Änderungen der Honorarverteilung zum 1. Juli 2023 sowie zum 1. Januar 2024 

Fallzahlzuwachsbegrenzung greift ab 2024 wieder

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat mit ihrem Beschluss vom 6. Dezember 2023 über die nachfolgenden Änderungen des Honorar­verteilungs­maßstabs (HVM) entschieden:

Anpassungen der Bereinigungsfallwerte situativ rückwirkend zum Quartal 3/2023 sowie für das Jahr 2024 

Für die (Selektiv-)Verträge zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V von Patienten im Fachgebiet Psychotherapie zwischen der BKK VAG sowie der GWQ ServicePlus AG und der MEDIVERBUND AG wurden rückwirkend für das 2. Halbjahr 2023 sowie für das gesamte Jahr 2024 die Bereinigungsbeträge situativ mit dem BKK Landesverband neu abgestimmt. 
Für den BVR-Vertrag der BARMER sind die Bereinigungsbeträge situativ für das Jahr 2024 hingegen nicht anzupassen, denn die BARMER hat den BVR-Vertrag zum 31.12.2023 gekündigt, d. h. die Versicherteneinschreibung endet zu diesem Zeitpunkt.

Weitere Anpassungen des HVM ab dem Quartal 1/2024:

Änderung bei Ermittlung der für das Regelleistungsvolumen (RLV) relevanten Fälle

Die (Wieder-)Einbudgetierung der Leistungen bei TSVG-Neupatienten hatte eine für das Jahr 2023 geltende und an die Rückführung angepasste Fallzählung der für das Regelleistungsvolumen (RLV) relevanten Behandlungsfälle zur Folge. Behandlungsfälle, die im entsprechenden Quartal des Jahres 2022 als TSVG-Neupatienten mit der Ziffer 99873E gekennzeichnet worden waren, wurden im entsprechenden Quartal des Jahres 2023 arztbezogen als für das RLV relevante Fälle mitgezählt.

Ab dem 1. Quartal 2024 kann diese Regelung entfallen, da neue Patienten dann wieder – wie im Zeitraum vor der Einführung der entsprechenden TSVG-Regelung – automatisch über die jeweilige Vorjahresfallzahl in den Quartalen 1/2023 bis 4/2023 für die Bemessung der RLV berücksichtigt werden.

Wiedereinführung einer Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung (FZZB)

Im Jahr 2023 war die Fallzahlzuwachs­begrenzung übergangsweise ausgesetzt, da es ansonsten – aufgrund der Rückführung der TSVG-Neupatienten und der oben beschriebenen Fallzählung für das Jahr 2023 in Verbindung mit der politisch gewollten zunehmenden Ausweitung der Behandlung von Neupatienten – zu ungewollten und unverhältnismäßigen Fallzahlkürzungen bei vielen Fachärzten gekommen wäre.

Ab dem 1. Quartal 2024 entfällt diese Übergangsregelung und die Fallzahlbegrenzung gilt wieder in gewohnter Weise (Ermittlung der Fallzahlgrenze zur Berechnung der RLV im Jahr 2024 auf Basis der abgerechneten und anerkannten RLV-Fälle im Jahr 2022 inkl. der Berücksichtigung von TSVG-Neupatienten). 

Sie finden die mitgeteilten Änderungen in der gemäß § 24 Abs. 2 der Satzung der KVBW amtlich bekannt gemachten aktuellen Fassung des HVM auf unserer Homepage. Gerne stellen wir Ihnen im Einzelfall auf Anforderung den aktuellen HVM-Text auch in Papierform zur Verfügung. Nehmen Sie diesbezüglich gerne Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.