Ärzte, die sich an der substitutionsgestützten Behandlung opioidabhängiger Menschen beteiligen, können im Rahmen des Programms „Ziel und Zukunft (ZuZ)“ der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg Fördergelder beantragen. Lesen Sie hier, wofür eine Förderung möglich ist und wie das Förderverfahren abläuft. Alle Fördermaßnahmen auf dieser Seite gelten in ganz Baden-Württemberg, unabhängig von ausgewiesenen Fördergebieten.
Förderung suchtmedizinischer Schwerpunktpraxen
Die KVBW unterstützt ihre Mitglieder dabei, ihre Praxis speziell auf die substitutionsgestützte Behandlung opioidabhängiger Menschen auszurichten. Einen finanziellen Zuschuss von bis zu 20.000 Euro für praxisorganisatorische Maßnahmen erhalten Ärzte, die Substitutionspatienten in größerer Zahl übernehmen, beispielsweise weil eine Praxis in der Umgebung geschlossen hat.
Förderhöhe
Förderanlass
Förderbetrag
Behandlung von mindestens 20 übernommenen Patienten pro Quartal
10.000 Euro
Behandlung von mindestens 30 übernommenen Patienten pro Quartal
15.000 Euro
Behandlung von mindestens 40 übernommenen Patienten pro Quartal
20.000 Euro
Förderempfänger
Vertragsärzte
Kooperationen (BAG/MVZ)
Institutsambulanzen, die nicht in Trägerschaft von Einrichtungen nach § 107 bis 108a SGB V sind
Sie möchten erstmalig oder nach länger als einem Jahr wieder an der Substitutionsversorgung teilnehmen? Wir unterstützen Sie finanziell bei der für die Substitutionsversorgung notwendige Grundausstattung Ihrer Praxis, z. B. einem Warteraum. Lesen Sie mehr zu den Förderbedingungen und zur Antragstellung.
Ärzte, die neu an der substitutionsgestützten Behandlung teilnehmen
Wiedereinsteiger, die ein Jahr lang nicht an der Substitutionsversorgung teilgenommen haben
Antrag stellen
Wenn Sie oder Ihr Angestellter noch nie an der Substitutionsversorgung teilgenommen haben, stellen Sie sowohl den ZuZ-Förderantrag (gelber Kasten) als auch einen Genehmigungsantrag zur substitionsgestützten Behandlung Opioidabhängigerrechtzeitig bevor Sie die Leistung zum ersten Mal erbringen.
Sie möchten eine Förderung für die Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ oder „Fachkunde Suchtmedizin“ erwerben? Lesen Sie hier mehr zu den Förderbedingungen und zur Antragstellung.
Förderhöhe
Förderanlass
Förderbetrag
Kurs und Prüfungsgebühr „Suchtmedizinische Grundversorgung“, „Fachkunde Suchtmedizin“
1.500 Euro
Förderempfänger
Vertragsärzte,
die für sich selbst oder
für einen angestellten Arzt,
die Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ oder „Fachkunde Suchtmedizin“ in den letzten 12 Monaten vor der Antragstellung erworben haben.
Antrag stellen
ZuZ-Förderantrag für den Erwerb der Zusatzbezeichnung rückwirkend möglich (bis maximal 12 Monate nach Erwerb der Zusatzbezeichnung)
Tipps für die Antragsstellung – So geht es am schnellsten
Füllen Sie den Antrag vollständig aus!
Legen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
Wir können nur vollständige Anträge berücksichtigen.
Nutzen Sie (falls vorhanden) die Checkliste am Anfang des Antrags. Prüfen Sie damit die Vollständigkeit der Unterlagen.
Reichen Sie Ihren Antrag zum richtigen Zeitpunkt ein.
Schwerpunktpraxen: vorher
Substitutionsgestützte Behandlung: vorher
Zusatzbezeichnung: rückwirkend (maximal 12 Monate nach Abschluss)
Maßgeblich ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrages bei der KVBW.
Reichen Sie den unterschriebenen und eingescannten Antrag und die dazugehörigen Anlagen per E-Mail an zielundzukunft@kvbawue.de oder per Post ein.
Sehen Sie von doppelten Übermittlungen ab.
Hinweis
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der ZuZ-Förderung besteht nicht. Die Auszahlung des Förderbetrags erfolgt im Rahmen des im Haushalt der KV Baden-Württemberg jährlich vorgegebenen Fördervolumens für die Maßnahmen auf Grundlage der Richtlinie „Ziel und Zukunft“. Falls die Fördermittel ausgeschöpft sind, ist es möglich, dass keine Förderung mehr gewährt werden kann.
Anträge können niedergelassene Ärzte, Praxisinhaber für angestellte Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Ärzte und Institutsambulanzen stellen.
Ja. Sie können jederzeit einen ZuZ-Förderantrag im Rahmen der substitutionsgestützten Behandlung opioidabhängiger Menschen ohne Beachtung von Stichtagen bei der KVBW stellen.
Ja. Sie müssen den Förderantrag rechtzeitig vor Umsetzung des Fördervorhabens (Tätigkeitsaufnahme) stellen. Sie als Antragsteller sind für den rechtzeitigen Eingang des Antrages verantwortlich und ggf. beweispflichtig.
