RSV-Prophylaxe bei gesunden Säuglingen auch mit Clesrovimab möglich

Gilt seit 1. Oktober 2026

Zur RSV-Prophylaxe bei gesunden Neugeborenen und Säuglingen können Vertragsärzte ab 1. Oktober auch Clesrovimab verabreichen. Der monoklonale Antikörper wurde neben Nirsevimab in die RSV-Prophylaxeverordnung aufgenommen. Auch der EBM wurde angepasst.

Bisher konnten Vertragsärzte die RSV-Prophylaxe bei gesunden Neugeborenen und Säuglingen in ihrer ersten RSV-Saison ausschließlich mit Nirsevimab (Handelsname Beyfortus®) zulasten der gesetz­lichen Krankenkassen durchführen. Durch die Ergänzung der RSV-Prophylaxeverordnung ist dies jetzt auch mit Clesrovimab (Handelsname Enflonsia®) möglich.

Die entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission liegt seit September vor. Seit Juni sind Präparate mit Clesrovimab auf dem deutschen Markt verfügbar. Die gesetz­lichen Krankenkassen sind erst durch die nun erfolgte Anpassung der RSV-Prophylaxe­verordnung um Clesrovimab verpflichtet, auch für diesen Wirkstoff die Kosten zu übernehmen.

GOP 01941 für die Abrechnung

Damit Vertragsärzte die RSV-Prophylaxe auch mit Clesrovimab abrechnen können, wurde der EBM angepasst. So enthält die Gebührenordnungsposition (GOP) 01941 für die RSV-Prophylaxe jetzt nicht mehr den Verweis auf Nirsevimab, sondern eine neutrale Formulierung, die auf monoklonale Antikörper gemäß RSV-Prophylaxeverordnung Bezug nimmt.

Durch diese Anpassung können Ärztinnen und Ärzte die GOP 01941 (75 Punkte / 9,56 Euro) sowohl bei Nirsevimab als auch bei Clesrovimab abrechnen. Auch der Zuschlag für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe nach der GOP 01942 (34 Punkte / 4,33 Euro) kann bei beiden monoklonalen Antikörpern berechnet werden.

Eine reine Beratung ohne RSV-Prophylaxe ist seit 16. September nicht mehr separat berechnungsfähig (die KBV-PraxisNachrichten berichteten).

Bei der RSV-Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern handelt es sich nicht um eine klassische Schutzimpfung, sondern um eine passive Immunisierung. Daher war eine Anpassung der Schutz­impfungs-­Richtlinie nicht erforderlich.

Quelle: KBV

Letzte Aktualisierung: 02.10.2026