Otologika mit Clotrimazol ab sofort verordnungsfähig

Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Anlage III in Kraft getreten

Ab sofort ist die Verordnung verschreibungspflichtiger Clotrimazol-haltiger Ohrentropfen zur Behandlung der pilzbedingten Otitis externa (Otomykose) zulasten der GKV möglich. 

Grundlage dafür ist eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Anlage III (Verordnungs­einschränkungen und -ausschlüsse), die der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) beschlossen hat. Diese Änderung ist zum 9. Oktober 2025 in Kraft getreten. 

Als Hintergrund für die Entscheidung gibt der G-BA die erstmalige Zulassung des Wirkstoffs in dieser Indikation an.

Weitere Ausnahmen zur Verordnungseinschränkung für Otologika 

Die Verordnungsfähigkeit von Otologika ist laut Anlage III zur Arzneimittel-Richtlinie eingeschränkt. Neben den genannten Clotrimazol-Präparaten gibt es weitere bereits bestehende Ausnahmen, bei denen diese Arzneimittel verordnet werden können:

  • Antibiotika und Corticosteroide auch in fixer Kombination untereinander zur lokalen Anwendung bei Entzündungen des äußeren Gehörganges 
  • Ciprofloxacin zur lokalen Anwendung als alleinige Therapie bei chronisch eitriger Entzündung des Mittelohrs mit Trommelfelldefekt (mit Trommelfellperforation).