Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Früher Gemeinschaftspraxis – heute BAG

Die Berufsausübungs­gemeinschaft (heute BAG, ehemals Gemeinschafts­praxis) sieht gegenüber der Praxis­gemeinschaft eine deutlich engere Bindung der Kooperationspartner vor, die nicht mehr eigenständig, sondern mit allen Rechten und Pflichten, Chancen und Risiken Gesellschafter an einem gemeinsamen Unternehmen sind. Die BAG bildet also gesell­schaftlich und rechtlich eine Einheit. Sie tritt nach außen als eine Praxis auf. Kennzeichen von Berufs­ausübungs­gemein­schaften ist in jedem Fall der gemeinsame Patienten­stamm und die gemeinsame Abrechnung gegenüber der KV.

Wer darf mit wem?

Eine Berufs­ausübungs­gemeinschaft können nach § 33 Absatz 2 der Ärzte-Zulassungsverordnung „alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer“ bilden. Die Beteiligten müssen nicht der gleichen Fachgruppe angehören bzw. Psychotherapeuten müssen nicht das gleiche Richtlinienverfahren anbieten. Folgende Konstellationen sind möglich:

  • Vertragsarzt/Vertragsarzt
  • Vertragspsychotherapeut/Vertragspsychotherapeut
  • Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Medizinisches Versorgungszentrum/Medizinisches Versorgungszentrum (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Medizinisches Versorgungszentrum/Vertragsarzt (unter bestimmten Voraussetzungen)

Gründungsvarianten

  • Zusammenschluss von Praxen
  • Neugründung im offenen Planungsbereich
  • Aufnahme eines Gesellschafters (Hinzutritt zu einer bestehenden BAG)
  • Zusammenschluss im Rahmen eines Jobsharings

Vielzahl zu regelnder Sachverhalte

  • Eigentumsverhältnisse
  • Versorgungsansprüche
  • Kompetenzverteilung
  • Vertretungsbefugnisse (FAQ Vertreter)
  • Urlaubs- und Fortbildungsansprüche
  • Haftungsfragen
  • Gewinnverteilung

Allesamt Themen, die gut durchdacht und auf langfristige Tragfähigkeit angelegt sein müssen. Trotz der auf der Hand liegenden Vorteile sollte die Zusammenarbeit gesellschafts­rechtlich und steuer­rechtlich genau geplant sein. Da mit dem Zusammenschluss zu einer BAG nicht immer nur Abrechnungsvorteile verbunden sind, empfehlen wir eine Beratung in abrechnungsspezifischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht durch die KVBW (siehe Beratung von A – Z).

Informationen für BAG-Gründer

Unsere Fachberater haben die wichtigsten Aspekte, die bei der Gründung einer Berufsaus­übungs­gemeinschaft (BAG) zu bedenken sind, für Sie im Merkblatt Gründung einer BAG  zusammengefasst. Weitere Informationen zur Niederlassung, Zulassung, Praxisorganisation, Investitions- und Finanzierungsfragen bietet auch unser „Beratungsservice für Ärzte“.

BSNR-Wechsel

Gerade bei bestehenden Berufsausübungsgemeinschaften kann es bei einem Wechsel der Gesellschafter zu einem Wechsel der Betriebsstättennummer (BSNR) kommen. Wann dies der Fall ist, können Sie dem Merkblatt Konstellations-Wechsel in der Praxis entnehmen. Welche Auswirkungen dies für Sie haben kann, erläutern Ihnen die Niederlassungsberater gerne.

Kooperationspartner finden mit der KVBW-Online-Börse

Praxisinhaber, die einem Partner den Einstieg in eine Praxisgemeinschaft, eine Berufsausübungs­gemeinschaft oder eine Jobsharing-BAG ermöglichen möchten, können unsere kostenlose Online-Börse (Kategorie „Praxis – Stellen”)  nutzen, um passende Kooperationspartner zu finden: Inserieren in der KVBW-Online-Börse ». Niederlassungswillige finden hier Möglichkeiten, um in eine bestehende Praxis einzusteigen: Suchen in der KVBW-Online-Börse ».

Genehmigungsvorbehalt

Berufsausübungsgemeinschaften müssen vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Die Sitzungstermine der einzelnen Zulassungsausschüsse finden Sie in unserer Kalenderübersicht. Dazu muss dem Ausschuss rechtzeitig der Gesellschaftervertrag vorliegen, aus dem der Gesellschaftszweck der gemeinsamen Behandlung von Patienten hervorgeht. Eine rückwirkende Genehmigung durch den Zulassungsausschuss ist nicht möglich. Die gemeinsame Berufsausübung ist örtlich und KV-übergreifend an einem Vertragsarztsitz und unter bestimmten Voraussetzungen auch überörtlich möglich.