GKV-Aus für Cannabisblüten, Homöopathika und Anthroposophika tritt am 30. Juli 2026 in Kraft

Passen Sie Ihre Verordnungspraxis rechtzeitig an die neuen Regelungen an

Die von uns bereits in unserer Nachricht vom 23. Juli 2026 (Schnellinfo des KVBW-Vorstands) angekündigten Änderungen zum Verordnungsausschluss von Cannabis­blüten, homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln durch das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz treten am 30. Juli 2026 in Kraft.

Darüber informieren wir Sie im Folgenden mit einer ergänzenden Praxisnachricht (gleichlautend zur Schnellinfo vom 29. Juli 2026).

Ab dem 30. Juli 2026 gilt:

Cannabisblüten

Cannabisblüten können nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden.

  • Ausnahmen, z. B. für bereits genehmigte und laufende Therapien, sieht der Gesetzesbeschluss nicht vor. 
  • Prüfen Sie vor einer Umstellung auf andere Cannabisarzneimittel, ob die Voraussetzungen für eine Cannabistherapie weiterhin erfüllt sind. 
  • Hat der Patient in der Vergangenheit nicht für mindestens sechs Monate ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel erhalten, muss auf ein Fertigarzneimittel umgestellt werden (siehe Abschnitt cannabishaltige Rezepturarzneimittel). 
  • Eine Weiterverordnung von Cannabisblüten ist nur noch auf Privatrezept möglich. 

Genehmigung für die Cannabistherapie

  • Gehören Sie einer Fachgruppe an, die weiterhin der Genehmigungspflicht für die Cannabistherapie unterliegt, ist bei Wechsel von Cannabisblüten auf ein anderes Präparat ein erneuter Antrag bei der Krankenkasse zu stellen. 
  • Gehören Sie einer Fachgruppe an, die nicht dieser Genehmigungspflicht unterliegt, besteht weiterhin die Möglichkeit, freiwillig einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse zu stellen. Wir empfehlen dies insbesondere in unklaren Fällen, z. B. wenn Sie unsicher sind, ob andere Behandlungsoptionen ausgeschöpft sind. 
  • Eine Genehmigung holt der Patient von seiner Krankenkasse ein. In diesem Rahmen dient der standardisierte Arztfragebogen dazu, die wichtigsten Daten zum Patienten und seiner Vorgeschichte darzulegen. 

Cannabishaltige Rezepturarzneimittel

Vor der Verordnung cannabishaltiger Rezepturarzneimittel (z. B. Dronabinol oder Cannabisextrakte) ist zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel erforderlich.

Aktuell verfügbare cannabishaltige Fertigarzneimittel sind:

  • Cannabinoid-haltige: Canemes® und Sativex® 
  • Cannabidiolhaltig: Epidyolex® 

Homöopathika und Anthroposophika

Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel können nicht mehr auf den Namen der Ver-sicherten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

  • Dies gilt für alle Versicherten, also auch für Kinder. 
  • Unberührt bleiben die bis zum 31. Dezember 2026 vorgesehenen Möglichkeiten einzelner Krankenkassen, Leistungen im Rahmen ihrer Satzung zu gewähren. Fragen hierzu sind mit der jeweiligen Krankenkasse zu klären. Verordnungen im Rahmen von Satzungsleistungen erfolgen auf Privatrezept/grünem Rezept. 
  • Zugelassene allopathische pflanzliche Arzneimittel sind hiervon nicht betroffen. Die bisherigen Verordnungsmöglichkeiten und ggf. Verordnungseinschränkungen (z. B. nach Anlage I bzw. Anlage III zur Arzneimittel-Richtlinie) bleiben bestehen. So sind beispielsweise traditionelle pflanzliche Arzneimittel nicht verordnungsfähig (Anlage III zur Arzneimittelrichtlinie, Nr. 19 b). 

Homöopathische Mittel im Sprechstundenbedarf 

Im Sprechstundenbedarf werden die homöopathischen Mittel (bisher Globuli zur Erstanwendung am Patienten bis zu 15 Kleinstpackungen pro Arzt und Quartal) aus der Liste der verordnungsfähigen Mittel (Anlage 1 der SpBV) zum 1. Oktober 2026 gestrichen und können ab dem 4. Quartal 2026 nicht mehr als Sprechstundenbedarf verordnet werden.

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Direktkontakt

Verordnungsberatung Arzneimittel
0711 7875-3663
  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr