Zuschlag für Behandlung von Kindern mit Atemwegsinfektionen

KV setzt die GOP 01110 EBM automatisch zu

Ärztinnen und Ärzte, die Kinder unter 12 Jahren wegen einer Atemwegs­erkrankung in der Praxis behandelt haben, erhalten dafür im vierten Quartal 2022 und im ersten Quartal 2023 jeweils einen Zuschlag zur Versicherten- und Grundpauschale von etwa 7,50 Euro (65 Punkte). Für den Zuschlag, der den zusätzlichen Aufwand vergüten soll, wird befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2023 die neue Gebühren­ordnungs­position GOP 01110 in den EBM aufgenommen. Die KV Baden-Württemberg setzt diese GOP bei vorliegenden Voraussetzungen einmal im Behandlungsfall automatisch zur Versicherten- bzw. Grundpauschale zu.

Anspruchsberechtigte Fachgruppen

  • Kinder- und Jugendmedizin
  • Allgemeinmedizin
  • Innere Medizin (hausärztlich tätig)
  • HNO
  • Pneumologie
  • Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen

In der Abrechnung muss wenigstens eine der folgenden Atemwegserkrankungen als gesicherte Diagnose gemäß ICD-10 angegeben sein. Nachträglich Diagnosen für das bereits abgerechnete Quartal 2022/4 zu ändern, ist dabei ausgeschlossen.

ICD-10-Diagnosen für den Zuschlag GOP 01110

(Diagnosesicherheit „G“)

  • J00 – J06 Akute Infektionen der oberen Atemwege
  • J09 – J18 Grippe und Pneumonie
  • J20 – J22 Sonstige akute Infektionen der unteren Atemwege (außer J18.2 Hypostatische Pneumonie, nicht näher bezeichnet)

Der Beschluss geht auf einen Vorschlag von Bundes­gesundheits­minister Karl Lauterbach zurück. Dieser hatte im Dezember dazu aufgefordert, wegen des hohen Arbeits­aufkommens vor allem in den pädiatrischen Praxen für eine kurzfristige Verbesserung der Vergütung zu sorgen. 

Rund fünfeinhalb Millionen Euro für Baden-Württemberg

Die gesetzlichen Krankenkassen stocken die morbiditäts­bedingte Gesamtvergütung (MGV) um 49 Millionen Euro auf, um die zusätzlich notwendigen Leistungen zu finanzieren. Die Vertragsärztinnen und -ärzte in Baden-Württemberg erhalten dadurch rund fünfeinhalb Millionen Euro zusätzliches Honorar über die MGV. Die genauen Auszahlungs­modalitäten sind im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) festzulegen. Darüber entscheidet die KVBW-Vertreterversammlung bei ihrer nächsten Sitzung im März.

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