Aut idem und Rabattverträge

Wirkstoffgleiche Arzneimittel und Substitutionsausschluss

Gesetzliche Krankenkassen können Rabattverträge mit pharmazeutischen Unternehmen abschließen, um die Arzneimittel-Ausgaben zu senken (§ 130a Absatz 8 SGB V). Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, das Rabatt-Arznei­mittel der jeweiligen Krankenkasse abzugeben. Eine Ausnahme bilden Wirk­stoffe, die auf der Substitutionsausschlussliste zu finden sind. Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn Sie in medizinisch begründbaren Fällen den Aus­tausch durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes ausgeschlossen haben.

Kein Kreuz bei „aut idem“

Wenn es zu dem verordneten Arzneimittel ein anderes wirkstoffgleiches Arznei­mittel gibt, für das die Krankenkasse des jeweiligen Versicherten einen Rabattvertrag abgeschlossen hat, muss die Apotheke das Rabatt-Arznei­mittel abgeben. Dies gilt seit dem 1. April 2026 auch für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel (Biologika).

Voraussetzungen für den Arzneimittel-Austausch sind:

  • Übereinstimmung in mindestens einer zugelassenen Indikation
  • gleicher Wirkstoff
  • identische Wirkstärke
  • identische Packungsgröße
  • gleiche oder austauschbare Darreichungsform
  • für Biologika gilt zusätzlich: gleiche Applikationsart (s.c., i.v.) und gleiches Behältnis (Fertigspritze, Fertigpen, Patrone etc.)

Lieferengpässe

Bei Lieferengpässen gibt es für die Apotheken folgende erweiterte Austauschmöglichkeiten (eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt und ein neues Rezept sind nicht erforderlich):

  • Abgabe einer anderen Packungsgröße
  • Abgabe einer anderen Packungsanzahl
  • Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels
  • Abgabe einer anderen Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf allerdings nicht über­schritten werden (§ 129 Absatz 2a SGB V).

Ausnahme: Die Substitutionsausschlussliste

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Liste mit Wirkstoffen beschlossen, bei denen die Apotheke nicht gegen wirkstoffgleiche Präparate austauschen darf, auch wenn diese preisgünstiger oder rabattiert sind. Das betrifft vor allem Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite. Diese Liste ist als Teil B der Anlage VII: Aut idem Bestandteil der Arzneimittel-Richtlinie. Um Rückfragen durch die Apotheke zu vermeiden, sollten Sie die genannten Wirkstoffe namentlich als Arzneimittel (mit Hersteller­angabe) rezeptieren. Verordnen Sie das Präparat, auf das der Patient eingestellt ist und das aus ärztlicher Sicht zweckmäßig ist. Ein Aut-idem-Kreuz muss in diesem Fall nicht gesetzt werden.

Kreuz bei „aut idem“ – Vorsicht Prüfgefahr

Das Aut-idem-Kreuz ist nur in Einzelfällen zulässig (§ 29 Absatz 2 Satz 2 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä)). Es schließt eine Substitution aus, und die Apotheke darf nur das namentlich verordnete Präparat abgeben.

  • Verordnen Sie ein preisgünstiges Generikum oder Biologikum und lassen Sie wenn möglich das Aut-idem-Feld frei.
  • Das Aut-idem-Kreuz darf nur aus medizinisch-therapeutischen Gründen gesetzt werden. Die Anforderungen an die Begründungen und die Dokumentation in der Patientenakte sind in jedem Einzelfall sehr hoch.
  • Ein Patientenwunsch ist kein Grund für das Setzen des Aut-idem-Kreuzes.
  • Einzelfallprüfungen seitens der Krankenkassen aufgrund von Aut-idem-Ausschlüssen liegen bereits zahlreich vor. Die Gemeinsame Prüfungs­stelle hat sie größtenteils mit Nachforderungen beschieden.
Letzte Aktualisierung: 09.04.2026