Spezielle Honoraranteile

Vorwegabzüge für spezielle Aufgaben

Vor der Trennung in den haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich werden eigene Vergütungsvolumen (Honoraranteile) für gemeinsame vertragsärztliche Aufgaben gebildet, die keinem Versorgungsbereich allein zuzuordnen sind.

Versorgungsbereichsübergreifend:

  • Veranlasste Laboruntersuchungen über Muster 10 und Wirtschaft­lichkeits­bonus
    Das Vergütungsvolumen Labor wird durch die abgerechneten und anerkannten Honoraranforderungen geteilt. Hieraus ergibt sich die Auszahlungsquote, wobei bundesweit einheitlich eine Mindestquote in Höhe von 89 Prozent durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vorgegeben ist. 
  • Bereitschaftsdienst und Notfall
    Die Vergütung der Leistungen im Bereitschaftsdienst und Notfall erfolgt in voller Höhe zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung.

Im haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich selbst werden vor der Bildung der einzelnen Arztgruppentöpfe wiederum Honoraranteile für weitere spezifische Leistungsbereiche reserviert.

Fachärztlicher Versorgungsbereich (insbesondere):

  • belegärztliche Leistungen außerhalb Kapitel 36 EBM
  • pathologische und zytologische Leistungen Kapitel 19 EBM
  • regionale Zuschläge für
    • onkologische/immunologische Betreuung (GOP 01510, 01511 oder 01512 EBM)
    • (kinder- und jugend-)psychiatrische Behandlung (GOP 14220 bis 14222 sowie 21220 und 21221 EBM)
    • subkutane Immuntherapie (GOP 30130 und 30131 EBM)
    • radiologische Leistungen (Abschnitt 34.2 bis 34.4 EBM) bei gesicherter onkologischer Diagnose
  • Laborleistungen der Laborgemeinschaften (bei fachärztlicher Veranlassung), eigenerbrachte Laboruntersuchungen, Laborgrundpauschalen (GOP 12210 und 12220 EBM) und Grundpauschalen für Nicht-Laborärzte (GOP 01700, 01701 und 12225 EBM)
  • humangenetisches Labor (GOP 11230, 11233 bis 11236, Abschnitt 32.3.14 sowie teilw. Abschnitt 11.4, 19.4 und 32.3.15 EBM)
  • Pauschale fachärztliche Grundversorgung (PFG)

Hausärztlicher Versorgungsbereich (insbesondere):

  • belegärztliche Leistungen außerhalb Kapitel 36 EBM
  • regionale Zuschläge für
    • onkologische/immunologische Betreuung (GOP 01510, 01511 oder 01512 EBM)
    • (kinder- und jugend-)psychiatrische Behandlung (GOP 14220 bis 14222 sowie 21220 und 21221 EBM)
    • subkutane Immuntherapie (GOP 30130 und 30131 EBM)
    • nichtärztliche Praxisassistenz – NäPa – (GOP 03060 EBM)
  • Laborleistungen der Laborgemeinschaften (bei hausärztlicher Veranlassung) und eigenerbrachte Laboruntersuchungen

Zuschläge, Pauschalen, Auszahlungsquoten

Die regionalen Zuschläge werden als Punktwert-Zuschläge oder mit festen Pauschalen und die belegärztlichen Leistungen mit den festen Preisen der Euro-Gebührenordnung honoriert. Bei den übrigen Leistungen wird das Vergütungsvolumen durch die abgerechneten und anerkannten Honoraranforderungen der betreffenden Ärzte im jeweiligen Abrechnungsquartal geteilt. Sollte das über den entsprechenden Honoraranteil dafür reservierte Geld nicht ausreichen, um die Leistungen mit den Preisen des EBM vergüten zu können, ergibt sich eine bestimmte – zum Teil auf eine Mindestquote gestützte – Auszahlungsquote auch für diese Leistungen.

Weitergehende Informationen sowie alle Auszahlungsquoten finden Sie in unseren Broschüren „Hinweise zur Abrechnung” und „Honorarsystematik” mit Übersichten über RLV, QZV und Freie Leistungen für alle Arztgruppen, die wir in jedem Abrechnungsquartal als Download zur Verfügung stellen unter: Honorarverteilung »