FAQ – anstellende Praxis
Antworten auf häufige Fragen
Sie möchten einen Arzt oder Psychotherapeut in Ihrer Praxis anstellen? Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Die Beendigung der Anstellung melden Sie bitte schnellstmöglich formlos unter Vorlage einer Kopie der Kündigung bzw. des Aufhebungsvertrages dem Zulassungsausschuss.
Liegt der Anstellung ein (anteiliger) Versorgungsauftrag zugrunde,
- notieren Sie sich bitte die sechsmonatige Nachbesetzungsfrist,
- stellen rechtzeitig vor Ablauf dieser Nachbesetzungsfrist an den Zulassungsausschuss den Anstellungsantrag für den nachfolgenden Kollegen und
- vergessen Sie bitte nicht die Beantragung der genehmigungspflichtigen Leistungen.
Finden Sie erst einmal niemand, stellen Sie bitte rechtzeitig den Antrag auf Verlängerung der sechsmonatigen Nachbesetzungsfrist unter Nachweis Ihrer erfolglosen Bemühungen zur Nachfolgesuche an den Zulassungsausschuss.
Finden Sie kurzfristig einen Ersatz, kann dieser auch erst einmal vertretungsweise eingebunden werden, bis der Zulassungsausschuss getagt hat.
Die Vertretung ist der KVBW mit dem Formular „Vertretermeldung bei beendeter Anstellung“ anzuzeigen (siehe unten Link zum Formular). Der Anstellungsvertreter kennzeichnet seine Leistungen unter einer separaten LANR.
Weiterführende Informationen
Ja. Die Anstellung eines Arztes oder Psychotherapeuten muss vor Anstellungsbeginn vom Zulassungsausschuss genehmigt werden.
Der anzustellende Arzt oder Psychotherapeut muss im Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg eingetragen sein. Dafür sind u. a. die Approbation und für Ärzte der Facharztstatus erforderlich.
Weiterführende Informationen
Mit dem Antrag auf Anstellung sind der Anstellungsvertrag sowie weitere Unterlagen über die persönliche Eignung des Anzustellenden vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Lebenslauf).
Weiterführende Informationen
Ja. Die Sperrung eines Planungsbereiches hat Auswirkung auf die beabsichtigte Anstellung.
- Offener Planungsbereich: Hier wird die Anstellung mit einem vom Umfang der Anstellung abhängigen Faktor auf die Bedarfsplanung angerechnet. Es ist zulassungsrechtlich keine Fachidentität zwischen anstellender Praxis und anzustellendem Arzt / Psychotherapeuten notwendig.
- Gesperrter Planungsbereich: Hier kann die Anstellung nur mit einer Leistungsbeschränkung für die Praxis erfolgen. Zulassungsrechtlich ist die Identität der Facharztbezeichnung und ggf. Schwerpunkt zwischen Praxisinhaber und anzustellendem Arzt / Psychotherapeuten notwendig (bei Psychotherapeuten darf das Richtlinienverfahren hingegen verschieden sein). Das gilt nicht, wenn der Anstellung ein Versorgungsauftrag oder eine Sonderbedarfsfeststellung zu Grunde liegt oder der anzustellende Arzt / Psychotherapeut zuvor zu Gunsten seiner Anstellung auf seine Zulassung verzichtet hat.
Weiterführende Informationen
Aus berufsrechtlichen Gründen dürfen Ärzte nicht bei psychologischen Psychotherapeuten angestellt sein.
Im gesperrten Planungsbereich führt die Anstellung von Ärzten oder Psychotherapeuten zu Leistungsbeschränkungen für die gesamte Praxis, wenn für den bzw. die anzustellenden Ärzte oder Psychotherapeuten keine Versorgungsaufträge vorhanden sind. Den voraussichtlichen Umfang der damit verbundenen Euro-Obergrenze für die Abrechnung kann die KVBW für Ihre Entscheidungsfindung vorab hypothetisch berechnen. Schreiben Sie dazu bitte an
Direktkontakt
- Jobsharing und Anstellung mit Leistungsbeschränkung
- jobsharing@kvbawue.de
Vertragsärzte oder -psychotherapeuten mit einer vollen Zulassung können bis zu drei vollzeitbeschäftigte Ärzte oder Psychotherapeuten anstellen oder Teilzeitbeschäftigte in einer Anzahl, die in zeitlichem Umfang ihrer Arbeitszeit drei Vollzeitbeschäftigten entspricht. Bis zu vier Ärzte dürfen beschäftigt werden, wenn der Vertragsarzt überwiegend medizinisch-technische Leistungen erbringt.
