Änderungen der Honorarverteilung zum 1. April 2020
Wir möchten Sie über Änderungen des HVM ab dem 1. April 2020 informieren (Beschlussfassung der Vertreterversammlung vom 7. April 2020).
Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) mit Wirkung zum 1. April 2020:
- 1. Aufstockung der Finanzmittel im Strukturfonds
In ihrer Sitzung am 4. Dezember 2019 hat die Vertreterversammlung der KVBW zum 1. Juli 2020 die Aufstockung der Finanzmittel im Strukturfonds von jährlich 0,1 % auf die seit dem Inkrafttreten des TSVG mögliche Höhe von 0,2 % beschlossen.
Erste Kalkulationen in Bezug auf die aufzuwendenden Finanzmittel für die durch das TSVG vorgegebene Aufgabenerweiterung der Terminservicestellen (TSS) zum 1. Januar 2020 und in Bezug auf die aufzuwendenden Fördermittel für Praxen im Rahmen des Sicherstellungsprojektes „Ziel und Zukunft: Wir – die Ärzte und Psychotherapeuten – in Baden-Württemberg“ (ZuZ) zeigen, dass deutlich höhere Ausgaben zu Sicherstellungszwecken als zunächst prognostiziert notwendig sind.
Dies macht ein Vorziehen der Aufstockung der Finanzmittel im Strukturfonds zum 1. April 2020 erforderlich. - 2. Vorübergehende Einführung einer Mindestquote von 80 % in Bezug auf die Vergütung der von Psychotherapeuten innerhalb der MGV abgerechneten und anerkannten Honoraranforderungen
Infolge der neuen Bedarfsplanung werden künftig ca. 100 Psychotherapeuten zusätzlich an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Aufgrund dessen ist ein deutlicher Rückgang der bisherigen Vergütungsquote für die nicht als Einzelleistung vergüteten psychotherapeutischen Leistungen zu erwarten.
Dieser Entwicklung wird mit der vorübergehenden Einführung einer Mindestquote von 80 % – vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 – entgegengewirkt. - 3. Entfall von QZV und Freien Leistungen (FL) bei Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämato-/Onkologie
- Nuklearmedizinische Leistungen (GOP 17310 – 17363 EBM) sind bisher den Freien Leistungen zugeordnet und werden als solche außerhalb von RLV und QZV quotiert vergütet. Da bereits seit dem Quartal 1/2019 keine Leistungen der FL Nuklearmedizin mehr abgerechnet wurden, wird die FL aufgelöst.
- Das QZV Teilradiologie wird aufgelöst, da seit einigen Quartalen kein entsprechender Leistungsbedarf mehr abgerechnet und vergütet wird.
- 4. Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt
Der Berufsverband hat in den gemeinsamen Gesprächen angeregt, eine Mindestquote von 100 % für die Freien Leistungen der Gastroenterologie (GOP 13400, 13401, 13402, 13410, 13411 und 13412 EBM) einzuführen.
Finanziert wird der hierfür erforderliche Mehrbedarf durch Finanzmittel, die im Vergütungsbereich RLV/QZV aufgrund von nicht ausgeschöpften RLV-/QZV-Gesamtvolumen der Fachgruppe im Abrechnungsquartal zur Verfügung stehen. - 5. Aufnahme der Leistungen zur praxisklinischen Beobachtung und Betreuung als Freie Leistungen bei Schwerpunktpädiatern
Der neue EBM ermöglicht den Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder mit der Zusatzweiterbildung Kinderrheumatologie bzw. Kindergastroenterologie die Abrechenbarkeit der GOP 01510 bis 01512 EBM (praxisklinische Beobachtung und Betreuung).
Begründet wird dies mit der Gleichstellung mit den Fachärzten für Neurologie sowie den Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie bzw. Rheumatologie, in deren Facharztgruppen die praxisklinische Beobachtung und Betreuung bereits den Freien Leistungen zugeordnet ist. Dies erfolgt nun entsprechend bei den betreffenden Schwerpunktpädiatern. - 6. Aufnahme einer Fußnote bei den Bereinigungsbeträgen situativ der mit Beteiligung der AOK BW bestehenden Selektivverträge
Zum 1. Januar 2020 wurde in den HVM bereits beim Psychotherapie-Vertrag der DAK und der BKK VAG sowie beim Selektivvertrag BVR Barmer Pro Rücken die Fußnote (*) aufgenommen, dass sich die Bereinigungsbeträge infolge der im Zusammenhang mit der Bereinigung der MGV gem. § 87a Abs. 3 Satz 7 SGB V i. d. F. des TSVG vorzunehmenden arztindividuellen Bereinigung noch reduzieren können und daher für die Quartale ab 2/2020 zunächst vorläufig berechnet sind. Dies erfolgt nun auch bei den Bereinigungsbeträgen situativ der mit Beteiligung der AOK bestehenden Selektivverträge. - 7. Start des neuen Selektivvertrages Nephrologie zum 1. April 2020
Der neue Selektivvertrag Nephrologie der AOK BW startet zum 1. April 2020. Der Bereinigungsfallwert beträgt 21,56 € und ist zwischenzeitlich konsentiert. Er basiert auf den (übrigen) nephrologischen Leistungen, die quotiert aus dem Kontingent Sonstige Ärzte vergütet werden und nicht auf den als Einzelleistung außerhalb der MGV vergüteten Leistungen aus Abschnitt 13.3.6 EBM. - 8. Redaktionelle Anpassungen
- Streichung der ausschließlich für das erste Jahr der Laborreform (Quartale 2/2018 bis 1/2019) gültigen und nun obsoleten Regelungen zur Vergütung von Laboruntersuchungen im haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich
- Anpassung der von EBM-Änderungen zum 1. April 2020 betroffenen Ziffernkränze für QZV und Freie Leistungen (FL) bei den entsprechenden Fachgruppen in den Anlagen 2a und 2b:
- Aufnahme der GOP 30100 EBM (spezifische allergologische Anamnese und/ oder Beratung) in das QZV Allergologie
- Aufnahme GOP 01823 und 01824 EBM (Zuschlag Beratung zum Chlamydienscreening/ Veranlassung Untersuchung auf Chlamydia trachomatis) in die FL Empfängnisregelung, Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch
- Entfall GOP 17312 EBM (Zuschlag zur Ganzkörperszintigraphie für die Verwendung eines Ganzkörperzusatzes) in den QZV/ FL Nuklearmedizinische Leistungen
- Entfall GOP 13420 EBM (Saugbiopsie des Dünndarms beim Kleinkind oder Kind) in den FL Gastroenterologische Bronchoskopie
Bei der Gestaltung des HVM sind die Vorgaben der KBV zur Honorarverteilung gem. § 87b Abs. 4 SGB V zu beachten.
Gerne stellen wir Ihnen im Einzelfall auf Anforderung den aktuellen HVM-Text auch in Papierform zur Verfügung. Bitte nehmen Sie diesbezüglich, oder wenn Sie Fragen haben, Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.
Dokumente zum Download
Externe Links
Direktkontakt
- Abrechnungsberatung
- 0711 7875-3397
- abrechnungsberatung@kvbawue.de
-
- Mo – Fr: 8 – 16 Uhr