Kodierung: Bisheriger Ersatzwert „UUU“ entfällt
Laborärzte, Pathologen und einige andere Fachgruppen konnten bislang in der Quartalsabrechnung einen sogenannten Ersatzwert „UUU” anstatt eines ICD-10-Schlüssels angeben. Ab 2020 gibt es hierfür eine Neuregelung.
Der Ersatzwert „UUU" entfällt. Anzugeben ist stattdessen der ICD-Kode „Z01.7 Laboruntersuchung“ mit dem Zusatzkennzeichen „G“ für die Diagnosesicherheit im Sinne eines Ersatzwertes für bestimmte Konstellationen:
- generell für
- Fachärzte für Pathologie
- Fachärzte für Neuropathologie
- Fachärzte für Laboratoriumsmedizin
- Fachärzte für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
- Unabhängig von der Fachgruppe für:
Arztfälle in einer Arztpraxis, in denen in-vitro-diagnostische Untersuchungen der Abschnitte 11.4, 19.3, 19.4, 32.2, 32.3 EBM oder entsprechende Untersuchungen im Abschnitt 1.7 oder 8.5 des EBM ohne unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt durchgeführt werden, es sei denn, im EBM sind für die Abrechnung der Gebührenordnungspositionen speziellere Regelungen getroffen.
Soweit ICD Z01.7 nicht zutrifft (zum Beispiel bei Radiologen), kommen aus Sicht der KVBW auch regelhaft zutreffende anderweitige ICD-Kodes statt des bisherigen Ersatzwertes UUU in Frage. Zum Beispiel „Z01.6 Röntgenuntersuchung, anderenorts nicht klassifiziert” oder „Z01.88 sonstige näher bezeichnete spezielle Untersuchungen”.
Hierzu wurde eine entsprechende Neuregelung in den Bundesmantelvertrag Ärzte aufgenommen. Der Ersatzwert „UUU“ (Angabe einer ICD-10-GM-Schlüsselnummer nicht erforderlich) entfällt mit Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung.
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