Ärzte oder Psychotherapeuten in Weiterbildung und Ärzte oder Psychotherapeuten zur Sicherstellung werden nicht mit einberechnet. Über diese Anzahl hinaus ist eine Anstellung genehmigungsfähig, wenn nachgewiesen ist, dass durch Vorkehrungen die persönliche Leitung der Praxis gewährleistet ist, evtl. besteht Gewerbesteuerpflicht! Informieren Sie sich bei einem Steuerberater.
Die betriebswirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen einer Anstellung sind von zahlreichen Faktoren abhängig und sollten vor Beginn des Anstellungsverhältnisses bedacht werden. Aufschluss über die wirtschaftliche Tragfähigkeit geben u. a. Simulationsberechnungen oder Liquiditätsprognosen.
Weiterführende Informationen
Es bestehen keine verbindlichen Vorgaben bezüglich der Höhe des Gehalts. Die Höhe muss jedoch angemessen sein (siehe § 19 Abs. 3 BO-Ä BW). Das Gehalt und dessen Bestandteile sind jedoch individuell verhandelbar und in einem privatrechtlichen Anstellungsvertrag festzulegen.
Angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten sind als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Die Vereinbarung eines rein leistungsabhängigen Honorars ist unzulässig, weil dies eine Scheinanstellung darstellt. Leistungsbezogene zusätzliche Gehaltsbestandteile können vereinbart werden. Wir empfehlen eine Rücksprache mit einem Steuerberater. Zugunsten der ärztlichen Versorgungswerke kann ein Befreiungsantrag von der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt werden.
Ja. Der Vertragsarzt oder -psychotherapeut haftet gegenüber den Patienten aus dem Behandlungsvertrag für die Tätigkeit des angestellten Arztes oder Psychotherapeuten. Der Versicherungsschutz sollte deshalb rechtzeitig zwischen Praxisinhabern und Angestellten geklärt werden. Die Berufshaftpflichtversicherung sollte informiert werden und die Mitabsicherung des angestellten Arztes oder Psychotherapeuten vereinbart werden.
Angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten können neben ihrer Tätigkeit in der Praxis einer anderweitigen Beschäftigung nachgehen, zum Beispiel in Teilzeit im Krankenhaus tätig sein. Die zulässige Gesamtbeschäftigungszeit bei mehreren Teilzeittätigkeiten darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Allerdings wird dabei nicht auf die reine Arbeitszeit abgestellt, sondern auch zum Beispiel Wegezeiten einberechnet.
- 25 Prozent-Stelle (kleiner/gleich 10 Stunden Wochenarbeitszeit)
- 50 Prozent-Stelle (kleiner/gleich 20 Stunden Wochenarbeitszeit)
- 75 Prozent-Stelle (kleiner/gleich 30 Stunden Wochenarbeitszeit)
- 100 Prozent-Stelle (größer 30 Stunden Wochenarbeitszeit)
Bitte beachten Sie: Im offenen Planungsbereich ergeben sich ergänzende Sprechstundenverpflichtungen (§ 17 BMV-Ä).
Liegt der Anstellung ein Versorgungsauftrag zu Grunde (z. B. im offenen Planungsbereich oder bei Sonderbedarfsfeststellung), ergeben sich ergänzende Sprechstundenverpflichtungen, die auch den angestellten Arzt betreffen (§ 17 BMV-Ä). Es ist aber nicht erforderlich, für jeden angestellten Arzt einzeln die Sprechstundenzeiten auszuweisen. Die Sprechstundenzeiten müssen weiterhin nur pro Praxis angegeben werden.
