Neue kassenartenübergreifende Regelungen zur Durchführung von Schutzimpfungen ab dem 1. Juli 2026
Nach intensiven Verhandlungen mit den baden-württembergischen Krankenkassenverbänden können wir Ihnen heute mitteilen, dass wir uns zum 1. Juli 2026 auf eine neue Schutzimpfungsvereinbarung einigen konnten.
Die neuen Regelungen im kompakten Überblick
- neue kassenartenübergreifende Vergütungsstruktur – Honorarsteigerung um 7,93 Prozent
- Die Meningokokken ACWY-Impfung (Standardimpfung) ist ab 1. Juli 2026 über die KVBW abzurechnen (89140) und über den Sprechstundenbedarf (SSB) zu beziehen.
- Die Chikungunya-Impfung ist ab 1. Juli 2026 über die KVBW abzurechnen (89139 Y) und auf den Namen des Patienten zu beziehen.
- Für alle Patientinnen und Patienten, die ab 1. Juli 2026 gegen Hepatitis B geimpft werden sollen, sind die Impfstoffe über den SSB zu beziehen.
Neue Impfvergütung
In finanziell unruhigen Zeiten haben wir es geschafft, die Impfvergütung auf neue Beine zu stellen. Künftig ist die Vergütungsstruktur vereinfacht und für alle Krankenkassen gleich:
| Art der Impfung | Vergütung ab 01.07.2026 |
|---|---|
Regelimpfung | 10,85 € |
Sechsfachimpfung | 20,50 € |
| Meningokokken B (Standardimpfung) | 12,50 € |
Bei dieser neuen Vergütungsstruktur rechnen wir insgesamt mit jährlichen Mehreinnahmen von 3,4 Mio. Euro im Vergleich zur bisherigen Vergütungsstruktur. Dies entspricht einer kassenartenübergreifenden Steigerung von 7,93 Prozent.
Darüber hinaus ist es uns erstmals gelungen, die Krankenkassen vertraglich dazu zu verpflichten, gemeinsam mit der KVBW jährliche Vergütungserhöhungen umzusetzen – erstmals zum 1. Januar 2029.
Meningokokken ACWY(Standardimpfung) und Chikungunya
Beide Impfungen sind bereits Bestandteil der Schutzimpfungs-Richtlinie. Bisher mussten die Impfungen noch im Kostenerstattungserfahren verordnet und abgerechnet werden. Die Aufnahme in die baden-württembergische Schutzimpfungsvereinbarung ist nun erfolgt.
Beide Impfungen rechnen Sie ab dem 1. Juli 2026 über die KVBW ab – Meningokokken ACWY (Standardimpfung) über die 89140 und Chikungunya über die 89139 Y. Den Impfstoff gegen Meningokokken ACWY (Standardimpfung) beziehen Sie ab dem 1. Juli 2026 zulasten der GKV über den Sprechstundenbedarf (SSB). Um Prüfanträge durch die Krankenkassen zu vermeiden, ist es wichtig, dass dieses Datum beim Bezug des Quartalsbedarfs eingehalten wird. Den Chikungunya-Impfstoff verordnen Sie ab dem 1. Juli 2026 auf den Namen des Patienten.
Hepatitis B
Bei der Impfung gegen Hepatitis B für Patientinnen und Patienten ohne Indikation konnten wir mit den Krankenkassen eine Vereinfachung für Sie erzielen. Der Impfstoff wird ab 1. Juli 2026 auch über den SSB bezogen. Somit müssen Sie nicht mehr unterscheiden, ob die Impfung aufgrund der regionalen Impfempfehlung in Baden-Württemberg (ehemals Satzungsleistung) oder aufgrund der Schutzimpfungs-Richtlinie erfolgt.
Bitte beachten Sie, dass alle oben genannten Regelungen am 1. Juli 2026 in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt umzusetzen sind. Voraussichtlich ab Mitte August sind die neuen Abrechnungsziffern und die neue Vergütungshöhe automatisch in Ihrem Praxisverwaltungssystem hinterlegt. Bis dahin hinterlegen Sie die zwei neuen Abrechnungsziffern (89140 und 89139 Y) bitte manuell in Ihrem Praxisverwaltungssystem.
Neue Schutzimpfungsvereinbarung und Vergütungsübersicht
Die ab dem 1. Juli 2026 gültige Schutzimpfungsvereinbarung und die Übersicht zur Impfvergütung finden Sie hier:
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