Umstellung einer Biological-Therapie auf Biosimilar immer prüfen
Bei der Neueinstellung auf ein Biological oder bei einer Umstellung der Patienten sollten Vertragsärzte aus Wirtschaftlichkeitsgründen bevorzugt rabattierte Biosimilars einzusetzen. Dazu rät der KVBW-Vorstand in einer aktuellen Schnellinformation und konkretisiert damit die Veröffentlichung der KVBW „Ziele in der Arzneimittelvereinbarung 2021” (Verordnungsforum 56). Die Empfehlung beruht auf der in Baden-Württemberg geltenden Arzneimittelvereinbarung und der neuen Regelung in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zur Umstellung eines Biologicals (§ 40a AM-RL).
Rabattierte Biosimilars und rabattierte Original-Biologicals sind wirtschaftlich
Nach der am 12. November 2020 in Kraft getretenen AM-RL gelten als preisgünstige Biologicals vorrangig solche Arzneimittel, für die ein Rabattvertrag mit der jeweiligen Krankenkasse der Versicherten besteht (Vereinbarung nach § 130a Absatz 8 und 8a SGB V). Als wirtschaftlich gelten demnach rabattierte Biosimilars sowie rabattierte Original-Biologicals gleichermaßen.
Vertragsärzte sollten ihre Biological-Therapien vor diesem Hintergrund noch einmal überprüfen und diese ggf. auf eine wirtschaftlichere Alternative ein- oder umstellen, um sich vor Anträgen auf eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Krankenkassen zu schützen.
Dokumente zum Download
- Schnellinfo Umstellung einer Biological-Therapie auf Biosimilar immer prüfen
- Verordnungsforum 56
- Arzneimittelvereinbarung 2021
- Merkblatt Biosimilars: Wirtschaftliche Aspekte und Austauschbarkeit
Externe Links
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