FAQ – angestellte Ärzte & Psychotherapeuten

Antworten auf häufige Fragen

Sie möchten sich als Arzt oder Psychotherapeut in einer Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) anstellen lassen? Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.   

Nein. Mit der Genehmigung der Anstellung für Baden-Württemberg erfolgt die Arztregisterumschreibung automatisch. Wichtig ist, dass Sie für den bisherigen KV-Bereich einen Arztregisterauszug mit dem Anstellungsantrag vorlegen.

Nein. Wenn Sie bereits im Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) eingetragen sind, liegen uns die Informationen vor. Die KV-Bescheinigung müssen Sie dann auch nicht vorlegen. Sie müssen den Arztregisterauszug und die KV-Bescheinigung nur vorlegen, wenn Sie zuvor in einem anderen Bundesland tätig waren. 

Den Anstellungsantrag stellt die Praxis, in der Sie angestellt werden sollen. Sie müssen allerdings auch auf dem Antragsformular eine Erklärung unterschreiben.

Nein. Ärzte dürfen aus berufsrechtlichen Gründen nicht bei psychologischen Psychotherapeuten angestellt sein.

Das Gehalt wird zwischen Ihnen und der Praxis frei vereinbart. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) macht hierzu nur die Vorgabe, dass das Gehalt nicht sittenwidrig gering sein darf. Auch eine Gehaltsvereinbarung auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohnes wird beanstandet, da eine derartige Entgelthöhe nicht der Vergütung einer höherqualifizierten Tätigkeit entspricht. Das folgt aus § 19 Abs. 3 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (BO-Ä BW), wonach das Gehalt angemessen sein muss. Weitere Vorgaben macht die KV nicht. 

Nein. Die bestehenden Tarifverträge für den stationären Bereich im Gesundheitswesen gelten nicht für den ambulanten Bereich. Sie vereinbaren und verhandeln Ihr Gehalt frei mit der anstellenden Praxis.

Nein. Die Vereinbarung eines rein leistungsabhängigen Honorars ist unzulässig, weil dies eine Scheinanstellung darstellt. Leistungsbezogene zusätzliche Gehaltsbestandteile können dagegen ergänzend zu einem Festgehalt vereinbart werden. Wir empfehlen hier eine anwaltliche oder steuerliche Beratung.

Nein. Immer, wenn Sie in ein neues Beschäftigungsverhältnis eintreten, müssen Sie einen neuen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung stellen. Damit Sie von Beginn an von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, müssen Sie den Antrag auf Befreiung innerhalb der ersten drei Monate stellen. Andernfalls wirkt die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Die anstellende Praxis haftet gegenüber den Patienten aus dem Behandlungsvertrag auch für die Tätigkeit des angestellten Arztes oder Psychotherapeuten. Der Versicherungsschutz sollte deshalb zwischen Praxisinhabern und Angestellten geklärt werden. Bestenfalls sollte die Mitabsicherung des angestellten Arztes oder Psychotherapeuten in der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung vereinbart werden.

Angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten können neben ihrer Tätigkeit in der Praxis einer anderweitigen Beschäftigung nachgehen, zum Beispiel in Teilzeit im Krankenhaus tätig sein. Diese Nebentätigkeit ist mit dem Arbeitgeber zu klären, ggf. von ihm zu genehmigen. Die zulässige Gesamtbeschäftigungszeit bei mehreren Teilzeittätigkeiten darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Allerdings wird dabei nicht auf die reine Arbeitszeit abgestellt, sondern es werden zum Beispiel auch Wegezeiten einberechnet.

Ja. Die Fortbildungsverpflichtung gilt auch für angestellte Ärzte und Psychotherapeuten (Ausnahme: Ärzte zur Sicherstellung und Ärzte in Weiterbildung). Hierzu sind sie für die Dauer von Fortbildungen in einem angemessenen Umfang, von der Arbeit freizustellen. Bei Nichteinhaltung der Fortbildungsverpflichtung drohen dem Praxisinhaber Honorarkürzungen und der Entzug der Anstellungsgenehmigung.

