Bundesweite Praxisbesonderheiten: keine neuen, aber bestehende gelten weiterhin
Mit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 wurden die bundesweiten Praxisbesonderheiten aus dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) gestrichen. Der GKV-Spitzenverband hat nun auf Nachfrage der KBV klargestellt: Bereits vereinbarte bundesweite Praxisbesonderheiten bleiben weiterhin bestehen. Somit können durch die Streichung im SGB V lediglich keine neuen bundesweiten Praxisbesonderheiten vereinbart werden.
Nach Angaben des GKV-Spitzenverbands gelten die bislang vereinbarten Praxisbesonderheiten als Bestandteil der jeweiligen Erstattungsbetragsvereinbarung „bis zum Eintritt eines sogenannten Beendigungstatbestandes“ fort. Dies könne zum Beispiel die Kündigung der Erstattungsbetragsvereinbarung, der Abschluss einer neuen Vereinbarung für den jeweiligen Wirkstoff oder der Ablauf von Patent- und Unterlagenschutz sein.
Was sind bundesweite Praxisbesonderheiten?
Bei den „bundesweiten Praxisbesonderheiten“ handelt es sich um Vereinbarungen, die zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem pharmazeutischen Unternehmer getroffen werden. Sie betreffen bestimmte neue Arzneimittel, die nach der frühen Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) einen Zusatznutzen im Vergleich zu bisherigen Therapieoptionen aufweisen. Die Vertragspartner konnten bislang vereinbaren, dass Arzneimittelverordnungen bei Indikationen, für die der G-BA dem Wirkstoff einen Zusatznutzen zugesprochen hat, bei der statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung (in Baden-Württemberg: Richtwertprüfung) als Praxisbesonderheiten gelten.
Zur Anerkennung ist eine ausführliche Dokumentation notwendig, die von den Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen in einem Prüfverfahren angefordert werden kann.
Praxisbesonderheit bedeutet nicht automatisch wirtschaftliche Verordnung
Häufig wird aus dem Vorliegen einer bundesweiten Praxisbesonderheit auf die Wirtschaftlichkeit einer Verordnung geschlossen. Dieser Rückschluss greift jedoch zu kurz.
Bundespraxisbesonderheiten sind ausschließlich für statistische Wirtschaftlichkeitsprüfungen relevant. Eine Aussage über die Wirtschaftlichkeit einer Verordnung im Einzelfall ist damit nicht verbunden.
Zum einen hebt eine vereinbarte Praxisbesonderheit nicht das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot auf. Das bedeutet, kostengünstigere Therapieoptionen, die genauso für den Patienten geeignet sind, haben Vorrang.
Zum anderen bezieht sich der nachgewiesene Zusatznutzen häufig nur auf einen Teil der zugelassenen Anwendungskonstellationen. Beachten Sie daher die konkret definierten Anwendungsgebiete und die dafür festgelegten Patientenpopulationen.
In jedem Einzelfall gilt: Prüfen und dokumentieren Sie die spezifischen Voraussetzungen.
Eine Übersicht der relevanten Praxisbesonderheiten finden Sie auf unserer Praxisbesonderheiten-Themenseite:
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