Ja. Wenn die anstellende Praxis für den angestellten Arzt oder Psychotherapeuten eine qualifikationsbezogene Genehmigung beantragt und von der KVBW – vor der erstmaligen Leistungserbringung – erhalten hat. Das Leistungsspektrum kann erweitert werden, wenn der Angestellte andere Qualifikationen besitzt als der Praxisinhaber. Der Praxisinhaber hat die Leistung zwar zu verantworten, darf sie dann aber nicht selbst erbringen.
Ja. Die Fortbildungsverpflichtung gilt auch für angestellte Ärzte und Psychotherapeuten. Hierzu sind sie für die Dauer von Fortbildungen in einem angemessenen Umfang von der Arbeit freizustellen. Bei Nichteinhaltung der Fortbildungsverpflichtung drohen für den Praxisinhaber Honorarkürzungen und der Entzug der Anstellungsgenehmigung.
Ja. Die Patienten müssen in geeigneter Weise über das Bestehen des Anstellungsverhältnisses des Arztes oder Psychotherapeuten informiert werden. Dies kann mit unterschiedlichen Formen/Medien umgesetzt werden (z. B. im Praxisflyer) oder auch mündlich erfolgen.
Die Angabe auf dem Praxisschild, Stempel oder Briefkopf ist freiwillig. Die Darstellung muss eindeutig sein. Beispiel: „Dr. Mustermann (angestellter Arzt oder angestellter Psychotherapeut)“.
Die Leistungen des angestellten Arztes oder Psychotherapeuten sind über dessen lebenslange Arztnummer LANR zu erfassen. In der Abrechnungssoftware ist dazu die entsprechende Arztstelle einzurichten.
Bei einer Anstellung mit Versorgungsauftrag erhöht sich die Teilnahmeverpflichtung des Praxisinhabers am ärztlichen Bereitschaftsdienst im Umfang der Anstellung. Bei einer Anstellung mit Leistungsbeschränkung (im gesperrten Planungsbereich) erhöht sich die Teilnahmeverpflichtung des Praxisinhabers nicht. Die Übertragung von Diensten an den Angestellten ist arbeitsvertraglich möglich.
Auch weiterbildungsbefugten angestellten Ärzten oder Psychotherapeuten in der Vertragsarztpraxis kann ein Arzt in Weiterbildung genehmigt werden. Ebenso kann einem angestellten Arzt oder Psychotherapeuten in der Vertragsarztpraxis ein Assistent zur Sicherstellung genehmigt werden.
Weiterführende Informationen
Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt oder Psychotherapeuten ist möglich. Es gelten die allgemeinen Vertretungsregelungen.
Die Beschäftigung eines Vertreters nach Beendigung einer Anstellung ist (nach Anzeige an die KV) für sechs Monate möglich. Der Anstellungsvertreter kennzeichnet seine Leistungen unter einer separaten LANR.
Weiterführende Informationen
Ja. Der Antrag auf Genehmigung des Ruhens ist an den Zulassungsausschuss zu stellen. Dabei muss der Grund für die Ruhendstellung angegeben und i. d. R. ein entsprechender Nachweis beigefügt werden.
Nach einer dreijährigen Anstellungsdauer kann der Praxisinhaber (bzw. in einer BAG der dem Angestellten zugeordnete BAG-Partner) die Nachbesetzung seines Vertragsarztsitzes zu Gunsten des angestellten Arztes / Psychotherapeuten beantragen. Der angestellte Arzt / Psychotherapeut erwirbt eine bevorrechtigte Stellung gegenüber nicht privilegierten konkurrierenden Bewerbungen. Das gilt allerdings nicht für Anstellungen im Rahmen einer Sicherstellungs- oder Weiterbildungsassistenz.
Liegt der Anstellung ein Versorgungsauftrag zu Grunde, kann die Anstellung in eine Zulassung zu Gunsten des angestellten Arztes / Psychotherapeuten umgewandelt werden, sofern der Tätigkeitsumfang einer vollen, dreiviertel oder halben Arztstelle entspricht. Die Anträge (Umwandlung und Zulassung) müssen an den Zulassungsausschuss gestellt werden.
