MRSA: Neue Qualitätssicherungsvereinbarung gilt ab Juli

Abrechnungsgenehmigung beantragen mit Übergangsregelung

Die neue Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA regelt ab 1. Juli 2016, welche Anforderungen Vertragsärzte erfüllen müssen, um Leistungen des Abschnitts 30.12 EBM „Spezielle Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von MRSA“ ausführen und abrechnen zu dürfen. Die bisher im Anhang 5 des EBM geregelten Voraussetzungen zur Genehmigung der Abrechnung der MRSA-Diagnostik wurden weitgehend inhaltsgleich in die neue QS-Vereinbarung übernommen. Deshalb ändert sich für Ärzte kaum etwas.

Genehmigung per Übergangsregelung

Ärzte, die bereits vor dem 1. Juli 2016 die Genehmigung hatten, MRSA-Leistungen abzurechnen, erhalten eine Genehmigung, wenn sie diese bis spätestens Ende 2016 beantragen. Ein entsprechendes Formular stellen wir in der kommenden Woche zur Verfügung. Das Antragsformular geht den Betreffenden per Post zu und steht dann auch auf dieser Homepage zum Download bereit.

Resistente Keime sind nicht nur ein Problem von Krankenhäusern und Pflegeheimen. Da sich immer wieder Patienten mit einem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) infizieren, ist die Diagnostik und Behandlung von MRSA im ambulanten Bereich weiterhin von hoher Bedeutung.

Anforderungen an Vertragsärzte

  • Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen (GOP) 30940 bis 30952 ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Vertrags­ärzte müssen hierzu eine Zusatz­ausbildung „Infektiologie“ und/oder eine „MRSA“-Zertifizierung durch die KV vorweisen.
  • Anders verhält es sich bei den Laborleistungen (GOP 30954 und 30956). Voraussetzung für die Berechnung ist eine Genehmigung der KV für den Abschnitt 32.3.10 EBM „Bakteriologische Untersuchungen“.

Fortbildung mit Zertifizierung

Vertragsärzte aus Baden-Württemberg, die eine „MRSA-Zertifizierung“ erlangen möchten, können über die KV Bayerns eine Online-Fortbildung MRSA mit anschließender Lernzielkontrolle absolvieren: Fortbildungsportal Cura Campus der KVB

Definition der Risikopatienten

Patienten, die nach Abschnitt 30.12 EBM ambulant versorgt werden, müssen wie bisher bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Der MRSA-Risikopatient muss:

  • in den vergangenen sechs Monaten an mindestens vier zusammenhängenden Tagen stationär behandelt worden sein
  • und zusätzlich die folgenden Risikokriterien erfüllen:
    • positiver MRSA-Nachweis in der Anamnese (unabhängig vom Zeitpunkt der Infektion) und/oder
    • zwei oder mehr der folgenden Risikofaktoren:
      • chronische Pflegebedürftigkeit (mind. Stufe 1)
      • Antibiotikatherapie in den zurückliegenden sechs Monaten
      • liegende Katheter (z. B. Harnblasenkatheter, PEG-Sonde)
      • Dialysepflicht
      • Hautulkus, Gangrän, chronische Wunden, tiefe Weichteilinfektionen

Diagnostik und Behandlung: Das gehört dazu

MRSA-Statuserhebung

Für Patienten, die die Eingangskriterien erfüllen, wird ein MRSA-Status er-hoben. Dabei kann sich eine Infektion oder Kolonisation bereits aus dem Entlassungsbericht des Krankenhauses ergeben. Andernfalls sollte der Vertragsarzt selbst einen Nachweis durch Abstrichentnahme durchführen. Mögliche Prädilektionsstellen sind Nasenvorhöfe, Rachen und Wunden.

MRSA-Sanierungsbehandlung

Ergibt sich eine MRSA-Trägerschaft, so muss über die Notwendigkeit einer Eradikationstherapie entschieden werden. Die Therapie kann beginnen, so-fern keine sanierungshemmenden Faktoren (z. B. infizierte Wunde, Dialyse-pflicht, antibiotische Therapie) vorhanden sind.

Dabei sollten Vertragsärzte Folgendes beachten:

  • Sie müssen den Erfolg einer Sanierungsbehandlung durch drei Kontrollabstriche über einen Zeitraum von elf bis 13 Monaten nach der Eradikation überprüfen. Stellt sich kein Erfolg ein, können Kontakt-personen aus dem häuslichen Patientenumfeld untersucht werden, um Reiheninfektionen zu verhindern.
  • Sofern ein Patient im Laufe der weiteren Sanierungsbehandlung einen positiven Kontrollabstrich aufweist, können Ärzte nach Prüfung des medizinischen Erfordernisses eine zweite Eradikationstherapie vornehmen. Das gilt auch, wenn der Patient die Voraussetzungen laut Präambel des Abschnitts 30.12 (Nr. 3, Satz 2) nicht mehr erfüllt.
  • Eine dritte Eradikationstherapie kann nur nach Vorstellung des Falles in einer Fall- und/oder Netzwerkkonferenz erfolgen. Soweit keine erreichbar ist, muss sich der behandelnde Arzt bei der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes informieren.

Evaluation: Keine weitere Dokumentation für Ärzte

Die vom Gesetzgeber geforderte Evaluation der Versorgung von MRSA-Patienten erfolgt weiterhin auf Basis der abgerechneten Gebührenordnungspositionen des EBM-Abschnitts 30.12. Eine zusätzliche elektronische Dokumentation durch die Ärzte ist daher auch in Zukunft nicht erforderlich.

Honorierung vorerst weiterhin zu festen Preisen außerhalb der MGV

Die Leistungen werden zu festen Preise und ohne Mengenbegrenzung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet.

Weiterführende Informationen

Die KBV stellt im Internet umfangreiches Material zum Thema MRSA zur Verfügung: Auf der KBV-Homepage können sich Ärzte über Diagnostik und Behandlung, Umgang mit Antibiotika, Fortbildung oder Abrechnung und Vergütung informieren. Zudem stehen hier Merkblätter für Patienten zum Download bereit. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten des Robert Koch-Instituts und bei den MRSA-Netzwerken.

Dokumente zum Download

Externe Links

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Letzte Aktualisierung: 20.03.2025