Biologika und Biosimilars wirtschaftlich verordnen

Neue Anlage VIIa der Arzneimittel-Richtlinie gibt Orientierungshilfe zu Behandlungsalternativen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) um die neue Anlage VIIa Biologika und Biosimilars ergänzt. Darin werden biotechnolo­gisch hergestellte Wirkstoffe aufgeführt (= Biologika bzw. Biologicals), für die mindestens ein Biosimilar oder mehr als ein Original-Biological verfügbar ist. Die Übersicht soll Ihnen als Orientierungshilfe für eine wirtschaftliche Verordnungsweise dienen, denn ein automatischer Austausch in der Apotheke findet weiterhin nicht statt. Die Inhalte der Anlage VIIa sollen zukünftig auch über Ihre Praxissoftware abrufbar sein.

In der ersten Tabellenspalte der Anlage VIIa ist der Wirkstoff aufgeführt, in der zweiten Spalte der Handelsname des bzw. der entsprechenden Original- bzw. Referenz­arzneimittel(s), und in der dritten Spalte befinden sich die zugehörigen Biosimilars. Die Anlage VIIa soll bei Marktveränderungen (z. B. neu oder nicht mehr zugelassene Biosimilars) jeweils zeitnah durch den G-BA angepasst werden. Kommen neue Biosimilars auf den Markt, die noch nicht in Anlage VIIa gelistet sind, können diese unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit ebenfalls verordnet werden.

Einsparpotenzial bei Biosimilars

Vor dem Hintergrund des Einsparpotenzials bei Biosimilars ist es Aufgabe des behandelnden Arztes, ein preisgünstiges Arzneimittel auszuwählen oder auf ein solches umzustellen. Sofern rabattierte Biologicals (Originalpräparate oder Biosimilars) existieren, gelten diese grundsätzlich als wirtschaftlich. Die AOK BW hat angekündigt, die wirtschaftliche Verordnung von Biologicals bei Verfügbarkeit rabattierter Alternativen ab dem Verordnungsquartal 4/2021 erweitert zu überprüfen. Bitte beachten Sie, dass die Krankenkassen auch ohne Vorankündigung Einzelfallprüfanträge stellen können.

Weitere Hinweise zur Anlage VIIa

  • Der Übersicht kann nicht entnommen werden, ob die in einer Tabellenzeile aufgeführten Arzneimittel in ihren zugelassenen Anwendungsgebieten übereinstimmen. Die Vorgaben der jeweiligen Fachinformation sind daher insbesondere in Bezug auf die zugelassenen Anwendungsgebiete zu berücksichtigen.
  • In der Tabelle können auch Arzneimittel aufgeführt sein, die zwar in Deutschland zugelassen sind, aber nicht auf dem deutschen Markt vertrieben werden.
  • Die Zusammenstellung hat keinen abschließenden Charakter.

Diskussion über Austausch in der Apotheke vertagt

In den letzten Monaten wurde auf Bundesebene kontrovers diskutiert, ob in Apotheken ein automatischer Austausch biotechnologisch hergestellter Arzneimittel (analog zum Generika-Austausch) stattfinden soll. Nachdem diese Diskussion bislang ergebnislos verlaufen ist, hat das Bundeskabinett mit dem Entwurf zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz die Abstimmung möglicher Regelungen um ein Jahr auf August 2023 verschoben.