FAQ Famulatur

Antworten auf häufige Fragen

Die KVBW fördert die Famulatur bei Vertragsärzten mit Sitz in Baden-Württemberg.
Dies kann eine Famulatur bei einem Vertragsarzt sein, der an der hausärztlichen oder an der fachärztlichen Versorgung teilnimmt („Praxisfamulatur” im Rahmen des § 7 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 ÄApprO), bzw. eine Famulatur bei einem Vertragsarzt, der an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt („Hausarztfamulatur“ im Rahmen des § 7 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 ÄApprO).

Wo der Famulus wohnt oder studiert, ist hingegen für die Förderung unerheblich.

Die KVBW fördert maximal zwei Monate je Famulus mit einem Betrag in Höhe von jeweils 160 Euro (je 30 Kalendertage), sofern die jeweils erforderliche Mindestdauer für den Famulaturabschnitt abgeleistet wurde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Somit kann ein Famulus maximal 320 Euro Fördergeld bekommen.

Gefördert werden Studierende der Medizin, die im Rahmen der ärztlichen Ausbildung ihre Famulatur ableisten und einen oder zwei Abschnitte (nach § 7 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 und/oder 3 ÄApprO) in einer Vertragsarztpraxis ableisten.

Die Famulaturförderung ist als Taschengeld für den Famulus bestimmt. Die KVBW zahlt den Förderbetrag zwar stets an den Vertragsarzt aus, dieser ist jedoch gehalten, die Förderung an den Famulus weiterzuleiten.

Mit der Förderung der Famulatur soll langfristig die vertragsärztliche Versorgung sichergestellt werden.

Nein, die KVBW überweist die Förderung immer auf das Konto des Vertragsarztes. Diese Regelung soll Missbrauch verhindern. Die Famulaturförderung ist für den Famulus bestimmt; Arzt und Famulus sollten sich vorab darüber verständigen, dass der Arzt das Geld an den Famulus weiterleitet.

Um die Förderung zu erhalten, muss der Famulus einen schriftlichen Antrag stellen. Dieser Antrag muss unmittelbar nach Beendigung des Famulaturabschnittes, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Beendigung gestellt werden und alle erforderlichen Angaben enthalten.
Der Antrag muss im Original eingereicht wird, da die Originalunterschriften des Arztes/der Ärzte und des Famulus zwingend vorliegen müssen.

Dokumente zum Download

Nein, der vollständig ausgefüllte Antrag (einschließlich der Unterschriften des ausbildenden Arztes bzw. der ausbildenden Ärzte und des Famulus, Vertragsarztstempel, IBAN und BIC) reicht aus.

Ja, auch eine Famulatur beim Facharzt ist förderungsfähig.

Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 ÄApprO wird die Famulatur abgeleistet für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder einer geeigneten ärztlichen Praxis.

Bei einer Famulatur in einer ärztlichen Praxis soll der Famulus Gelegenheit haben, Anamnese zu erheben, am ärztlichen Gespräch mit dem Patienten und an Hausbesuchen teilzunehmen und sich mit der technischen Einrichtung vertraut zu machen. Unter „geeignete ärztliche Praxis“ fallen Praxen niedergelassener Haus- bzw. Fachärzte.

Jeder Vertragsarzt mit Vertragsarztsitz in Baden-Württemberg kann für Studenten der Medizin eine Famulatur anbieten, für die (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) von der KVBW eine Förderung gewährt wird. Für die Ausbildung eines Famulus in seiner Praxis muss der Arzt keine zusätzlichen Kriterien erfüllen.

Zu beachten ist jedoch, dass eine Famulatur nach den Vorgaben des Regierungspräsidiums Stuttgart, Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, ganztags unter ärztlicher Aufsicht zu erfolgen hat (vgl. Merkblatt des Regierungspräsidiums zur Famulatur. Dies muss von dem die Famulatur anbietenden Arzt erfüllt werden können.

Die Famulatur nach § 7 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 ÄAppO („Hausarztfamulatur“) kann darüber hinaus nur bei Ärzten, die aktuell an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, abgeleistet werden.

