Vergütung für das Lungenkrebs-Screening für starke Raucher festgelegt

Neue Leistungen ab 1. April 2026

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit den Stimmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) einen Beschluss zur Früherkennung von Lungenkrebs mittels Niedrigdosis-Computertomographie bei Raucherinnen und Rauchern gefasst. Die Vergütung der Leistungen erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (extrabudgetäre Vergütung).

Zum 1. April 2026 werden acht neue Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen, die dem Abschnitt 1.7.2 „Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen“ zugeordnet sind. 

Welche Patienten haben Anspruch auf das Lungenkrebs‑Screening?

Ab dem 1. April 2026 können gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten das neue Lungenkrebs‑Screening in Anspruch nehmen, wenn ein erhöhtes Risiko durch langjährigen starken Zigarettenkonsum vorliegt.

Alter:

  • Teilnahme ab vollendetem 50. Lebensjahr (ab dem 50. Geburtstag)
  • Teilnahme bis zur Vollendung des 76. Lebensjahres (bis einschließlich 75 Jahre)

Raucherstatus und Risikofaktoren:

  • aktueller Raucher oder Ex‑Raucher mit Rauchstopp vor höchstens zehn Jahren
  • mindestens 25 Jahre lang Zigarettenkonsum ohne längere Unterbrechungen 
  • mindestens 15 „Packungsjahre“ (z. B. täglich 20 Zigaretten über 15 Jahre oder vergleichbare Kombinationen)

Vor der Niedrigdosis-Computertomographie erfolgt eine Beratung in einer hausärztlichen oder internistischen Praxis, in der die Anspruchsvoraussetzungen geprüft und die Indikation gestellt wird. Anschließend erfolgt die Überweisung zur radiologischen Untersuchung.

Nur bestimmte Fachgruppen können Leistungen abrechnen

Die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01875 und 01876 können nur folgende Fachgruppen abrechnen: 

  • Fachärzte für Allgemeinmedizin
  • Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin
  • Fachärzte für Innere Medizin 

Die Gebührenordnungspositionen 01871, 01872 und 01878 bis 01881 können nur Fachärzte für Radiologie abrechnen.

Abrechnungsvoraussetzungen  

Die Gebührenordnungspositionen 01871, 01872, 01875, 01876 und 01878 bis 01881 sind nur dann berechnungsfähig, wenn alle in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen und in der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind und – mit Ausnahme der Gebührenordnungspositionen 01875 und 01876 – eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V für die Berechnung der jeweiligen Gebührenordnungspositionen vorliegt. 

Um die Gebührenordnungspositionen 01875 und 01876 abrechnen zu können, müssen Sie eine von einer Landesärztekammer anerkannte Fortbildung gemäß § 43 Abs. 2 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie absolviert oder die entsprechenden Kenntnisse im Rahmen der Facharztweiterbildung erworben haben. Die Fortbildungsnachweise senden Sie bitte an die E-Mail-Adresse Qualitaetssicherung@kvbawue.de. Die Übermittlung des Fortbildungszertifikates ist ausreichend. Sie müssen keine Bestätigung oder Genehmigung der KV abwarten.

Neue Gebührenordnungspositionen für das Lungenkrebs-Screening 

Gebührenordnungsposition Bezeichnung / Bewertung 
GOP 01871 Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Bewertung: 746 Punkte / 95,04 Euro
GOP 01872 Niedrigdosis-Computertomographie zur Befundkontrolle im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie bei einem innerhalb von zwölf Monaten vorausgegangenen kontrollbedürftigen Befund
Bewertung: 586 Punkte / 74,66 Euro
GOP 01875 Erstellung eines Berichts gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Bewertung: 39 Punkte / 4,97 Euro
GOP 01876 Erstberatung zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Bewertung: 87 Punkte / 11,08 Euro
GOP 01878 Veranlassung der konsiliarischen Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der
Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Bewertung: 94 Punkte / 11,98 Euro
GOP 01879 Konsiliarische Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Bewertung: 389 Punkte / 49,56 Euro
GOP 01880 Beratung des Versicherten bei einem abklärungsbedürftigen Befund im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Bewertung: 82 Punkte / 10,45 Euro
GOP 01881 Teilnahme an einer Konsensuskonferenz im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Bewertung: 109 Punkte / 13,89 Euro

 

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