AU-Bescheinigung & Quarantäne
Krankschreibung in Zeiten von Corona
Nicht immer ist für die AU-Feststellung eine körperliche Untersuchung notwendig. Gerade in Zeiten erhöhter Ansteckungsgefahr ergänzen Fernbehandlungen die medizinische Versorgung in der Arztpraxis sinnvoll. Rechtlich gilt: Bei der Befunderhebung, Beratung und Behandlung gilt die ärztliche Sorgfaltspflicht, auch wenn die Kommunikation ausschließlich per Videosprechstunde läuft.
AU-Bescheinigung per Videosprechstunde oder Telefon
Krankschreibung ohne Praxisbesuch
Krankschreibung per Telefon: Die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung endete am 31. März 2023. Seit 1. April 2023 ist eine telefonische Krankschreibung nur noch möglich, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. Mehr erfahren »
Die Porto-GOP 88122 (90 Cent) ist nicht länger berechnungsfähig!
Unabhängig von der Coronavirus-Pandemie erlaubt die gelockerte Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie die Feststellung einer AU per Video: Mehr erfahren »
Video-Anamnese mit AU | Telefon-Anamnese mit AU |
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maximal 7 Tage (Erstbescheinigung bekannte Patienten) maximal 3 Tage (Erstbescheinigung unbekannte Patienten) | maximal 7 Tage (Erstbescheinigung bekannte Patienten) maximal 3 Tage (Erstbescheinigung unbekannte Patienten) |
Folgebescheinigung nur bei vorherigem Praxisbesuch | Folgebescheinigung per Telefon für weitere 7 Tage, längstens bis zum Ablauf der Pflicht zur gesetzlichen bzw. Empfehlung zur Absonderung |
alle Erkrankungen, falls per Video feststellbar | nur bei Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung! |
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AU-Richtlinie (dauerhaft) | Seit 1. April 2023: Unter den Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie § 4 (6) |
eGK-Daten bei Kontakt nur per Telefon oder Video
- Patient ist der Praxis bekannt, war im Quartal noch nicht da: Versichertendaten aus der Patientenakte übernehmen.
- Patient war noch nie in der Praxis: Versichertendaten erfragen bzw. den Patienten auffordern, seine eGK in die Kamera zu halten und den Versicherungsschutz mündlich zu bestätigen. Zu erfassen sind:
- Name, Vorname / Wohnort (PLZ) / Geburtsdatum / Krankenkasse / Versichertenstatus (M, F, R)
AU-Bescheinigung bei Infektion
Leidet ein Patient infolge der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus an Krankheitssymptomen und ist daher nicht in der Lage, seine Arbeit auszuüben, stellt die Praxis eine AU-Bescheinigung aus. Bei Patienten, die keine Corona-Symptome aufzuweisen, ist keine AU-Bescheinigung auszustellen.
Näheres zu den Entschädigungsansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz finden Sie im FAQ-Katalog Entschädigungen des Sozialministeriums.