Verordnung Häusliche Krankenpflege (HKP): Mehr Zeit zur Vorlage bei der Krankenkasse
Patienten haben einen Tag mehr Zeit, eine Verordnung für häusliche Krankenpflege bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen. Bisher musste die ärztliche Verordnung innerhalb von drei Tagen bei der Krankenkasse sein, seit Dezember 2021 sind es vier Arbeitstage. Der Beschluss trat am 24. Dezember 2021 in Kraft und findet sich in der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege. Das heißt: Wenn Sie ein Rezept für einen Patienten ausstellen und dieses spätestens am vierten Arbeitstag danach bei der Krankenkasse vorliegt, übernimmt diese die Kosten für verordnete Leistungen der häuslichen Krankenpflege, bis sie abschließend über die Genehmigung entschieden hat.
Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ändert sich durch die Regelung nichts. Sie stellen die Verordnung wie gewohnt auf Muster 12 aus.
Abklemmen des Dauerkatheterschlauchs nicht mehr empfohlen
Im gleichen Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Abklemmen des Dauerkatheterschlauchs zur Steigerung der Blasenkapazität als Leistung der häuslichen Krankenpflege gestrichen. Hintergrund ist die geänderte wissenschaftliche Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (RKI), wonach ein Blasentraining vor Entfernung eines Katheters unnötig ist.
Die Leistungsbeschreibungen in den Nummern 2 (Ausscheidungen) und 22 (Versorgung eines suprapubischen Katheters) wurden entsprechend angepasst.
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