Änderungen der Honorarverteilung zum 1. Oktober 2025

Entbudgetierung bei den Hausärzten

Die Vertreterversammlung der KVBW hat in ihrer Sitzung am 24. September 2025 über die sich aus der Entbudgetierung bei den Hausärzten ergebenden Änderungen in der Honorarverteilung ab dem 1. Oktober 2025 beraten und beschlossen, den HVM in Verbindung mit den bindenden (bundeseinheitlichen) Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wie folgt anzupassen:

Der hausärztliche Versorgungsbereich ist künftig unterteilt in:

  • den Leistungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin – Leistungen des Kapitels 4 EBM mit Ausnahme der Versichertenpauschalen 04004 und 04005 EBM („Vorwegabzug Kinderarzt-MGV“)
  • den Leistungsbereich der allgemeinen hausärztlichen Versorgung – Leistungen des Kapitels 3 EBM und hausärztlich durchgeführte Hausbesuche GOP 01410 bis 01413 sowie 01415 EBM („Vorwegabzug Hausarzt-MGV“)
  • den Leistungsbereich der übrigen im hausärztlichen Versorgungsbereich abgerechneten und anerkannten Leistungen („Vergütungsvolumen für die übrigen Leistungen“)

Für Hausärzte entfallen die bisher bekannten Mengen­begrenz­ungs­regelungen (Regelleistungsvolumen, qualifikationsgebundene Zusatz­volumen, quotierte Freie Leistungen). 

Die Leistungen des EBM-Kapitels 3 sowie die hausärztlichen Hausbesuche (GOP 01410 bis 01413 und 01415 EBM) werden aus der Hausarzt-MGV ohne Budgetierung zu den vollen Preisen der Euro-Gebührenordnung bezahlt.

Sofern das in einem Quartal zur Verfügung stehende Vergütungsvolumen nicht ausreicht (Unterschuss), um den abgerechneten und anerkannten Leistungsbedarf abzudecken, besteht eine Nachschusspflicht der Krankenkassen (Ausgleichszahlung). 

Sofern über einen Jahreszeitraum betrachtet, mehr Finanzmittel zur Verfügung stehen als für die abgerechnete Leistungsmenge benötigt werden (Überschuss), sind Zuschläge zur Förderung der hausärztlichen Versorgung mit den Krankenkassen zu vereinbaren. 

Aus dem Vergütungsvolumen für die übrigen im hausärztlichen Versorgungs­bereich abgerechneten und anerkannten Leistungen werden zunächst Vorweg­abzüge (eigenständige Honorartöpfe) für Laborleistungen, belegärztliche Leistungen und Rückstellungen (z. B. für Sicherstellungsmaßnahmen) vorgenommen sowie Zu-/ Abflüsse aus dem Fremdkassenzahlungsausgleich berücksichtigt. 

Aus dem dann noch verbleibenden Vergütungsvolumen werden für die Fachärzte für Allgemeinmedizin und die hausärztlichen Internisten (Hausärzte) sowie für die Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin zwei arztgruppenspezifische Verteilungsvolumen („Fachgruppen-Honorartöpfe“) gebildet. 

Dabei werden aus dem Honorartopf für Hausärzte folgende Vorwegabzüge vorgenommen:

  • Für die Vergütung von schmerztherapeutischen Leistungen (EBM-Abschnitte 30.7.1 bis 30.7.3) von Hausärzten auf der Basis des bereinigten ausbezahlten Honorars im jeweiligen Vorjahresquartal (separater Honorartopf). Die Leistungen werden ggf. quotiert vergütet.

Hinweis: die fachärztlichen Schmerztherapeuten (z. B. Orthopäden) erhalten die schmerztherapeutischen Leistungen weiterhin im RLV vergütet.

  • Für die Vergütung von Leistungen bei psychosomatischen Krankheits­zuständen (GOP 35100 bis 35120 EBM) auf der Basis des bereinigten ausbezahlten Honorars im jeweiligen Vorjahresquartal (separater Topf). Die Leistungen werden ggf. quotiert vergütet.
  • Für die Leistungen des Abschnitts 38.2 EBM und die Kostenpauschalen des Kapitels 40 EBM, vergütet in voller Höhe zu den Preisen der Euro-Gebühren­ordnung.
  • Für die Vergütung der bisher schon bestehenden Zuschläge für
    • die Beobachtung und Betreuung (GOP 01510, 01511 oder 01512 EBM) bei einer onkologischen und/oder immunologischen Betreuung,
    • Gesprächsleistungen im Rahmen von (kinder- und jugend-)­psychiat­rischen Behandlungen (GOP 14220, 14221, 14222, 21220 und 21221 EBM) sowie
    • die subkutane Immuntherapie – SCIT (GOP 30130 und 30131 EBM)
      in der mit den Krankenkassen in der Vergütungsvereinbarung abgestimmten Höhe.
  • Für die Vergütung eines Zuschlags für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung (GOP 03220 EBM), abgesenkt auf 1,50 Euro,
  • Für die Vergütung eines Zuschlags für die Neugeborenen-Untersuchung in der 4. bis 5. Lebenswoche – U3 – (GOP 01713 EBM) i. H. v. 50,00 Euro,
  • Für die Vergütung eines Zuschlags für nichtärztliche Praxisassistenten (GOP 03060 EBM) i. H. v. 4,00 Euro sowie
  • Für die Vergütung eines Zuschlags auf den hausärztlich-geriatrischen Behandlungskomplex (GOP 03362 EBM) i. H. v. 4,00 Euro.

