Zuschläge für ambulante Operationen bei Kindern im EBM eingeführt
Die Bundesvertragspartner haben rückwirkend zum 16. April 2026 Zuschläge für ambulante Operationen bei Kindern und Jugendlichen in den EBM aufgenommen. Hintergrund der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Übergangslösung ist, dass diese Patientengruppe zunächst von den Hybrid-DRG ausgeschlossen war, der Ausschluss zum 15. April 2026 jedoch wieder aufgehoben wurde. Da eine unterjährige Anpassung der Hybrid-DRG nicht möglich ist, erfolgt die Vergütungsanpassung für 2026 über den EBM.
Für Sie als Operateur bedeutet das: Bei ambulanten Operationen von Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren können Sie im Zeitraum vom 16. April 2026 bis zum 31. Dezember 2026 neue Zuschläge abrechnen. Diese betragen rund 60 Prozent der jeweiligen OP-Leistung inklusive Anästhesie und sollen die Vergütung an das Niveau der Hybrid-DRG annähern.
Was bei der Abrechnung zu beachten ist
Die Abrechnung erfolgt über den EBM. Voraussetzung ist, dass
- eine ambulante Operation gemäß EBM-Abschnitt 31.2 durchgeführt wird,
- der Patient unter 18 Jahre alt ist und
- ein OPS-Code aus dem Hybrid-DRG-Leistungskatalog vorliegt.
Die Zuschläge sind im EBM-Abschnitt 31.8 (GOP 31950 bis 31997) geregelt. Als besondere Serviceleistung schlägt die KVBW die Zuschläge automatisiert zur bestehenden OP-Leistung des Operateurs hinzu. Laborleistungen und Sachkosten bleiben separat berechnungsfähig. Bei Anästhesie ist der Zuschlag zwischen Operateur und Anästhesist aufzuteilen.
Ab 2027 ist die Integration in die Hybrid-DRG vorgesehen.
Eine Übersicht der Gebührenordnungspositionen (GOP) der Zuschläge mit den Bewertungen sowie den zugehörigen OPS-Kodes finden Sie im untenstehenden Link zur KBV-Nachricht.
Direktkontakt
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