgung erforderlich ist. Die Prüfung entfällt, wenn ein privilegierter Bewerber die Nachfolge antreten möchte: der Ehe- oder Lebenspartner (im Sinne LPartG), ein Kind, ein dauerhaft angestellter gebietsgleicher Arzt oder der Praxispartner. Unser Leitfaden „Praxisaufkauf – nein danke“ stellt die gesetzlichen Regelungen kompakt und verständlich dar. Sie können sich bei Fragen jederzeit an unsere Niederlassungs- & Kooperationsberatung wenden.
Nachfolgersuche: Eigeninitiative gefragt
Unabhängig von einem eventuell notwendigen Ausschreibungsverfahren sollten Sie ca. drei Jahre vor der beabsichtigten Übergabe Ihrer Praxis eigeninitiativ mit der Nachfolgesuche beginnen, beispielsweise über
- unsere kostenlose Online-Börse »
- Börsen der Berufsverbände oder andere kommerzielle Portale
- unsere Niederlassungsberater
- Weiterbildung von Ärzten
- persönliche Kontakte zu Kollegen, Kliniken, Bürgermeister der Gemeinde o. a.
- Inserate in Fachmedien
Praxiswert bestimmen
Service der KVBW rund um die Praxisabgabe
Abgabewilligen Ärzten und Psychotherapeuten empfehlen wir, sich etwa fünf bis drei Jahre vor der geplanten Praxisabgabe an unsere Niederlassungsberater zu wenden, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen. Empfehlungen und Tipps zur Abgabe und Übernahme einer Praxis bietet Band 2 unserer Buchreihe Beratungsservice für Ärzte sowie unser Praxisübergabefahrplan. Was Sie beachten müssen, erfahren Sie auch im Seminar „Praxis sucht Nachfolger“ unserer Management Akademie.