Honorarverteilung: Änderungen zum 1. Oktober 2022, zum 1. Januar 2023 und zum 1. April 2023

Zuschlag für Kinder mit Atemwegsinfekten und gelockerte Fallzahlgrenzen in unterversorgten Regionen

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat mit ihrem Beschluss vom 22. März 2023 über die nachfolgenden Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) zum 1. Oktober 2022, zum 1. Januar 2023 und zum 1. April 2023 entschieden:

HVM-Änderungen zum 1. Oktober 2022 und 1. Januar 2023

Neuaufnahme eines Vorwegabzugs je Versorgungsbereich für die neue GOP 01110 EBM (Zuschlag für die Behandlung von Kindern mit akuten Atemwegserkrankungen)

Der Bewertungsausschuss (BA) hat in seiner 632. Sitzung kurzfristig beschlossen, dass infolge der hohen Zahl an akuten Atemwegserkrankungen bei Kindern, rückwirkend und zeitlich befristet vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023, die neue GOP 01110 (Zuschlag zur Versichertenpauschale nach den GOPs 03000, 03030, 04000, 04030 und den Grundpauschalen der Kap. 9 und 20 sowie des Abschnitts 13.3.7 EBM für die Behandlung von Patienten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) in den EBM aufgenommen wird. Die GOP 01110 EBM ist mit 65 Punkten bewertet und von Kinder- und Jugendärzten, Allgemeinmedizinern, hausärztlichen Internisten, HNO-Ärzten, Fachärzten für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen und Pneumologen abrechnungsfähig. Die GOP 01110 EBM wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die KVBW einmal im Behandlungsfall zugesetzt, sofern in der Abrechnung mindestens eine gesicherte Diagnose nach den ICD-Kodes J00-J06, J09-J18, J20-J22 (außer J18.2) vorliegt.

Zur Finanzierung des neuen Zuschlags werden von den Krankenkassen zusätzliche Finanzmittel innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) zur Verfügung gestellt. Die EBM-Änderung hat daher die Neuaufnahme eines Vorwegabzugs im hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich zur Folge. Die bereitgestellten Finanzmittel werden auf die jeweiligen Versorgungsbereiche aufgeteilt und entsprechend der abgerechneten und anerkannten Honoraranforderungen der betreffenden Ärzte im jeweiligen Abrechnungsquartal, ggf. quotiert, vergütet.

HVM-Änderungen zum 1. April 2023

Entfall des Vorwegabzugs je Versorgungsbereich für die GOP 01110 EBM (Zuschlag für die Behandlung von Kindern mit akuten Atemwegserkrankungen)

Die GOP 01110 EBM wurde befristet bis zum 31. März 2023 in den EBM aufgenommen. Mit der Streichung dieses Zuschlags aus Abschnitt 1.1 EBM entfällt ab dem 1. April 2023 der jeweilige Vorwegabzug im hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich.

Anpassung der Regelungen im Zusammenhang mit Beschlüssen nach § 100 Abs. 1 SGB V des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (LA)

Hat der Landesausschuss gemäß § 100 Abs. 1 SGB V in einem Gebiet für Ärzte einer Arztgruppe eine Unterversorgung oder eine drohende Unterversorgung festgestellt, so kommt für die Ärzte der betroffenen Arztgruppe im betreffenden Gebiet die fallzahlabhängige Abstaffelung (§ 10 Abs. 3 HVM) bzw. die Fallzahlzuwachsbegrenzung (§ 14 Abs. 4 HVM) nicht zur Anwendung.

Die Regelungen nach den §§ 10 Abs. 3 und 14 Abs. 4 HVM wurden hinsichtlich des Beginns und des Endes konkretisiert. Die Umsetzung dieser Ausnahmen erfolgt in dem auf den Beschluss des LA folgenden Quartal, analog zur Gewährung der Sicherstellungspauschale gemäß § 2 Abs. 1 der Richtlinie des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkasse für Baden-Württemberg zur Ausschüttung von Sicherstellungszuschlägen nach § 105 Abs. 4 SGB V in unterversorgten und drohend unterversorgten Gebieten nach § 100 Abs. 1 S. 1 SGB V (SiZu-RiLi). Sie enden, analog zu § 2 Abs. 2 SiZu-RiLi, mit dem Ende des Quartals, in welchem der Beschluss des LA wirksam wird, der feststellt, dass die (drohende) Unterversorgung nicht mehr besteht.

Selektivverträge – Anpassung der Bereinigungsfallwerte situativ

Für die Selektivverträge, bei denen neben einer ex-ante-Bereinigung auch eine situatiuve Bereinigung erfolgt, wurden die Bereinigungsbeträge situativ ab dem Quartal 2/2023 mit den Krankenkassenverbänden neu abgestimmt. Diese situativen Bereinigungsfallwerte berücksichtigen die Einbudgetierung der Leistungen für TSVG-Neupatienten. Die neuen (situativen) Bereinigungsfallwerte können Sie der Anlage 3a des zum 1. April 2023 gültigen HVM entnehmen.

Sie finden die mitgeteilten Änderungen in der gemäß § 24 Abs. 2 der Satzung der KVBW amtlich bekannt gemachten aktuellen Fassung des HVM (unten zum Download). Gerne stellen wir Ihnen im Einzelfall auf Anforderung den aktuellen HVM-Text auch in Papierform zur Verfügung. Bitte nehmen Sie diesbezüglich oder wenn Sie Fragen haben, Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.