RSV-Prophylaxe bei Säuglingen: Reine Beratung seit 16. September 2026 nicht mehr separat abrechenbar
Seit dem 16. September 2026 können Sie als Vertragsarzt oder Vertragsärztin die reine Beratung zur RSV-Prophylaxe bei Säuglingen nicht mehr als eigene Leistung abrechnen. Die dafür vor zwei Jahren befristet in den EBM aufgenommene Gebührenordnungsposition (GOP) 01943 ist entfallen.
Für die RSV-Prophylaxe bei Säuglingen bis zum vollendeten ersten Lebensjahr steht Ihnen nun ausschließlich die GOP 01941 (75 Punkte/9,56 Euro) zur Verfügung. Sie umfasst die Beratung und die Injektion der monoklonalen Antikörper.
Abschlagsregelung bis 31. März 2027
Der Bewertungsausschuss hat die Abschlagsregelung für die GOP 01941 verlängert. Wenn Sie vor dem 16. September 2026 eine separate Beratung zur RSV-Prophylaxe (GOP 01943) durchgeführt und abgerechnet haben, wird die GOP 01941 bei einer anschließenden Entscheidung der Eltern für die Prophylaxe von 75 auf 43 Punkte gekürzt.
Die Regelung gilt bis zum 31. März 2027. Damit wird eine doppelte Vergütung der Beratung vermieden.
Weiterführende Informationen
- RSV-Prophylaxe mit Antikörpern
- KBV: Beratung zur RSV-Prophylaxe bei Säuglingen nicht mehr einzeln berechnungsfähig
- KBV: RSV-Themenseite
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