Umsetzungsfragen bei der Finanzierung der Telematikinfrastruktur sind geklärt

Das müssen Praxen zur Auszahlung der TI-Pauschalen für das Quartal 3/2023 wissen

Die neue Finanzierungsregelung für die TI-Pauschalen hatte das Bundesgesund­heits­ministerium (BMG) bereits zum 1. Juli 2023 per Rechtsverordnung festgelegt. Nach eindringlichen Forderungen der KBV und der Kassenärztlichen Vereinigungen sind diese Regeln daraufhin durch das BMG in einzelnen Punkten nochmals angepasst bzw. präzisiert worden. Damit sind jetzt einige Mängel behoben.

Monatspauschalen für Ausstattung und Betrieb

Praxen erhalten künftig eine monatlich Pauschale, die laut BMG sowohl die Ausstattungs- als auch die Betriebskosten der Telematikinfrastruktur beinhaltet. Die Auszahlung dieser Pauschalen wird die KVBW jedoch weiterhin quartalsweise mit Ihrer Schlusszahlung automatisch vornehmen.

Berechnet wurde die Summe der monatlichen Pauschale aus den laufenden Betriebskosten und den anteiligen Investitionskosten pro Monat (bezogen auf fünf Jahre). Maßgeblich für die Höhe Ihrer jeweiligen Pauschale ist neben anderen Faktoren (Zeitpunkt der Erstausstattung bzw. TI-Anbindung, durchgeführter Konnektortausch) ab sofort die Größe der Praxis am letzten Tag des Quartals. Entscheidend ist dabei nicht der Tätigkeitsumfang eines Arztes oder Psychotherapeuten, sondern die bloße Zahl der Köpfe in der Praxis. Sicherstellungsassistenten oder Ärzte in Weiterbildung werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

Prüfnachweise für Fachanwendungen werden automatisch übermittelt

Das bereits bewährte, unbürokratische Verfahren der KVBW zur automatischen Übermittlung der Prüfnachweise aus Ihren Abrechnungsdaten werden wir nach der aktuellen Festlegung des BMG weiterhin nutzen können. Bitte reichen Sie auch zukünftig keine separaten Meldungen oder Unterlagen zu TI-Fachanwendungen bei uns ein.

Für das Quartal 3/2023 greifen wir übergangsweise auf die Daten zurück, die uns bis einschließlich Quartal 2/2023 über installierte Fachanwendungen in Ihrer Praxis vorliegen. Wenn wir Ihnen in der Vergangenheit z. B. bereits Pauschalen für das Notfalldatenmanagement (NFDM), KIM oder die elektronische Patientenakte (ePA) ausgezahlt haben, dann werden wir diese Fachanwendungen auch für das Quartal 3/2023 als vorhanden werten.

Informationen über die bisher enthaltenen Pauschalen finden Sie in der Anlage 22 Ihrer Honorarabrechnung („Übersicht Telematikinfrastruktur Pauschale”). Die Anlage 22 kann über das Dokumentenarchiv Ihres Mitgliederportals der KVBW aufgerufen werden (Anleitung Dokumentenarchiv).

Die KBV plant, das KBV-Prüfmodul durch ein Update weiter auszubauen, sodass Sie ab dem Quartal 4/2023 eine vollständige Übersicht aller an uns übermittelten Fachanwendungen bei der Abrechnungserstellung erhalten werden.

Abrechnung muss fristgerecht eingereicht werden

Da die Prüfnachweise in Ihrem Abrechnungsdatensatz die Anspruchsgrundlage für die TI-Pauschalen darstellen, muss die Abrechnungsdatei fristgerecht zum Einreichungstermin bei uns eingegangen sein, um beim GKV-Spitzenverband die TI-Auszahlungen für Sie anzufordern.

Für das Quartal 3/2023 gilt der Stichtag 4. Oktober 2023. Als KVBW gewähren wir unseren Mitgliedern schon immer eine Fristverlängerung von 14 Tagen, d. h. Ihre Kassenabrechnung muss bis spätestens zum 18. Oktober 2023 bei uns eingetroffen sein, damit wir die in Ihrer Praxis installierten Fachanwendungen für die Auszahlung der TI-Pauschalen berücksichtigen können.

Konnektortausch

Läuft das Zertifikat Ihres Konnektors im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 ab, können Sie die einmalige Pauschale für den Konnektortausch noch bis zum 1. Dezember 2023 beantragen. Bitte richten Sie dazu eine E-Mail mit Meldung des Konnektortauschs und dem formlosen Hinweis, dass Sie die einmalige Konnektor­pauschale beanspruchen, an digital-health@kvbawue.de. Die Fachabteilung wird Ihren Antrag prüfen und die Auszahlung veranlassen. Zertifikate, die nach dem 31. Dezember 2023 ablaufen, können nicht mehr über die „Einmalpauschale“ ausbezahlt werden.

Reduzierte Pauschale bei fehlenden Anwendungen

Die Übermittlung der genutzten Fachanwendungen ist insofern bedeutend, da das Fehlen bereits einer einzelnen TI-Pflichtanwendung zu einer Reduzierung der Monatspauschalen um 50 % führt! Fehlt mehr als eine Anwendung, wird Ihnen überhaupt keine TI-Pauschale mehr ausgezahlt.

Übersicht der in 3/2023 notwendigen TI-Fachanwendungen

Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist laut BMG-Verordnung der Nachweis, dass die Praxis die folgenden Anwendungen unterstützt:

  1. Notfalldatenmanagement (NFDM) oder elektronischer Medikationsplan (eMP)*
  2. elektronische Patientenakte (ePA 1.0 oder 2.0)
  3. Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

* Bitte beachten Sie, dass ab dem Quartal 4/2023 die elektronische Arbeits­unfähig­keits­bescheinigung (eAU) als weitere Fachanwendung für die Auszahlung der TI-Pauschalen nachweispflichtig ist. Ebenso müssen dann sowohl NFDM als auch eMP installiert sein.

Für folgende Fachgruppen ist der Nachweis der Fachanwendung 1. (NFDM oder eMP) nicht erforderlich:

  • („reisende”) Anästhesisten*
  • Pathologen*
  • Labormediziner*
  • Psychologische Psychotherapeuten
  • nicht-ärztliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

* ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt in den eigenen Praxisräumen

Honorarkürzungen bleiben bestehen

Bitte beachten Sie, dass die durch vom Gesetzgeber vorgesehenen Honorarkürzungen um 1 % bei fehlender Installation der ePA bzw. um 2,5 % bei fehlender Anbindung an die TI unabhängig von der neuen Finanzierungsregelung weiterhin bestehen bleiben.

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Letzte Aktualisierung: 20.03.2025