NäPa & Laborreform: Änderungen in der Honorarverteilung

HVM-Änderungen zum 1. Januar sowie zum 1. April 2018

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg hat in ihrer Sitzung am 21. März 2018 die nachfolgenden Änderungen des Honorar­verteilungs­maßstabs (HVM) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 bzw. zum 1. April 2018 beschlossen.

1. Neue Vorwegabzüge im haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich
(rückwirkend ab dem 1. Januar 2018)

In den Verhandlungsrunden zur Vergütungsvereinbarung für die Jahre 2018/2019 wurde mit den Krankenkassen­­verbänden abgestimmt, einzelne bisher außerhalb der morbiditäts­bedingten Gesamtvergütung (MGV) als besonders förderungswürdig vergütete Leistungen zum 1. Januar 2018 dauerhaft in die MGV zu überführen. Dadurch wird eine nachhaltige und basiswirksame Sicherung der bisherigen Fördermaßnahmen erreicht. Dies betrifft die Fördervolumen für ambulante praxisklinische Betreuungs­leistungen und für psychiatrische Gesprächsleistungen. Für diese Leistungen sieht der HVM rückwirkend zum Quartal 1/2018 eine Förderung – in gleicher Höhe wie bisher – im Rahmen von Vorwegabzügen im haus- und fachärztlichen Versorgungs­bereich vor. Weiterhin konnte mit den Krankenkassen­verbänden vereinbart werden, in die Vergütungs­vereinbarung einen Zuschlag je abgerechneter und anerkannter GOP 03060 EBM für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten (NäPa) in Höhe von 4 Euro zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen hausärztlichen Versorgung innerhalb der MGV für mindestens zwei Jahre aufzunehmen.

2. Anpassung der KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung
(ab dem 1. April 2018)

Die KBV hat mit dem GKV-Spitzenverband eine Einigung zur Weiterentwicklung der Laborvergütung erzielt. Damit kann die erste Stufe der Laborreform zum 1. April 2018 umgesetzt werden. Im Kern geht es darum, die Dynamik der Leistungsentwicklung zu begrenzen und die Nachschuss­regelung neu zu fassen. Aufgrund dessen hat die KBV ihre Vorgaben zur Honorarverteilung in Teil B, in dem die Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung geregelt ist, durch Anpassung des Grundbetrags Labor und Umstellung des Ausgleichs­mechanismus bei Unter-/Überschüssen im Grundbetrag Labor geändert.

Teil A, der allgemeine Vorgaben zur Honorarverteilung enthält, wurde u.a. durch Aufnahme einer bundes­einheitlichen Mindestquote von 89 Prozent für die Gebührenordnungspositionen, die dem Grundbetrag Labor unterliegen, angepasst.

Entfallen ist der bisherige Teil E, in dem bis dahin die Vergütung laboratoriums­medizinischer Leistungen geregelt war.

Da die Vorgaben der KBV zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen Teil des HVM in Baden-Württemberg sind, zieht jede Anpassung der KBV-Vorgaben zwingend einen Beschluss der Vertreterversammlung zur Änderung des HVM nach sich.

3. Regionale Anpassungen aufgrund der Laborreform
(ab dem 1. April 2018)

Ab dem Quartal 2/2018 wird der gesonderte Honorartopf für die Laborvergütung („Grundbetrag Labor“) neu definiert:
Hieraus werden nicht mehr wie in der Vergangenheit alle Laboruntersuchungen bezahlt, sondern ausschließlich der Wirtschaftlichkeitsbonus und auf Muster 10 veranlasste Laboruntersuchungen. Die Vergütung erfolgt mindestens in Höhe der bundes­einheitlichen Quote von derzeit 89 Prozent.

Alle weiteren bislang dem Grundbetrag Labor zugeordneten Leistungen werden gemäß den Bundesvorgaben in die Versorgungsbereiche überführt und unterliegen dort den Vergütungsregelungen der regionalen Honorarverteilung:

  • Die Laborleistungen der Laborgemeinschaften (Muster 10A) und eigenerbrachtes Labor werden veranlasserbezogen in den betreffenden Versorgungsbereich überführt und im Rahmen eines Vorwegabzugs bezahlt.
  • Die Laborpauschalen (GOP 12210 und 12220 EBM) werden in den fachärztlichen Versorgungsbereich überführt und im Rahmen eines Vorwegabzugs vergütet.
  • Die Laborpauschalen (GOP 01700, 01701, 12225 EBM) werden ebenfalls aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich im Rahmen eines Vorwegabzugs vergütet.

Alle diese Laborleistungen werden quotiert vergütet, ebenfalls mindestens in Höhe der bundeseinheitlichen Quote von 89 Prozent. Unter-/Überschüsse werden innerhalb des jeweiligen versorgungsbereichs­­spezifischen Vergütungsvolumens ausgeglichen. Laboruntersuchungen im organisierten Notfalldienst werden aus dem Honorartopf „Bereitschaftsdienst und Notfall“ zu den vollen Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet.

Sie finden die mitgeteilten Änderungen in der aktuellen Fassung des HVM unten. Die KBV-Vorgaben Teile A-G stehen auf der KBV-Seite zum Download bereit.

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