Was gilt in der Versorgung mit Cannabis?

KBV und GKV-Spitzenverband mit einheitlicher Auslegung

Da die Gesetzesänderungen im Versorgungsgeschehen, insbesondere die Cannabis-Versorgung betreffend, nicht ausreichend klar formuliert wurden und zu viel Interpretationsspielraum lassen, haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-SV) daher auf eine einheitliche Auslegung verständigt.
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Sie auf den aktuellen Stand bringen.

Das ist für Sie wichtig:

  • Cannabisblüten sind seit 30.07.2026 keine Kassenleistung mehr. 
  • Patienten, die bislang mit Dronabinol oder einem Cannabis-Extrakt versorgt wurden, können dies weiterhin auf Kassenrezept erhalten. 
  • Der verpflichtende Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel gilt nur für Neupatienten. Die Fertigarzneimittel-Pflicht besteht außerdem nur in den Indikationen, in denen ein zugelassenes Fertigarzneimittel zur Verfügung steht.

Cannabisblüten

  • Cannabisblüten können nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden.
  • Ausnahmen, z. B. für bereits genehmigte und laufende Therapien, sieht der Gesetzesbeschluss nicht vor. 
  • Prüfen Sie vor einer Umstellung auf andere Cannabisarzneimittel, ob die Voraussetzungen für eine Cannabistherapie weiterhin erfüllt sind.
  • Eine Weiterverordnung von Cannabisblüten ist nur noch auf Privatrezept möglich.

CAVE: Prüfankündigung der AOK Baden-Württemberg
Die AOK BW hat angekündigt, „für Verordnungen von Cannabis in Form von getrockneten Blüten ab dem 30.07.2026 generell und unabhängig von Genehmigungen, die vor dem 30.07.2026 ausgestellt wurden, eine Einzelfallprüfung [zu] beantragen.
https://www.aok.de/gp/verordnung/wirtschaftlichkeit/baden-wuerttemberg/pruefungsthemeneinzelfallpruefungarzneimittel/cannabisblueten 
Andere Krankenkassen können auch ohne Prüfankündigung Einzelfallprüfanträge stellen.

Cannabishaltige Rezepturarzneimittel

  • Patienten, die vor Inkrafttreten der Änderungen mit Dronabinol oder einem Cannabis-Extrakt versorgt wurden, können dies weiterhin auf Kassenrezept erhalten.
  • Es ist nicht erforderlich, dass eine dafür bereits erteilte Genehmigung erneuert wird.

Hochpotente Cannabis-Extrakte
Uns haben bereits einige Anfragen zur Verordnungsfähigkeit hochpotenter Extrakte (THC-Gehalt > 25 %) erreicht. Diese Extrakte sind in der Regel zum Inhalieren mit einem Vaporisationssystem vorgesehen. KBV, der GKV-Spitzenverband, die AOK BW und der BKK Landesverband Süd sehen diese Extrakte als nicht verordnungsfähig an. Hintergrund ist, dass die Cannabis-Regelung im SGB V nur „Extrakte in standardisierter Qualität“ umfasst. Hilfsweise werden zur Beurteilung der „standardisierten Qualität“ die Arzneibuch-Monografien herangezogen, die einen maximalen THC-Gehalt von 25 Prozent vorsehen. 
Von der KBV haben wir die Information erhalten, dass zur Klarstellung eine Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie in Arbeit ist. Solange eine rechtlich abschließende Einschätzung aussteht, empfehlen wir, entsprechende Verordnungsanfragen kritisch zu hinterfragen. Soll dennoch eine Verordnung erfolgen, raten wir vor der ersten Verordnung eines entsprechenden Extraktes explizit für das gewünschte Produkt einen Genehmigungsantrag bei der Krankenkasse zu stellen.

Cannabidiol-Rezepturen 
Der Leistungsanspruch auf Rezepturen mit Cannabidiol wird nicht durch die Cannabis-Regelungen (§ 31 Abs. 6 SGB V) geregelt. Wir empfehlen die Kostenübernahme der Rezeptur mit der jeweiligen Krankenkasse zu klären.

Therapieversuch Fertigarzneimittel

Entsprechend der geltenden gesetzlichen Regelungen hat die Versorgung bei Neupatienten ab sofort zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen.

  • Nach gemeinsamem Verständnis von GKV-Spitzenverband und KBV gilt die Verpflichtung zur prioritären Verordnung eines Fertigarzneimittels nicht für Bestandspatienten, die bereits eine Therapie mit Cannabisblüten oder Cannabisextrakten erhalten haben. 
  • Der Vorrang des Fertigarzneimittels gilt nur innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiete des jeweiligen Fertigarzneimittels.
  • Steht für den Patienten oder die Patientin kein zugelassenes Fertigarzneimittel zur Verfügung, kann unmittelbar ein Extrakt zu Lasten der GKV verordnet werden.
  • Verträgt ein Patient die Fertigarzneimittel-Therapie innerhalb des 6-Monatszeitraums nicht oder stellt sich die Therapie als unwirksam heraus, ist eine Weiterverordnung im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes unzweckmäßig. Der Patient kann direkt auf Dronabinol oder einen Extrakt umgestellt werden.

Nachfolgend haben wir Ihnen die Anwendungsgebiete der beiden einzigen aktuell zugelassenen Fertigarzneimittel Sativex® und Canemes® zusammengestellt.

Sativex®
Sativex® wird angewendet zur Symptomverbesserung bei erwachsenen Patienten mit mittel-schwerer bis schwerer Spastik aufgrund von Multipler Sklerose (MS), die nicht angemessen auf eine andere antispastische Arzneimitteltherapie angesprochen haben und die eine klinisch erhebliche Verbesserung von mit der Spastik verbundenen Symptomen während eines Anfangstherapieversuchs aufzeigen.
Quelle: Fachinformation, Stand Februar 2026, Arzneimittel-Informationssystem AMIce

Canemes®
Canemes® 1 mg Kapseln sind für die ergänzende Behandlung zusätzlich zur Standardtherapie bei chemotherapiebedingter Emesis und Nausea bei erwachsenen Krebs-Patienten indiziert, bei denen antiemetische Behandlungen nach aktuellem Leitlinien-konformen Therapieschema keine ausreichende Symptomkontrolle bewirken.
Quelle: Fachinformation, Stand März 2025, Arzneimittel-Informationssystem AMIce

Bitte beachten Sie: Sollten in Zukunft weitere Fertigarzneimittel in Deutschland vermarktet werden, sind diese ebenfalls für Neupatienten zu berücksichtigen. 

Korrektur Epidyolex
Anders als in unserer Schnellinformation vom 29.07.2026 dargestellt, fällt das Präparat Epidyolex® (Wirkstoff Cannabidiol) nicht unter die Cannabis-Regelungen. Wir bitten diesen Fehler zu entschuldigen.

Genehmigung

  • An den Regelungen bzgl. der Genehmigungen hat sich nichts geändert.
  • Gehören Sie einer Fachgruppe an, die weiterhin der Genehmigungspflicht für die Cannabistherapie unterliegt, ist bei Wechsel von Cannabisblüten auf ein anderes Präparat ein erneuter Antrag bei der Krankenkasse zu stellen.
  • Gehören Sie einer Fachgruppe an, die nicht dieser Genehmigungspflicht unterliegt, besteht weiterhin die Möglichkeit, freiwillig einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse zu stellen. Wir empfehlen dies insbesondere in unklaren Fällen.

Direktkontakt

Verordnungsberatung Arzneimittel
0711 7875-3663
  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr
Letzte Aktualisierung: 13.08.2026