FAQ Anstellung & Jobsharing

Antworten auf häufige Fragen

Mit der Anstellung von Ärzten und Psychotherapeuten werden vorwiegend die dauerhafte Entlastung von Vertragsärzten und oder -psychotherapeuten und eine bessere Patientenversorgung angestrebt. Aber auch wirtschaftliche Aspekte können für die Beschäftigung eines angestellten Arztes oder Psychotherapeuten in der Praxis sprechen. Für die Detailplanungen sollten neben den KV-Beratern auch Steuerberater und/oder Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

Ja. Die Anstellung eines Arztes oder Psychotherapeuten muss vor Anstellungsbeginn vom Zulassungsausschuss genehmigt werden.

Der anzustellende Arzt oder Psychotherapeut muss im Arztregister der KV eingetragen sein. Dafür sind u. a. die Approbation und für Ärzte der Facharztstatus erforderlich.

Hier finden Sie den Antrag auf Eintragung ins Arztregister und weitere Informationen.

Mit dem Antrag auf Anstellung sind der Anstellungsvertrag sowie weitere Unterlagen über die persönliche Eignung des Anzustellenden vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Lebenslauf).

Weitere Informationen finden Sie beim Zulassungsausschuss.

Die Sperrung eines Planungsbereiches hat Auswirkung auf die beabsichtigte Anstellung.

Ist der Planungsbereich offen, wird die Anstellung mit einem vom Umfang der Anstellung abhängigen Faktor auf die Bedarfsplanung angerechnet. Es ist zulassungsrechtlich keine Fachidentität zwischen anstellender Praxis und anzustellendem Arzt / Psychotherapeuten notwendig.

Ist der Planungsbereich gesperrt, kann die Anstellung nur mit einer Leistungsbeschränkung für die Praxis erfolgen; zulassungsrechtlich ist die Identität der Facharztbezeichnung und ggf. Schwerpunkt zwischen Praxisinhaber und anzustellendem Arzt / Psychotherapeuten notwendig (bei Psychotherapeuten darf das Richtlinienverfahren hingegen verschieden sein). Das gilt nicht, wenn der Anstellung ein Versorgungsauftrag oder eine Sonderbedarfsfeststellung zu Grunde liegt oder der anzustellende Arzt / Psychotherapeut zuvor zu Gunsten seiner Anstellung auf seine Zulassung verzichtet hat.

Ärzte dürfen aus berufsrechtlichen Gründen nicht bei nicht-ärztlichen Psychotherapeuten angestellt sein.

Im gesperrten Planungsbereich führt die Anstellung von Ärzten oder Psychotherapeuten zu Leistungsbeschränkungen für die gesamte Praxis, wenn für den bzw. die anzustellenden Ärzte oder Psychotherapeuten keine Versorgungsaufträge vorhanden sind. Den voraussichtlichen Umfang der damit verbundenen Euro-Obergrenze für die Abrechnung kann die KVBW für Ihre Entscheidungsfindung vorab hypothetisch berechnen.

Weitere Informationen finden Sie unter Anstellung & Jobsharing.

Vertragsärzte oder -psychotherapeuten mit einer vollen Zulassung können bis zu drei vollzeitbeschäftigte Ärzte oder Psychotherapeuten anstellen oder Teilzeitbeschäftigte in einer Anzahl, die in zeitlichem Umfang ihrer Arbeitszeit drei Vollzeitbeschäftigten entspricht. Bis zu vier Ärzte dürfen beschäftigt werden, wenn der Vertragsarzt überwiegend medizinisch-technische Leistungen erbringt.

Ärzte oder Psychotherapeuten in Weiterbildung und Ärzte oder Psychotherapeuten zur Sicherstellung werden nicht mit einberechnet. Über diese Anzahl hinaus ist eine Anstellung genehmigungsfähig, wenn nachgewiesen ist, dass durch Vorkehrungen die persönliche Leitung der Praxis gewährleistet ist (evtl. besteht Gewerbesteuerpflicht! - Informieren Sie sich bei einem Steuerberater).

Die betriebswirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen einer Anstellung sind von zahlreichen Faktoren abhängig und sollten vor Beginn des Anstellungsverhältnisses bedacht werden. Aufschluss über die wirtschaftliche Tragfähigkeit geben u. a. Simulationsberechnungen oder Liquiditätsprognosen.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter Betriebswirtschaft & Businessplan.

