Sonstige Kostenträger

Außerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Unter dem Begriff „Sonstige Kostenträger“ sind Institutionen zusammengefasst, die für eine bestimmte Gruppe von Personen die Kosten für medizinische Leistungen übernehmen. Solche Kostenträger sind zum Beispiel die Bundespolizei und die Bundeswehr. Sie gewähren im Rahmen eines Dienst­verhältnisses Anspruch auf freie Heil­fürsorge. Darüber hinaus gibt es weitere Kostenträger wie die Landespolizei oder Sozialämter auf regionaler Ebene.

Für diese Kostenträger bestehen gesonderte Verträge, die sich durch individuelle Vereinbarungen auszeichnen. Eine Übersicht der Besonderheiten finden Sie hier oder in unserem Merkblatt Besonderheiten sonstiger Kostenträger.

Bundeswehr

  • Abrechnung mit der KV zu festen EBM-Preisen ohne Mengenbegrenzung
  • nur auf Überweisung durch den Truppenarzt
  • erneute Überweisung bei Mit- oder Weiterbehandlung (Ausnahmen z. B. Röntgen oder Labor)
  • Notfall: Vorlage des Truppen-/Dienstausweises, nachträgliche Überweisung (innerhalb von vier Wochen), außerhalb der Sprechzeit genügt der Notfallschein ohne nachträgliche Überweisung
  • Hinweise zum Vorgehen bei Verordnungen im Bedarfs- bzw. Notfall finden Sie hier.

Polizeibeamte (Land)

  • Abrechnung mit der KV entsprechend GKV

Bundespolizei

  • Abrechnung mit der KV zu festen EBM-Preisen ohne Mengenbegrenzung
  • nur auf Überweisung durch den Polizeiarzt
  • erneute Überweisung bei Mit- oder Weiterbehandlung (Ausnahmen z. B. Röntgen oder Labor)
  • Notfall: Vorlage des Dienstausweises, nachträgliche Überweisung (innerhalb von vier Wochen)

Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A)

  • Versicherte der Gruppe A: Abrechnung mit der KV entsprechend GKV
  • Versicherte der Gruppe B: Selbstzahler

Sozialämter

  • Abrechnung mit Behandlungsschein des zuständigen Sozialamts
  • Behandlungsausweise mit dem Praxisstempel versehen, mit der KV-Abrechnung einreichen

Asylbewerber

  • Abrechnung mit Behandlungsausweis der zuständigen Asylstelle
  • Behandlungsausweise mit dem Praxisstempel versehen, mit der KV-Abrechnung einreichen
  • Abrechnung mit der KV zu festen EBM-Preisen ohne Mengenbegrenzung
  • Merkblatt Versorgung von Asylbewerbern

Informationen einzelner Sozial-/Landratsämter mit individuellen Regelungen zur Ausgabe von Behandlungsausweisen


Die Liste ist nicht abschließend und wird von der KVBW ohne Gewähr bereitgestellt.

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald

Für die Behandlung von geflüchteten Menschen ist die Vorlage von Kranken- bzw. Zahnscheinen erforderlich. Die Ausstellung dieser Behandlungsscheine erfolgt aus organisatorischen Gründen ab 1. Juli 2017 ausschließlich durch die Verwaltung des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald (Abteilung Sozialhilfe und Flüchtlinge) im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).

Die in den Unterkünften des Landkreises Breisgau Hochschwarzwald tätigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bzw. Dienstleister werden – soweit die Terminvereinbarung bei einem niedergelassenen Arzt durch sie erfolgt – dafür Sorge tragen, dass der zu betreuende Flüchtling beim Arzttermin ein Behandlungsschein mit sich führt. Alternativ können auch die Arztpraxen direkt bei nachfolgend genannten Mitarbeiterinnen der Landkreis-Verwaltung den Behandlungsschein anfordern:

Frau Vera Riegert, Tel. 0761 2187-2754, 
Frau Andrea Bourquin, Tel. 0761 2187-2702 
Frau Eva-Maria Specht, Tel. 0761 2187-2757 

Email: asylbewerberleistungsgesetz@lkbh.de 

Stadt Freiburg im Breisgau

Die Stadt Freiburg informiert darüber, dass alle Behandlungsscheine für Flüchtlinge (Kranken- und Zahnbehandlungsscheine), deren Betreuung in die Zuständigkeit der Stadt Freiburg fällt, beim Amt für Migration und Integration angefordert werden müssen.

Sie erreichen das Amt für Migration und Integration wie folgt:

Amt für Migration und Integration
Abteilung 4 Leistungsgewährung nach dem AsylbLG
Berliner Allee 1
79114 Freiburg
Fax: 0761 201-6496
E-Mail: ami_behandlungsscheine@stadt.freiburg.de

Das Amt bittet darum, alle Anforderungen entweder mit Fax oder E-Mail zu senden. Behandlungsscheine werden, wenn möglich, als verschlüsselte PDF-Datei in Form eines E-Mail-Anhanges versendet, daher sollte auch auf Faxanforderungen die E-Mail-Adresse vermerkt werden.

Um die Zuständigkeit der Stadt Freiburg als Kostenträger zu klären, stellt das Amt die folgende Aufstellung als Checkliste zur Verfügung.

Für Patienten, die im laufenden Leistungsbezug nach dem AsylbLG der Stadt Freiburg stehen und noch über keine Krankenversicherungskarte verfügen, können Behandlungsscheine beantragt werden:

  • Bitte Patienten befragen, von wo sie Leistungen bekommen (AsylbLG = Stadt, Jobcenter = Krankenversicherung, Jugendhilfemaßnahme = Amt für Kinder, Jugend und Familie etc.) und ob sie schon eine Versicherungskarte haben bzw. ob diese gerade beantragt wird.

Zuständigkeit für die Bearbeitung bei laufendem Leistungsbezug AsylbLG:

  • bei Wohnort in Freiburg = Stadt Freiburg, AMI
  • bei Wohnort im Landkreis = zuständige Landratsamt (z. B. ist für das Umland Freiburg das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald zuständig)

Genaue Angaben erleichtern die Zuordnung:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse (bei Kleinkindern Name der Eltern)

Sollten Rückfragen zu bereits angeforderten Behandlungsscheinen bestehen, bittet das Amt darum, die Rückfragen bei nochmaligen Anforderungen entsprechend zu kennzeichnen (z. B. „habe Schein bereits am XX. angefordert”).

    Auslandsabkommen

    Versorgungsgesetze (BEG, BVG, BVFG, KOV)

    • Abrechnung über die KVBW (betreuende Krankenkasse wird informiert)
    • Behandlungsausweise nicht mit der KV-Abrechnung einreichen

    Schul-/Arbeitsunfall

    Feuerwehr

    • Abrechnung über die KVBW
    • Behandlungsausweise mit der KV-Abrechnung einreichen

    Sonstige Kostenträger (keine Abrechnung über KV)

    • Bahnbeamte (alle Beitragsklassen)
    • Postbeamte B
    • Dienstunfälle Bahn/Post
    • Gerichte (Gutachten, Sachverständige)
    • Freie Arzt- und Medizinkasse (FAM)
    • Jugendarbeitsschutzuntersuchungen
    • Privatversicherte
    • Unfallversicherungsträger (BG, GUV)
    • Versorgungsämter