Eine Ausnahme gibt es bei der Förderung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“. Hier müssen Sie die vollständigen Antragsunterlagen spätestens 12 Monate nachErwerb der Zusatzbezeichnung bei der KVBW einreichen.
Bei einer Übernahme einer suchtmedizinischen Schwerpunktpraxis muss der Antragsteller
eine Genehmigung der KVBW zur Ausführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung von 50 opiodabhängigen Patienten nachweisen, ggf. eine Genehmigung der Qualitätssicherungskommission über die Erhöhung der Patientenzahlen,
die tatsächliche Übernahme der suchtmedizinischen Schwerpunktpraxis nachweisen, beispielsweise durch eine schriftliche Erklärung des ehemaligen Praxisinhabers oder durch einen Praxisübernahmevertrag,
im Rahmen der Praxisübernahme mindestens 20 Patienten und mehr regelhaft übernehmen,
nach der Praxisübernahme die Substitutionstätigkeit für mindestens 3 Jahre in der Praxis anbieten.
Nein. Die Fluktuation von Patienten stellt keine Übernahme einer suchtmedizinischen Schwerpunktpraxis dar. Aber hier kann ein Antrag nach § 10 ZuZ-Richtlinie gestellt werden, wenn sich abzeichnet, dass Kollegen ihre Substitutionstätigkeit einstellen wollen oder Sie längerfristig die Patientenzahlen steigern wollen.
Der Förderbetrag wird nach Aufnahme, der im Antrag genannten Anzahl der neuen Patienten einer substitutionsgestützten Behandlung, auf das Honorarkonto des Antragstellers ausgezahlt. Die Tätigkeitsaufnahme gilt mit der ersten Honorarabrechnung, in der die geplante Aufnahme oder Erweiterung der Anzahl der Substitutionspatienten, in der die Gebühren des Kapitel 1.8 EBM ersichtlich sind, als nachgewiesen. Alternativ kann der Antragsteller auch die Anmeldungen (anonymisiert) bei der Bundesopiumstelle als Nachweis nutzen.
Zudem sind die angefallenen Ausgaben durch die entsprechenden Rechnungen gegenüber der KV Baden-Württemberg nachzuweisen. Bitte übersenden Sie die Originalbelege an:
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Bezirksdirektion Freiburg Geschäftsbereich Zulassung und Sicherstellung SG 2.1 Ziel und Zukunft Sundgauallee 27 79114 Freiburg im Breisgau
Bei einer geplanten Erweiterung oder Neugründung einer suchtmedizinischen Schwerpunktpraxis muss der Antragsteller
eine Genehmigung der KVBW zur Ausführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung von 50 opiodabhängigen Patienten nachweisen, ggf. eine Genehmigung der Qualitätssicherungskommission über die Erhöhung der Patientenzahlen
die Aufnahme und regelmäßige Behandlung von mindesten 20 und mehr neuer Patienten umfassen.
nach der Praxisübernahme die Substitutionstätigkeit für mindestens 3 Jahre in der Praxis anzubieten.
Der Antragssteller hat
erstmalig von der KVBW die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger bekommen oder
in den letzten 12 Monaten nicht an der Substitutionsversorgung teilgenommen.
Der Antragsteller verpflichtet sich, nach Aufnahme der Substitutionstätigkeit diese für mindestens 3 Jahre in der Praxis anzubieten.
Nein. Sie haben dadurch bereits an der substitutionsgestützten Behandlung teilgenommen. Es könnte allerdings ein neuer Fördertatbestand nach § 10 der ZuZ-Richtlinie vorliegen, wenn der Substitutionspatientenstamm um mindestens 20 Patienten erweitert werden soll.
Nein. Bei einem reinen Statuswechsel liegt keine erstmalige Teilnahme an der Substitutionsversorgung vor.
Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie eine Zusicherung für die Förderung, mit der Voraussetzung, dass die Substitutions-Tätigkeit aufgenommen werden muss. Der Förderbetrag wird nach Aufnahme der substitutionsgestützten Behandlung opioidabhängiger Patienten auf das Honorarkonto des Antragstellers ausgezahlt. Die Tätigkeitsaufnahme kann mit der ersten Honorarabrechnung, in der die Gebühren des Kapitels 1.8 EBM ersichtlich sind, nachgewiesen werden.
Der Antragssteller muss
den Teilnahmenachweis für den Erwerb der Zusatzbezeichnung notwendigen Kurs und die Urkunde der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ oder „Suchtmedizin“ nachweisen,
sich verpflichten, mindestens 3 Jahre die substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger anzubieten,
bereits über die Genehmigung der KVBW zur Ausführung und Abrechnung von Substitutionsleistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gemäß QS-Richtlinie Substitution i.V.m. § 5 Abs. 4 BtMVV verfügen oder diese beantragt haben.
Ja.
Der Förderbetrag wird nach der Antragsgenehmigung innerhalb von zwei Wochen auf das Honorarkonto des Antragstellers ausbezahlt.