Verius-Immobilienfinanzierungsfonds: Keine Beitragsgelder der Versicherten betroffen

KVBW und andere Anleger haben Klage auf Schadensersatz eingereicht

Aktuell berichten Medien über Verluste von Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen durch Fondsanlagen. In diesem Zusammenhang wird auch von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) mit dem Investment in den Verius-Immobilienfinanzierungsfonds gesprochen.

In den Jahren 2019 bis 2022 hat die KVBW Mittel des eigenen Verwaltungskostenhaushalts in den Verius-Immobilienfinanzierungsfonds IHS II und III investiert. Dessen Börsenhandel wurde im Dezember 2022 ausgesetzt. Seit 2025 verdichten sich die Hinweise, dass diese Investition voraussichtlich größere Verluste mit sich bringen wird.

Ärztliches Honorar oder Beitragsgelder von Krankenversicherten sind nicht betroffen.

Aus den der KVBW und anderen Betroffenen vorliegenden Erkenntnissen ergaben sich 2025 Anhaltspunkte dafür, dass die Anleger über Sicherheit und aufsichtsrechtliche Zulässigkeit dieser Anlagen bewusst getäuscht wurden. Deshalb haben KVBW und andere Anleger Ende 2025 beim Landgericht Frankfurt Klage auf Schadensersatz eingereicht.

Zur Erläuterung: Die KVBW verfügt über zwei verschiedene Finanzkreisläufe. Aus dem einen erfolgen Honorarzahlungen an Ärzte und Psychotherapeuten. Der andere ist der eigene Verwaltungskostenhaushalt, der im Wesentlichen aus einer Verwaltungskostenumlage bei den Ärzten und Psychotherapeuten finanziert wird.

Kassenärztliche Vereinigungen haben – anders als in Medienberichten teilweise dargestellt – keinen Zugriff auf die Beitragszahlungen von Krankenversicherten. Aktuell nicht benötigte Mittel aus dem Verwaltungskostenhaushalt investieren Kassenärztliche Vereinigungen zinsbringend in Kapitalanlagen als Rücklage. Hierbei unterliegen diese Körperschaften des öffentlichen Rechts strengen regulatorischen Vorgaben aus dem Sozialgesetzbuch IV und verfügen über eigene, von der Rechtsaufsicht genehmigte Anlagerichtlinien.

Die KVBW geht stets verantwortungsbewusst mit den Geldern ihrer Mitglieder um. Anlageentscheidungen trifft der Vorstand auf Empfehlung von hauseigenen und externen Fachspezialisten für Kapitalanlagen im körperschaftlichen Umfeld. Die KVBW unterliegt dabei regelmäßigen Informationspflichten gegenüber dem Finanzausschuss der KVBW, der Vertreterversammlung und der Rechtsaufsicht.

Der Vorstand hat eine sorgfältige Prüfung der Anlageentscheidungen aus den Jahren 2019 bis 2022 vorgenommen. Diese Prüfung hat ergeben, dass diese gewissenhaft getroffen wurden auf Grundlage aller zum damaligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen und Unterlagen, dies entsprechend dokumentiert ist und die erforderliche Transparenz gegenüber den Kontrollinstanzen hergestellt wurde. In der damaligen Negativzinsphase erfolgte die Anlage mit einer Garantieverzinsung von 1,25 Prozent. Die SGB-IV-Konformität der damals von Ratingagenturen als solide bewerteten Anlage war das entscheidende Kriterium bei der Auswahl. Die Zulässigkeit der Anlagen wurde vor dem Kauf durch Memoranden zweier Prüfungsgesellschaften bestätigt. Auch retrospektiv ergaben sich bei der externen Wirtschaftsprüfung und einer Prüfung der Finanzanlagen unter anderem durch die Innenrevision keine Beanstandungen.

Durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen versucht die KVBW, den Verlust zumindest teilweise auszugleichen. Sie wird hierbei von entsprechend spezialisierter Rechtsberatung unterstützt.

Letzte Aktualisierung: 17.07.2026