Externe Links
Ja. Vertragsärzte oder -psychotherapeuten können in der Stellenbörse der KVBW Stellenangebote aufgeben und Stellengesuche von Ärzten und Psychotherapeuten erhalten.
In ausgewiesenen Fördergebieten gibt es eine Anstellungsförderung durch das ZuZ-Förderprogramm der KVBW, ebenso eine Förderung im Bereich der Substitution und für Hospitationen in ganz Baden-Württemberg für alle Arztgruppen der vertragsärztlichen Versorgung.
Das Ministerium für Soziales und Inneres des Landes Baden-Württemberg betreibt daneben das Förderprogramm „Landärzte“ (nur hausärztlicher Bereich).
Weiterführende Informationen
Die Direktkontakte für unsere Fachberater für Kooperation und Niederlassung, Betriebswirtschaftliche Praxisberatung, Qualitäts- und Praxismanagement, Abrechnungsberatung, IT-Beratung, Verordnungsmanagement und Sprechstundenbedarf, etc. finden Sie unter Beratung von A bis Z.
Für die Detailplanungen sollten neben den KV-Beratern auch Steuerberater und/oder Rechtsanwälte hinzugezogen werden.
Ja. Neben der Anstellungsgenehmigung durch den Zulassungsausschuss muss eine Zweigpraxisgenehmigung der KVBW vorliegen, die sich auf den angestellten Arzt erstreckt. Der Arbeitsvertrag muss die Zweigpraxis als Ort der Tätigkeit des angestellten Arztes enthalten.
Weiterführende Informationen
Ja. Sofern für den Ort der Zweigpraxis, in dem anderen Planungsbereich ein Versorgungsauftrag vorhanden ist. Neben der Anstellungsgenehmigung durch den Zulassungsausschuss muss eine Zweigpraxisgenehmigung durch die KVBW vorliegen, die sich auf den angestellten Arzt erstreckt.
Weiterführende Informationen
Ja. Es muss eine Zweigpraxisgenehmigung der KVBW vorliegen, die sich auf den angestellten Arzt erstreckt. Daneben muss der Arbeitsvertrag den weiteren Tätigkeitsort des angestellten Arztes erlauben.
Weiterführende Informationen
Ja. Angestellte Ärzte müssen die Verordnung persönlich unterschreiben. Dazu darf der angestellte Arzt im Vertragsarztstempel enthalten sein. Dann muss allerdings der Name des unterzeichnenden Arztes im Stempelaufdruck durch Fettdruck oder Unterstreichen gekennzeichnet werden. Möglich ist auch, dass der angestellte Arzt einen eigenen Vertragsarztstempel besitzt.
Ist der Name des angestellten Arztes nicht im Stempel vermerkt, muss auf der Verordnung zu dessen Unterschrift der Name, Vorname und die Berufsbezeichnung lesbar angegeben werden. Diese Angaben können handschriftlich, mit PC-Aufdruck oder mit einem separaten Stempel vorgenommen werden.
Die LANR des angestellten Arztes wird im Personalienfeld der Verordnung unter Arztnummer aufgedruckt. Im Feld der Betriebsstättennummer wird die BSNR des Praxisinhabers angegeben.
Dokumente zum Download
Jede Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit mit dem angestellten Arzt ist rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Änderung dem Zulassungsausschusses unter Vorlage des geänderten Arbeitsvertrages anzuzeigen. Führt die Änderung zu einer Erhöhung des Anrechnungsfaktors nach § 38 Bedarfsplanungs-Richtlinie (zusätzlicher Anteil des Versorgungsauftrages), muss unter Vorlage des geänderten Arbeitsvertrages die Genehmigung des Zulassungsausschusses eingeholt werden.
Weiterführende Informationen
Nein. Mit der Beendigung der Zulassung des MVZ/Vertragsarztes genauso wie auch mit Beendigung einer BAG endet zeitgleich auch die erteilte Genehmigung für die Anstellung des Arztes/Psychotherapeuten.