Es bestehen keine verbindlichen Vorgaben bezüglich der Höhe des Gehalts. Die Höhe muss jedoch angemessen sein (siehe § 19 Abs. 3 BO-Ä BW). Das Gehalt und dessen Bestandteile sind jedoch individuell verhandelbar und in einem privatrechtlichen Anstellungsvertrag festzulegen.

Angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten sind als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Die Vereinbarung eines rein leistungsabhängigen Honorars ist unzulässig, weil dies eine Scheinanstellung darstellt. Leistungsbezogene zusätzliche Gehaltsbestandteile können vereinbart werden. Die Rücksprache mit einem Steuerberater wird empfohlen. Zugunsten der Versorgungswerke kann ein Befreiungsantrag von der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt werden.

Der Vertragsarzt oder -psychotherapeut haftet gegenüber den Patienten aus dem Behandlungsvertrag für die Tätigkeit des angestellten Arztes oder Psychotherapeuten. Der Versicherungsschutz sollte deshalb rechtzeitig zwischen Praxisinhabern und Angestellten geklärt werden. Die Berufshaftpflichtversicherung sollte informiert werden und die Mitabsicherung des angestellten Arztes oder Psychotherapeuten vereinbart werden.

Angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten können neben ihrer Tätigkeit in der Praxis einer anderweitigen Beschäftigung nachgehen, zum Beispiel in Teilzeit im Krankenhaus tätig sein. Diese Nebentätigkeit ist mit dem Arbeitgeber zu klären, ggf. von ihm zu genehmigen. Die zulässige Gesamtbeschäftigungszeit bei mehreren Teilzeittätigkeiten darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

  • 25%-Stelle (kleiner/gleich 10 Stunden Wochenarbeitszeit)
  • 50%-Stelle (kleiner/gleich 20 Stunden Wochenarbeitszeit)
  • 75%-Stelle (kleiner/gleich 30 Stunden Wochenarbeitszeit)
  • 100%-Stelle (größer 30 Stunden Wochenarbeitszeit)

Bitte beachten Sie: Im offenen Planungsbereich ergeben sich ergänzende Sprechstundenverpflichtungen (§ 17 BMV-Ä).

Liegt der Anstellung ein Versorgungsauftrag zu Grunde (z. B. im offenen Planungsbereich oder bei Sonderbedarfsfeststellung), ergeben sich ergänzende Sprechstundenverpflichtungen, die auch den angestellten Arzt betreffen (§ 17 BMV-Ä). Es ist aber nicht erforderlich, für jeden angestellten Arzt einzeln die Sprechstundenzeiten auszuweisen. Die Sprechstundenzeiten müssen weiterhin nur pro Praxis angegeben werden.

Ja, wenn die anstellende Praxis für den angestellten Arzt oder Psychotherapeuten eine qualifikationsbezogene Genehmigung beantragt und von der KVBW – vor der erstmaligen Leistungserbringung – erhalten hat. Das Leistungsspektrum kann erweitert werden, wenn der Angestellte andere Qualifikationen besitzt als der Praxisinhaber. Der Praxisinhaber hat die Leistung zwar zu verantworten, darf sie dann aber nicht selbst erbringen.

Die Fortbildungsverpflichtung gilt auch für angestellte Ärzte und Psychotherapeuten. Hierzu sind sie für die Dauer von Fortbildungen in einem angemessenen Umfang von der Arbeit freizustellen. Bei Nichteinhaltung der Fortbildungsverpflichtung drohen für den Praxisinhaber Honorarkürzungen und der Entzug der Anstellungsgenehmigung.

Ja, die Patienten müssen in geeigneter Weise über das Bestehen des Anstellungsverhältnisses des Arztes oder Psychotherapeuten informiert werden. Dies kann mit unterschiedlichen Formen/Medien umgesetzt werden (z. B. im Praxisflyer) oder auch mündlich erfolgen.

Die Angabe auf dem Praxisschild, Stempel oder Briefkopf ist freiwillig. Die Darstellung muss eindeutig sein. Beispiel: „Dr. Mustermann (angestellter Arzt oder angestellter Psychotherapeut)“.

