Zuschläge für ambulante Operationen bei Kindern
Bei ambulanten Operationen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gilt bis 31. Dezember 2026 eine Übergangslösung der Vergütung, bis sie als Hybrid-DRG abrechenbar sind.
Mittlerweile sind weitere Details geklärt:
Die Zuschläge im Abschnitt 31.8.2 EBM werden um zwei neue Gebührenordnungspositionen für beidseitige Eingriffe erweitert:
- GOP 31998 (4.481 Punkte): Zuschlag zur GOP 31275 (Urologischer Eingriff der Kategorie Q5)
- GOP 31999 (4.255 Punkte): Zuschlag zur GOP 31306 (Gynäkologischer Eingriff der Kategorie S6, OPS 5-658.7 und 5-658.8)
Damit können nun auch Zuschläge für beidseitige Eingriffe berechnet werden, die im Anhang 2 gesondert bewertet sind und nicht unter die Simultaneingriffsregelung fallen. Beide Zuschläge werden ebenfalls automatisiert zugefügt.
Werden in einer Sitzung mehrere Eingriffe durchgeführt oder handelt es sich um beidseitige Eingriffe, die über die Simultaneingriffsregelungen abgerechnet werden, ist nur ein Zuschlag berechnungsfähig – der Zuschlag zum Haupteingriff. Dies gilt ausdrücklich für alle Zuschläge nach GOP 31950 bis 31999 und wurde mit der neuen Präambel 31.8.1 durch den Detailänderungsbeschluss nochmals klargestellt. Die längere OP-Zeit für weitere Eingriffe oder die zweite Seite wird über die EBM-Zeitzuschläge abgerechnet.
Wie die Vergütung erfolgt, ob außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung oder nicht, wird gerade noch mit den Krankenkassen geklärt.
Externe Links
- KBV: Zuschläge für ambulante Eingriffe bei Kindern in den EBM aufgenommen
- KBV: Weitere EBM-Zuschläge für Eingriffe bei Kindern
- Hybrid-DRG
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