Selektivverträge - Fragen und Antworten

Selektivverträge sind Verträge, die parallel zum Kollektivvertragssystemzwischen Krankenkassen, Vertragsärzten und zum Teil auch den KVen abgeschlossen werden können:

  • z. B. in den Verträgen zur sog. Hausarztzentrierten Versorgung gemäß
    § 73b SGB V oder
  • den qualifizierten Facharztverträgen nach § 73c / 140a SGB V (z. B. AOK-FacharztProgramm, dieses umfasst z. B. Kardio/Gastro/PNP) oder
  • den Verträgen zur sog. Integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V.

Unabhängig von der Tatsache, dass Sie keine Patienten in den HzV-Vertrag eingeschrieben haben, sind Sie als an der HzV teilnehmender Arzt folgendermaßen betroffen:

  1. Evtl. Anpassung des Honoraranspruches durch Bereinigung des RLV/QZV-Gesamtvolumens
  2. Regelwerksprüfung: Werden bei einem in einen HzV-Vertrag eingeschriebenen Versicherten Leistungen aus diesem Selektivvertrag über die KV abgerechnet, so erfolgt eine Streichung.

Sollten weder Sie noch – falls vorhanden ­– Ihr Praxispartner in einem Selektivvertrag eingeschrieben sein, ändert sich für Sie nichts. Diese Versicherten können von Ihnen wie jeder andere Versicherte derselben Kasse behandelt und gegenüber der KV abgerechnet werden.

Auf Wunsch der Vertragspartner der fachärztlichen Selektivverträge sowie in Abstimmung mit den betreffenden Berufsverbänden prüft die KVBW, ob für in das AOK-FacharztProgramm eingeschriebene Patienten eine unzulässige Abrechnung von in den 73c / 140a-Verträgen vereinbarten Leistungen gegenüber der KVBW erfolgt. Das Ziel dieser Prüfung ist die frühzeitige Berichtigung durch die KVBW, um zeitversetzte langwierige Prüfverfahren und Korrekturen bei doppelter Abrechnung zu vermeiden.

Sofern Sie oder Ihr Praxispartner nicht in einem Selektivvertrag der AOKBW eingeschrieben sind, ändert sich für Sie nichts.

Wenn Sie aber als Selektivvertragsteilnehmer einen in das AOK-FacharztProgramm eingeschriebenen Versicherten behandeln, dann dürfen Sie keine Leistungen aus dem Gesamtziffernkranz der AOKBW über die KVBW abrechnen. Dies gilt ebenfalls für alle Ärzte, die ggf. mit Ihnen in einer BAG oder MVZ tätig sind.

Werden bei im AOK-FacharztProgramm eingeschriebenen Versicherten Leistungen erbracht, die Bestandteil des Gesamtziffernkranzes der AOKBW sind, so können diese weder vom eingeschriebenen Facharzt selbst noch von einem anderen Arzt der selben BAG/MVZ mit der KV abgerechnet werden.