Otologika mit Clotrimazol ab sofort verordnungsfähig
Ab sofort ist die Verordnung verschreibungspflichtiger Clotrimazol-haltiger Ohrentropfen zur Behandlung der pilzbedingten Otitis externa (Otomykose) zulasten der GKV möglich.
Grundlage dafür ist eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Anlage III (Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse), die der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) beschlossen hat. Diese Änderung ist zum 9. Oktober 2025 in Kraft getreten.
Als Hintergrund für die Entscheidung gibt der G-BA die erstmalige Zulassung des Wirkstoffs in dieser Indikation an.
Weitere Ausnahmen zur Verordnungseinschränkung für Otologika
Die Verordnungsfähigkeit von Otologika ist laut Anlage III zur Arzneimittel-Richtlinie eingeschränkt. Neben den genannten Clotrimazol-Präparaten gibt es weitere bereits bestehende Ausnahmen, bei denen diese Arzneimittel verordnet werden können:
- Antibiotika und Corticosteroide auch in fixer Kombination untereinander zur lokalen Anwendung bei Entzündungen des äußeren Gehörganges
- Ciprofloxacin zur lokalen Anwendung als alleinige Therapie bei chronisch eitriger Entzündung des Mittelohrs mit Trommelfelldefekt (mit Trommelfellperforation).
Weiterführende Informationen
- Arzneimittel-Richtlinie
- G-BA: Beschluss über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage III – Nummer 38 (Otologika)
- G-BA: Tragende Gründe zum Beschluss über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage III – Nummer 38 (Otologika)
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