Das hängt von Ihrem Arbeitsvertrag ab. Lassen Sie sich bitte anwaltlich beraten.

Die Übertragung von Diensten an angestellte Ärzte ist arbeitsvertraglich möglich.  

Ja. Auch als angestellter Arzt können Sie bei der zuständigen Bezirksärztekammer die Weiterbildungsbefugnis beantragen und erteilt bekommen.

Ja. Das ist möglich. Der Antrag ist von der anstellenden Praxis gemeinsam Ihnen zu stellen.

Liegt der Anstellung ein Versorgungsauftrag zu Grunde (z. B. im offenen Planungsbereich oder bei Sonderbedarfsfeststellung), ergeben sich ergänzende Sprechstundenverpflichtungen, die auch den angestellten Arzt betreffen (§ 17 Bundesmantelvertrag Ärzte –  BMV-Ä). Es ist aber nicht erforderlich, für jeden angestellten Arzt einzeln die Sprechstundenzeiten auszuweisen. Die Sprechstundenzeiten müssen grundsätzlich pro Praxis angegeben werden.

Ja. Wenn für diese Qualifikationen – vor der erstmaligen Leistungserbringung – eine Genehmigung bei der KVBW beantragt und erteilt wurde. Das Leistungsspektrum der Praxis kann dadurch erweitert werden, wobei der Praxisinhaber diese Leistung zu verantworten hat, ohne sie selbst erbringen zu können.

Ja. Die Patienten müssen in geeigneter Weise über das Bestehen des Anstellungsverhältnisses informiert werden. Dies kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen (z. B. im Praxisflyer, auf der Praxis-Website), aber auch mündlich. Die Angabe auf dem Praxisschild, Stempel oder Briefkopf ist freiwillig. Die Darstellung muss eindeutig sein. Beispiel: „Dr. Mustermann (angestellter Arzt oder angestellter Psychotherapeut)“.

Nein. Einen eigenen Vertragsarztstempel haben Sie als angestellter Arzt nicht. Aber: Auch angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten dürfen auf dem Vertragsarztstempel geführt werden. Sollten angestellte Ärzte nicht auf dem Vertragsarztstempel stehen, gilt nach wie vor, dass der verordnende Arzt zwingend namentlich auf der Verordnung ergänzt werden muss (Vor- und Zuname einschließlich Titel, Berufsbezeichnung). Dies kann zum Beispiel mit einem separaten Namensstempel erfolgen.

Jede Änderung Ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (Erhöhung oder Reduktion) muss Ihr Arbeitgeber rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Änderung dem Zulassungsausschusses unter Vorlage des geänderten Arbeitsvertrages anzeigen. Führt die Änderung zu einer Erhöhung des Anrechnungsfaktors nach § 38 Bedarfsplanungs-Richtlinie (zusätzlicher Anteil des Versorgungsauftrages), muss unter Vorlage des geänderten Arbeitsvertrages die Genehmigung des Zulassungsausschusses eingeholt werden.

Ihre bisherige Praxis muss die Beendigung Ihrer Anstellung formlos unter Vorlage einer Kopie der Kündigung bzw. des Aufhebungsvertrages dem Zulassungsausschuss mitteilen.

Die neue Praxis muss wiederum die Anstellung von Ihnen beim Zulassungsausschuss genehmigen lassen. Tagt der Zulassungsausschuss nicht rechtzeitig, können Sie eventuell auch erst einmal als Arzt zur Sicherstellung mit Genehmigung der KVBW beginnen, um die Praxis kennenzulernen.

Weiterführende Informationen

Die Beendigung der Anstellung muss die anstellende Praxis formlos unter Vorlage einer Kopie der Kündigung bzw. des Aufhebungsvertrages dem Zulassungsausschuss anzeigen.