Der Antrag muss schriftlich gestellt und im Original per Post bei der KVBW eingereicht werden. Eine Übermittlung per Fax oder als PDF ist nicht ausreichend, da die KVBW die Originalunterschriften von dem ausbildenden Arzt/den ausbildenden Ärzten und des Famulus benötigt.

Dokumente zum Download

Der Antrag kann nicht vorab gestellt werden, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Nachweis des absolvierten Zeitraums möglich ist. Stattdessen sollte der Antrag unmittelbar nach Abschluss der Famulatur gestellt werden, spätestens bis ein Jahr danach.

Nein. Voraussetzung für die Förderung ist, dass der ausbildende Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg teilnimmt.

Ja, auch bei einer Aufteilung eines Famulaturabschnitts ist eine Förderung möglich.

Die Famulatur muss die zeitlichen Vorgaben des Landesprüfungsamtes erfüllen, das heißt mindestens über 30 Kalendertage abgeleistet worden sein. Ein Unterabschnitt muss mindestens 14 Kalendertage gedauert haben.

Sie stellen den Antrag auf Förderung am Ende des zweiten Famulatur(unter)abschnittes, wenn Sie insgesamt mindestens 30 Kalendertage Famulatur absolviert haben. Bei einer Aufteilung der Famulatur muss ein Abschnitt mindestens 14 Kalendertage dauern.

Beide Famulaturabschnitte werden auf demselben Antragsformular dokumentiert und von beiden ausbildenden Ärzten unterschrieben. Der Förderbetrag wird dem Arzt überwiesen, bei dem der zweite Famulatur(unter)abschnitt abgeleistet wurde. Nur diese Bankverbindung muss auf dem Antragsformular angegeben werden.

Bitte beachten Sie, dass eine anteilige Auszahlung des Förderbetrages bei der Aufteilung eines Famulaturabschnittes nicht möglich ist.

Förderungsfähig sind bei einer Aufteilung nur solche Famulaturen, die insgesamt den zeitlichen Vorgaben entsprechen, somit für eine einmonatige Famulatur mindestens 30 Kalendertage umfassen.

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat folgende Vorgaben:

  • Wird die Famulatur kürzer als 30 Kalendertage abgeleistet, wird nur für jede vollständig abgeleistete Woche das Wochenende mitgezählt.
  • Eine 14-tägige Famulatur wird nur dann anerkannt, wenn nachgewiesen wird, dass an mindestens 10 Arbeitstagen tatsächlich famuliert wurde (bei einer 16-tägigen Famulatur muss an mindestens 12 Tagen tatsächlich famuliert werden).
  • Eine 14-tägige Famulatur über die Feiertage an Ostern, Pfingsten oder Weihnachten kann nur in einem Krankenhaus abgeleistet werden.
  • Für eine Förderung durch die KVBW ist wichtig, dass die angegebenen Unterabschnitte demselben Versorgungsbereich (hausärztliche oder fachärztliche Versorgung) zugeordnet werden können.

Die Rahmenvorgaben für eine Unterbrechung der Famulatur gibt das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie Baden-Württemberg vor: Die Famulatur ist so zu planen, dass diese ununterbrochen abgeleistet werden kann; eine Unterbrechung, z. B. wegen klinischen Unterrichtsveranstaltungen, ist nicht zulässig

Bei krankheitsbedingter Unterbrechung (Nachweis erforderlich), gilt die begonnene Famulatur als ein Abschnitt, wenn diese nach erfolgter Genesung unmittelbar fortgesetzt wird. Die Tage, die wegen Krankheit ausgefallen sind, sind nachzuholen. Famulaturen in einer Praxis bzw. in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung sind so zu planen, dass während dieser Zeit die Praxis nicht geschlossen hat.

Die KVBW orientiert sich bei der Prüfung der Förderungsfähigkeit im Einzelfall an diesen Vorgaben. Eine Unterbrechung ist wegen Krankheit möglich, die Famulatur muss unmittelbar fortgesetzt worden sein und die abgeleisteten Kalendertage müssen das Mindestmaß erfüllen.

Wir melden uns bei Ihnen, wenn wir für die weitere Bearbeitung Ihres Antrages noch etwas benötigen.
Wird die Förderung genehmigt überweist unsere Finanzbuchhaltung den Förderbetrag auf das angegebene Konto des Vertragsarztes.