Erweiterung der (beruflichen) Indikationsempfehlung für die saisonale Influenza-Impfung

STIKO-Empfehlung wurde in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat ihre Empfehlungen zur Impfung gegen die saisonale Influenza erweitert. Sie gilt nun auch für Personen, die im privaten Umfeld oder berufsbedingt einen häufigen, regelmäßigen und direkten Kontakt z. B. zu Schweinen, Geflügel, Wildvögeln und Robben haben und z. B. in Nutztierhaltungen, Zoos, Tierparks, Tierheimen und Auffangstationen, Tierarztpraxen sowie Schlachthöfen tätig sind.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Regelungen zur Influenza-Impfung angepasst; die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie ist zum 15. Oktober 2025 in Kraft getreten.

Bezugsweg und Abrechnung der Impfung

Der Bezug der Grippe-Impfstoffe erfolgt über den Sprechstundenbedarf. Bei beruflicher Indikation rechnen Sie die Impfleistung mit der Ziffer 89112Y ab.

Impfungen ohne Indikation über die Satzungsleistung möglich

In Baden-Württemberg dürfen sich auch Personen unter 60 Jahren und ohne Indikation gegen die saisonale Influenza impfen lassen. Die Impfung erfolgt dann im Rahmen der Satzungsleistung der Krankenkassen. Dieser freiwilligen Leistung haben sich alle Krankenkassen angeschlossen – außer der BKK evm, BKK Karl Mayer, Heimat Krankenkasse und IKK gesund plus. Der Bezug des Influenza-Impfstoffes im Rahmen der Satzungsleistung erfolgt ebenfalls über den Sprechstundenbedarf.

Für die Impfung gegen die saisonale Influenza wird ein Impfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlenen Antigenkombination verwendet. Für Personen ab 60 Jahren werden inaktivierte Hochdosis- oder MF59-adjuvantierte Influenza-Impfstoffe empfohlen.

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