FALK-KVen begrüßen Verschiebung der ambulanten Spezialärztlichen Versorgung
Im Rahmen des geplanten GKV-Versorgungsstrukturgesetzes war mit der Änderung des Paragraphen 116b des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) die Einführung einer neuen Versorgungsebene, der Ambulanten Spezialärztlichen Versorgung (ASV), vorgesehen. Dabei wurden die Regelungen zur ASV, wie sie im Gesetzentwurf enthalten sind, von den niedergelassenen Ärzten vielfach stark kritisiert - so auch von den Vorständen der Mitglieds-KVen der Freien Allianz der Länder-KVen (FALK).
Daher begrüßen die FALK-KVen die Forderung mehrerer Bundesländer, die Regelungen zur ASV im geplanten GKV-Versorgungsstrukturgesetz nicht umzusetzen und das Thema unabhängig vom aktuellen Gesetzgebungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt anzugehen. Ein entsprechender Entschließungsantrag der Länder Niedersachsen und Rheinland-Pfalz soll in der morgigen Sondersitzung des Gesundheitsausschusses des Bundesrats beraten werden.
„Die Regelungen zur ASV sind so, wie sie im derzeit aktuellen Gesetzentwurf stehen, unausgegoren und nicht zu Ende gedacht. Darum ist es das einzig Richtige, diesen Passus aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz herauszunehmen“, so das Votum der Vorstände der FALK-KVen. Zu viele Details zur konkreten Ausgestaltung der ASV beispielsweise hinsichtlich der Bedarfsplanung, der Qualitätssicherung und der Vergütung seien bis zuletzt ungeklärt, Zuständigkeiten und Fristen nicht umsetzbar gewesen. Grundsätzlich sei eine bessere Abstimmung an der Schnittstelle von ambulant und stationär - insbesondere bei schwer wiegenden Erkrankungen - zu begrüßen, so FALK. Allerdings funktioniere die Kooperation von Klinikärzten und Niedergelassenen in der Realität vor Ort auch heute schon sehr gut. FALK warnt daher vor „unnötigen Schnellschüssen“ und unterstützt das Vorhaben der Länder, Änderungen in diesem Versorgungsbereich nur nach reiflicher Überlegung und mit Augenmaß vorzunehmen - auch, um bewährte ambulante Strukturen im fachärztlichen Bereich nicht zu gefährden.