Ja. Durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters muss die BAG beendet werden. Und dadurch muss auch die der BAG erteilte Genehmigung für die Anstellung des Arztes beendet werden. Es ist also die Genehmigung der Anstellung durch den die Praxis als Einzelpraxis fortführenden Arzt neu zu beantragen.
Sie können formlos (ohne Formular) das Ruhen der Anstellungsstelle beim Zulassungsausschuss beantragen, wenn ihr Angestellter längere Zeit aufgrund eines Beschäftigungsverbots, Elternzeit oder Erkrankung ausfällt. Dazu benennen Sie bitte den konkreten Zeitraum des wahrscheinlichen Ausfalls und legen ihre erfolglosen Bemühungen um eine Vertretersuche dar.
Ja. Das ist für einen Zeitraum von drei Monaten möglich. Allerdings gilt diese „Vertretung“ nicht als Vertretung im eigentlichen Sinn, sondern als „Auffangen“ der Praxisabwesenheit des angestellten Arztes. Deshalb ist keine Anzeige an die KVBW oder Genehmigung nötig. Dem Praxisinhaber und anstellenden Arzt werden aufgrund seines Zulassungsstatus seine ärztlichen selbständigen Leistungen für seinen angestellten Arzt zugerechnet. Er kennzeichnet seine Leistungen wie üblich mit seiner eigenen LANR. Eine interne Dokumentation der Abwesenheit des angestellten Arztes (wie lange, aus welchem Grund) ist empfehlenswert.
Übersteigt der Abwesenheitszeitraum des angestellten Arztes drei Monate, muss auf einen externen Vertreter zurückgegriffen werden.
Weiterführende Informationen
Ja. Innerhalb einer Einzelpraxis oder einer BAG können sich angestellte Ärzte auch untereinander bei Fachidentität vertreten. Soweit der zu vertretende Arzt andere Abrechnungsgenehmigungen hat als der Vertreterarzt, können diese Leistungen nicht vom Vertreterarzt erbracht werden. Zeitlich erfolgt die Vertretungstätigkeit neben der Tätigkeit als angestellter Arzt (seine Arbeitszeit geht also über den genehmigten Anstellungsumfang hinaus). Die Vergütung der Mehrstunden aus der Vertretungstätigkeit ist ggf. privatrechtlich zu regeln.
Ja. Das ist im Rahmen der zulässigen gesetzlichen Höchstarbeitszeit für einen Arbeitnehmer gemäß Arbeitszeitgesetz (i. d. R. 48 Std./Wo.) und unter Berücksichtigung der üblichen Vertretungsregeln (Grund, Dauer) möglich. Der angestellte Arzt kennzeichnet dann die von ihm erbrachten Vertreterleistungen mit der lebenslangen Arztnummer (LANR) des abwesenden Vertragsarztes.
Ja. Die Patienten sind vor Beginn der Behandlung darauf hinzuweisen, dass sie das Recht der freien Arztwahl haben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Ärzten innerhalb eines MVZ oder einer BAG. Das gilt insbesondere dann, wenn das für die Behandlung notwendige Fachgebiet durch mehrere Ärzte vorgehalten wird. Der Patient ist in dem Fall zu befragen, welchen der Ärzte er zu konsultieren wünscht.
Der angestellte Arzt/Psychotherapeut wird mit der Bestandskraft der Anstellungsgenehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und unterliegt deren Disziplinargewalt, wenn sein genehmigter Anstellungsumfang mindestens zehn Stunden pro Woche beträgt.
Nein. Der angestellte Arzt/Psychotherapeut darf im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit nur Leistungen aus dem Fachgebiet erbringen, für das die Genehmigung erteilt ist.
Der angestellte Arzt/Psychotherapeut wird mit der Bestandskraft der Anstellungsgenehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg. Er unterliegt deren Disziplinargewalt, wenn sein genehmigter Anstellungsumfang mindestens zehn Stunden pro Woche beträgt.
Nein. Der angestellte Arzt/Psychotherapeut darf im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit nur Leistungen aus dem Fachgebiet erbringen, für das die Genehmigung erteilt ist.