Erweiterung der Verordnungsmöglichkeiten bei ADHS für junge Erwachsene
Die Verordnung von Stimulantien (z. B. Methylphenidat, Lisdexamfetamin) ist in Nr. 44 der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) geregelt. Für ADHS-Patienten ab 18 Jahren gilt weiterhin, dass die Verordnungen durch Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (z. B. Psychiater oder Neurologen) ausgestellt werden und die Anwendung unter deren Aufsicht erfolgen muss.
Seit 3. Oktober 2026 wurden die Verordnungsregelungen erweitert: Bei Heranwachsenden ab Beginn des 19. Lebensjahres bis zum vollendeten 21. Lebensjahr können Verordnung und Therapiekontrolle auch durch Kinderärzte sowie Kinder- und Jugendpsychiater erfolgen.
Hintergrund der Anpassung ist die Änderung im EBM zum 1. Oktober 2025. Danach können Kinderärzte ihre Patienten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr umfassend versorgen und die entsprechenden Leistungen regulär abrechnen (siehe Präambel im Kapitel 4 EBM, Punkt 15).
Neu ist außerdem, dass (ausschließlich) Kinder- und Jugendpsychiater in therapeutisch begründeten Fällen Stimulantien bei bereits begonnener Behandlung auch über das vollendete 21. Lebensjahr hinaus verordnen können.
- Behandlung von Heranwachsenden durch Kinder- und Jugendärzte
- G-BA: AM-RL – Anlage III – Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse
- G-BA: Beschluss Arzneimittel-Richtlinie/Anlage III: Nummer 44 – Stimulantien
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