Das restliche im Fachgruppen-Honorartopf für die Hausärzte verbleibende Vergütungsvolumen wird durch die übrigen abgerechneten und anerkannten Honoraranforderungen im Quartal (z. B. Sonographie, Kleinchirurgie, Langzeit-EKG, Akupunktur, etc.) dividiert
Hieraus ergibt sich die Quote für die Vergütung dieser Leistungen.

Überschussregelung beim Vorwegabzug Kinderarzt-MGV:

Die bisherige (regionale) Überschussregelung bei der Kinderarzt-MGV („variabler“ Punktwertzuschlag) wird durch eine neue (bundeseinheitliche) Regelung – analog derer für die Hausärzte – ersetzt. Sofern über einen Jahreszeitraum betrachtet, mehr Finanzmittel zur Verfügung stehen als für die abgerechnete Leistungsmenge benötigt werden (Überschuss), sind Zuschläge zur Förderung der hausärztlichen Versorgung mit den Krankenkassen zu vereinbaren.

Aus dem Honorartopf für die Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin werden folgende Vorwegabzüge vorgenommen:

Analog den Hausärzten für die Vergütung von Leistungen bei psychosomatischen Krankheitszuständen (GOP 35100 bis 35120 EBM) auf der Basis des bereinigten ausbezahlten Honorars im jeweiligen Vorjahresquartal (separater Topf). Die Leistungen werden ggf. quotiert vergütet.

Für die Leistungen des Abschnitts 38.2 EBM und die Kostenpauschalen des Kapitels 40 EBM, vergütet in voller Höhe zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung.

Für die Vergütung der bestehenden Zuschläge für

  • die Beobachtung und Betreuung (GOP 01510, 01511 oder 01512 EBM) bei einer onkologischen und/oder immunologischen Betreuung,
  • Gesprächsleistungen im Rahmen von kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlungen (GOP 14220, 14221, 14222, 21220 und 21221 EBM) sowie
  • die subkutane Immuntherapie – SCIT (GOP 30130 und 30131 EBM),
    in der mit den Krankenkassen in der Vergütungsvereinbarung abgestimmten Höhe. 
  • Für die Vergütung eines Zuschlags für die Behandlung und Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung (GOP 04220 EBM), in Höhe von 1,50 Euro (abgesenkt),
  • Für die Vergütung eines Zuschlags für die Neugeborenen-Untersuchung in der 4. bis 5. Lebenswoche – U3 – (GOP 01713 EBM) in Höhe von 50,00 Euro. 

Das restliche im Fachgruppen-Honorartopf für die Kinderärzte verbleibende Verteilungsvolumen wird durch die übrigen abgerechneten und anerkannten Honoraranforderungen im Quartal dividiert. Hieraus ergibt sich die Quote für die Vergütung dieser Leistungen.

Aufnahme der Labor-Kostenpauschalen

Aufnahme der Labor-Kostenpauschalen GOP 40089 bis 40095 EBM in das Vergütungsvolumen, das für Laboruntersuchungen zur Verfügung steht, die nicht dem Grundbetrag „Labor“ unterliegen.

Die auf Muster 10A von Laborgemeinschaften abgerechneten Kostenpauschalen GOP 40089 bis 40095 EBM, dabei schwerpunktmäßig die GOP 40089 EBM, sind aus dem Grundbetrag für den hausärztlichen bzw. fachärztlichen Versorgungs­bereich zu vergüten. Dementsprechend werden die als Vorwegabzug im jeweiligen Versorg­ungs­bereich für Labor­untersuchungen zur Verfügung gestellten Vergütungsvolumen um diese mit der Laborreform (Weiterentwicklung von Kostenpauschalen der In-vitro-Diagnostik und Anpassung des laborärztlichen Honorars) zum Quartal 1/2025 neu eingeführten Kostenpauschalen in Bezug auf Laborgemeinschaften nachträglich zur bereits erfolgten technischen Umsetzung ergänzt. Die Kostenpauschalen werden in voller Höhe vergütet.

Redaktionelle Anpassungen

  • Streichung des Verweises auf ausschließlich Teil F der KBV-Vorgaben im Hinblick auf die Grundsätze der Bereinigung des zu erwartenden Honorars gem. § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V
    Da die Grundsätze der Bereinigung neben Teil F der KBV-Vorgaben auch in Teil B (z. B. in 3.5) geregelt sind, wird künftig in § 6 HVM nur noch pauschal auf die KBV-Vorgaben verwiesen.
  • Änderung beim Selektivvertrag Psychotherapie: Der BKK Landesverband Süd tritt anstelle der BKK VAG in den bestehenden Selektivvertrag ein 
    Die BKK VAG wurde zum 31.12.2024 aufgelöst. In den bestehenden Facharzt­vertrag Psychotherapie ist der BKK Landesverband Süd anstelle der BKK VAG eingetreten.

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