Bundespolizisten erhalten ab 1. April die elektronische Patientenakte

Wissenswertes über das Abrechnen von Leistungen

Ab dem 1. April 2026 steht Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei (BPol) die elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung. Damit ist die Bundespolizei der erste sonstige Kostenträger, der vollständig an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden ist. 

Bereits seit dem 1. April 2025 sind für diese Patientengruppe die elektronische Gesundheitskarte (eGK), das elektronische Rezept sowie die elektronische Ersatzbescheinigung verfügbar.

Berechnungsfähige GOP im Zusammenhang mit der ePA

Für das Erfassen, Verarbeiten und Speichern von Daten in der ePA stehen aktuell drei GOP zur Verfügung:

  • GOP 01648 – Erstbefüllung der ePA (89 Punkte / 11,43 Euro)
    Diese Pauschale kann abgerechnet werden, wenn noch kein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut in einer Praxis oder einem Krankenhaus Dokumente in die ePA eingestellt hat. Sie ist sektorenübergreifend nur einmal je Patient berechnungsfähig. Die GOP 01648 kann aktuell bis zum 30. Juni 2026 abgerechnet werden. 
     
  • GOP 01647 – weitere Befüllung mit Arzt-Patienten-Kontakt (15 Punkte / 1,91 Euro)
    Diese GOP ist bei weiterer Befüllung der ePA berechnungsfähig, sofern im Behandlungsfall ein persönlicher oder videogestützter Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat. Als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale kann sie einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden.  
     
  • GOP 01431 – weitere Befüllung ohne Arzt-Patienten-Kontakt (3 Punkte / 0,38 Euro)
    Diese GOP ist als Zusatzpauschale zu den GOP 01430, 01435 oder 01820 berechnungsfähig, wenn Daten ohne persönlichen oder videogestützten Arzt-Patienten-Kontakt in die ePA eingestellt werden. Sie kann im Arztfall nicht neben einer Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abgerechnet werden.

Quelle: KBV

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