Behandlungsausweise von begleiteten minderjährigen Asylbewerbern

Übergangsregelung bis zur Ausgabe der eGK

Mit Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) am 12. Juni 2026 wird die Krankenbehandlung von begleiteten minderjährigen Asylbewerbern von einer Krankenkasse übernommen. Die Minderjährigen erhalten eine elektronische Gesundheitskarte.  

Bis zur Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) geben die zuständigen Behörden (z. B. Landeserstaufnahmeeinrichtungen, Regierungspräsidien, Landratsämtern oder Sozialämtern) weiterhin die Behandlungsscheine aus.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Die Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Baden-Württemberg nutzen die vorhandenen Behandlungsausweise (Vordrucke) weiter und heben mit einem Stempel die Einschränkungen auf, die auf der Rückseite aufgedruckt sind. 
    • Der Stempel besagt: 
      Diese Einschränkungen gelten nicht für minderjährige Asylsuchende.
      Regierungspräsidium XY
  • Die Behandlungsscheine (Vordrucke) der kommunalen Behörden für Minderjährige weisen keine Leistungsbeschränkung auf. 

Bitte achten Sie auf die entsprechende Kennzeichnung des Behandlungsscheins. Sie ist für Ihre korrekte Leistungsabrechnung maßgeblich und weist auf den uneingeschränkten Leistungsanspruch hin.

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Letzte Aktualisierung: 02.07.2026