Weiterführende Informationen

  • Ist der Planungsbereich offen, können Sie unabhängig von den in der Praxis vorhandenen Versorgungsaufträgen die Zulassung beantragen.
  • Ist der Planungsbereich gesperrt und sind Sie mit Leistungsbegrenzung angestellt, muss der Inhaber das Nachbesetzungsverfahren einleiten. Sobald der Sitz ausgeschrieben ist, müssen Sie sich auf die Ausschreibung bewerben und den Zulassungsantrag stellen.
  • Ist der Planungsbereich gesperrt und sind Sie auf einem Sitz angestellt, könnte auch die Umwandlung Ihrer Anstellung in eine Zulassung angedacht werden.

Denken Sie bitte auch an die Umschreibung der genehmigungspflichtigen Leistungen auf Ihren neuen Zulassungsstatus.

Besprechen Sie Ihr Vorhaben rechtzeitig mit der Niederlassungs- und Kooperationsberatung.

Weiterführende Informationen

Direktkontakt

Niederlassungs- & Kooperationsberatung
0711 7875-3700
  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr

Diese Frage stellt sich hauptsächlich für gesperrte Planungsbereiche, da in diesen Bereichen eine Praxis nur aus einer öffentlich-rechtlichen Ausschreibung übernommen werden kann. Nach einer dreijährigen Anstellungsdauer kann die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes des Abgebers zu Gunsten des angestellten Arztes / Psychotherapeuten beantragt werden. Allerdings können in die Anstellungsdauer die Zeiten einer Sicherstellungs- oder Weiterbildungsassistenz nicht einberechnet werden.

Weiterführende Informationen

Liegt der Anstellung ein Versorgungsauftrag zu Grunde, kann die Anstellung in eine Zulassung zu Gunsten des angestellten Arztes / Psychotherapeuten umgewandelt werden, sofern der Tätigkeitsumfang einer vollen, dreiviertel oder halben Arztstelle entspricht. Dazu muss der Abgeber den Antrag auf Umwandlung und muss der angestellte Arzt oder Psychotherapeut den Antrag auf Zulassung an den Zulassungsausschuss stellen.

Informieren Sie sich über Ihre Arbeitnehmerschutzrechte, zum Beispiel beim Regierungspräsidium Baden-Württemberg. Die anstellende Praxis sollte sich zudem umgehend um eine Vertretung für den Zeitraum Ihres Ausfalls kümmern.

Ja. Innerhalb einer Einzelpraxis oder einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) können sich angestellte Ärzte auch untereinander bei Fachidentität vertreten. Wenn der zu vertretende Arzt andere Abrechnungsgenehmigungen hat als der Vertreterarzt, können diese Leistungen nicht vom Vertreterarzt erbracht werden. Zeitlich erfolgt die Vertretungstätigkeit neben der Tätigkeit als angestellter Arzt. Das bedeutet: Ihre Arbeitszeit geht also über den für Sie genehmigten Anstellungsumfang hinaus. Die Vergütung der Mehrstunden aus der Vertretungstätigkeit ist privatrechtlich zu regeln.

Ja. Das ist im Rahmen der zulässigen gesetzlichen Höchstarbeitszeit für einen Arbeitnehmer gem. Arbeitszeitgesetz (i. d. R. 48 Std./Wo.) und unter Berücksichtigung der üblichen Vertretungsregeln (Grund, Dauer) möglich. Sie kennzeichnen dann die von Ihnen erbrachten Vertreterleistungen mit der lebenlangen Arztnummer (LANR) des abwesenden Vertragsarztes.

Sie sind Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) und unterliegen ihrer Disziplinargewalt,

  • sobald Ihre Anstellung durch den Zulassungsausschuss für Ärzte genehmigt wurde und
  • wenn Ihr genehmigter Anstellungsumfang mindestens zehn Stunden pro Woche beträgt.

Das können Sie privatärztlich tun. Für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist Ihre vertragsärztliche Tätigkeit auf das Fachgebiet beschränkt, für das die Genehmigung erteilt wurde.

Ja. Ärzte und Psychotherapeuten können in der Stellenbörse der KVBW Stellengesuche aufgeben und Stellenangebote von Vertragsärzten oder -psychotherapeuten erhalten.

Letzte Aktualisierung: 21.11.2025