Änderungen der Honorarverteilung zum 1. Januar 2021
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg hat mit ihren Beschlüssen vom 4. November 2020 und 9. Dezember 2020 über die nachfolgenden Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 entschieden.
Übergangsregelungen zur Honorarverteilung: Abfederung der Pandemiefolgen bzgl. RLV/QZV im Jahr 2021
Als Folge der COVID-19-Pandemie sind bisher im Jahr 2020 Fallzahlrückgänge über alle Fachgruppen hinweg festzustellen. Bei einem Abflauen der Pandemie sind im Laufe des Jahres 2021 dagegen wieder Fallzahlsteigerungen zu erwarten.
Folglich ist der Vorjahresbezug im Hinblick auf die Pandemie bedingt niedrigen RLV-Fallzahlen aus dem Jahr 2020 zur Ermittlung der arzt- und praxisbezogenen RLV für das Jahr 2021 überwiegend ungeeignet.
Die Bemessung der RLV/QZV erfolgt deshalb im Jahr 2021 auf Basis der Fallzahlen und des zugewiesenen Honorars des Jahres 2019 (anstelle des Jahres 2020).
Überführung von strahlentherapeutischen Leistungen des Kapitels 25 EBM in die MGV und Bildung eines entsprechenden Vergütungsvolumens für 2021 und 2022
Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wird das strahlentherapeutische Kapitel 25 des EBM neu gefasst. Die Kostenpauschalen 40840 und 40841 des Abschnitts 40.15 des EBM werden gestrichen und die Kosten auf die Leistungen des Kapitels 25 umgelegt.
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 513. Sitzung am 15. September 2020 aufgrund der Neustrukturierung im EBM die Empfehlung abgegeben, die Vergütung der Leistungen des Kapitels 25 EBM für zwei Jahre innerhalb der MGV zu finanzieren und anschließend wieder in die extrabudgetäre Gesamtvergütung zu überführen.
Dabei wird sichergestellt, dass die in die MGV überführten Finanzmittel zzgl. eines von der KBV simulierten FKZ-Saldos nur für den Bereich der Strahlentherapie zu verwenden sind.
Den Vorgaben der KBV zur Honorarverteilung entsprechend wird im HVM ein Vergütungsvolumen für strahlentherapeutische Leistungen des Kapitels 25 EBM gebildet.
Dieses Vergütungsvolumen wird durch die von strahlentherapeutisch tätigen Ärzte abgerechneten und anerkannten Leistungen des Kapitels 25 EBM geteilt. Somit kann es zu einer quotierten Vergütung der Leistungen kommen.
Aufnahme eines Vorbehalts in Bezug auf die Vergütung von regionalen Zuschlägen im Haus- und Facharztbereich wegen des Fehlens einer gültigen Vergütungsvereinbarung mit den Krankenkassen für das Jahr 2021
Die im HVM geregelten regionalen Förderungen im Haus- und Facharztbereich stehen auch für das Jahr 2021 unter Vorbehalt. Zwar konnten zwischenzeitlich die Honorarverhandlungen mit den Krankenkassen auf Landesebene für das Jahr 2021 erfolgreich abgeschlossen werden.
Vor dem Hintergrund der Beanstandung der vom Landesschiedsamt für das Jahr 2020 festgesetzten Vergütungsvereinbarung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) und des diesbezüglich laufenden Gerichtsverfahrens sind aber weiterhin einige der im HVM geregelten regionalen Förderungen im Haus- und Facharztbereich auch für das Jahr 2021 unter Vorbehalt zu stellen.
Somit kann die Vergütung von regional geförderten Leistungen wie schon im Jahr 2020 nur unter Vorbehalt erfolgen.
Aufnahme eines Hinweises zum Pandemie-Schutzschirm für Jahr 2021
Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Vertragsärzte vor einer zu hohen Umsatzminderung infolge der Pandemie sind begrenzt auf das Jahr 2020.
Der darauf basierende Pandemie-Schutzschirm im HVM ist daher ebenfalls nur gültig bis längstens zum 31. Dezember 2020.
Die Regelung wird trotz der Befristung zunächst über den 31. Dezember 2020 hinaus im HVM belassen, allerdings versehen mit dem Hinweis, dass der Schutzschirm nur fortgeführt werden kann, wenn der Gesetzgeber die erforderliche Rechtsgrundlage hierzu verlängert.
Anpassung der regionalen Corona-Förderungen
Die Corona-Förderungen für
- CSP-Fallpauschale GOP 99915 in Höhe von 10 Euro je Behandlungsfall bei Patienten mit Verdacht auf eine COVID-19 Erkrankung
- CSP-Aufwandspauschale GOP 99914 in Höhe von 100 Euro je 20 abgerechnete GOP 99915 je Quartal und Vertragsarzt
- den COVID-19-Mitbesuch im Corona-Hotel und im Alten- und Pflegeheim: Aufwandspauschale GOP 91413 in Höhe von 10 Euro je Mitbesuch
wurden ebenfalls in Abhängigkeit vom Vorliegen einer pandemischen Lage bzw. längstens bis zum 31. Dezember 2020 in den HVM aufgenommen.
Ab dem 1. Januar 2021 entfällt die Förderung über die CSP-Aufwandspauschale GOP 99914. Die verbleibenden Förderungen werden zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021 fortgeführt
Aufnahme einer Vergütungsregelung für Leistungen infolge eines nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs (NVA)
Für abgerechnete und anerkannte NVA-Leistungen (MGV-Anteil der mit GOP 88240 gekennzeichneten Leistungen, z. B. die Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie) wird eine Vergütungsregelung aufgenommen, dass diese Leistungen in voller Höhe zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet werden.
Änderungen in Bezug auf die Bereinigung aufgrund von Selektivverträgen
Die situativen Bereinigungsbeträge wurden neu mit den betreffenden Krankenkassen vereinbart.
Des Weiteren entfällt der bisherige Hinweis, dass sich die Bereinigungsbeträge noch reduzieren können und daher zunächst vorläufig berechnet sind. Denn die Bereinigungsbeträge sind nun bereits um die TSVG-Ausbudgetierungen reduziert vereinbart.
Gerne stellen wir Ihnen im Einzelfall auf Anforderung den aktuellen HVM-Text auch in Papierform zur Verfügung. Bitte nehmen Sie diesbezüglich oder wenn Sie Fragen haben, Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.
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