Auch angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten dürfen auf dem Vertragsarztstempel geführt werden. Sollten angestellte Ärzte nicht auf dem Vertragsarztstempel stehen, gilt nach wie vor, dass der verordnende Arzt zwingend namentlich auf der Verordnung ergänzt werden muss (Vor- und Zuname einschließlich Titel, Berufsbezeichnung). Dies kann zum Beispiel mit einem separaten Namensstempel erfolgen.

Die Leistungen des angestellten Arztes oder Psychotherapeuten sind über dessen lebenslange Arztnummer LANR zu erfassen.

Bei einer Anstellung mit Versorgungsauftrag erhöht sich die Teilnahmeverpflichtung des Praxisinhabers im Umfang der Anstellung. Bei einer Anstellung mit Leistungsbeschränkung (im gesperrten Planungsbereich) erhöht sich die Teilnahmeverpflichtung des Praxisinhabers nicht. Die Übertragung von Diensten an den Angestellten ist arbeitsvertraglich möglich.

Auch weiterbildungsbefugten angestellten Ärzten oder Psychotherapeuten in der Vertragsarztpraxis kann ein Arzt in Weiterbildung genehmigt werden. Ebenso kann einem angestellten Arzt oder Psychotherapeuten in der Vertragsarztpraxis ein Assistent zur Sicherstellung genehmigt werden.

Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt oder Psychotherapeuten ist möglich. Es gelten die allgemeinen Vertretungsregelungen.

Die Beschäftigung eines Vertreters nach Beendigung einer Anstellung ist (nach Anzeige an die KV) für sechs Monate möglich. Der Anstellungsvertreter kennzeichnet seine Leistungen unter einer separaten LANR.

Ja. Der Antrag auf Genehmigung des Ruhens ist an den Zulassungsausschuss zu stellen. Dabei muss der Grund für die Ruhendstellung angegeben und i. d. R. ein entsprechender Nachweis beigefügt werden.

Nach einer dreijährigen Anstellungsdauer kann der Praxisinhaber (bzw. in einer BAG der dem Angestellten zugeordnete BAG-Partner) die Nachbesetzung seines Vertragsarztsitzes zu Gunsten des angestellten Arztes / Psychotherapeuten beantragen. Der angestellte Arzt / Psychotherapeut erwirbt eine bevorrechtigte Stellung gegenüber nicht privilegierten konkurrierenden Bewerbungen. Das gilt allerdings nicht für Anstellungen im Rahmen einer Sicherstellungs- oder Weiterbildungsassistenz.

Liegt der Anstellung ein Versorgungsauftrag zu Grunde, kann die Anstellung in eine Zulassung zu Gunsten des angestellten Arztes / Psychotherapeuten umgewandelt werden, sofern der Tätigkeitsumfang einer vollen, dreiviertel oder halben Arztstelle entspricht. Die Anträge (Umwandlung und Zulassung) müssen an den Zulassungsausschuss gestellt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist das – sogar über verschiedene Planungsbereiche hinweg – möglich.

Ja. Vertragsärzte oder -psychotherapeuten können in der Stellenbörse der KVBW Stellenangebote aufgeben und Stellengesuche von Ärzten und Psychotherapeuten erhalten.

In ausgewiesenen Fördergebieten offener Planungsbereiche gibt es eine Anstellungsförderung durch das ZuZ-Förderprogramm der KVBW, ebenso eine Förderung im Bereich der Substitution und für Hospitationen in ganz Baden-Württemberg für alle Arztgruppen der vertragsärztlichen Versorgung.

Das  Ministerium für Soziales und Inneres des Landes Baden-Württemberg betreibt das Förderprogramm „Landärzte“ (nur hausärztlicher Bereich).

Die Direktkontakte für unsere Fachberater für Kooperation und Niederlassung, Betriebswirtschaftliche Praxisberatung, Qualitäts- und Praxismanagement, Abrechnungsberatung, IT-Beratung, Verordnungsmanagement und Sprechstundenbedarf, etc. finden Sie unter Beratung von A bis Z.

Für die Detailplanungen sollten neben den KV-Beratern auch Steuerberater und/oder Rechtsanwälte hinzugezogen werden.