Änderung in der Honorarverteilung zum Quartal 4/2015
Zum 01.08.2015 tritt das Versorgungsstärkungsgesetz in Kraft und zum 01.10.2015 passt die KBV ihre für die Honorarverteilung der KV Baden-Württemberg bindenden Bundesvorgaben in Bezug auf die Vergütung von humangenetischen Leistungen an. Insbesondere diese Änderungen ziehen Anpassungen in der Honorarverteilung nach sich.
Im Einzelnen hat die Vertreterversammlung in ihrer Sitzung am 08.07.2015 folgende Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) mit Wirkung zum 01.10.2015 beschlossen:
Aufteilung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV)
- Bildung eines Strukturfonds
Die KVBW nutzt unmittelbar nach Inkrafttreten des Versorgungsstärkungsgesetzes die Möglichkeit, einen Strukturfonds mit zusätzlichen Mitteln der Krankenkassen zu bilden. Dieser finanziert Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. - Grundbetrag genetisches Labor und Grundbetrag für den fachärztlichen Versorgungsbereich
Infolge der vom Bewertungsausschuss mit Wirkung zum 01.10.2015 beschlossenen Neufassung humangenetischer Beurteilungsleistungen sowie der Neubewertung molekulargenetischer Gebührenordnungspositionen hat die KBV ihre für die KVBW im HVM verbindlich umzusetzenden Vorgaben in Teil B angepasst. Danach werden die humangenetischen Beurteilungsleistungen nach den GOP 11230, 11233 bis 11236 EBM in den Grundbetrag genetisches Labor aufgenommen. Dem fachärztlichen Grundbetrag werden in der Folge die Finanzmittel entnommen, die bislang für die Honorierung der bisherigen Beurteilungsleistungen (GOP 11230, 11231 und 11232 EBM) verwendet werden. - Vergütung der Leistungen der Humangenetik
Flankierend zur Anpassung des Grundbetrages genetisches Labor wird eine Vergütungsregelung zur finanziellen Stützung der humangenetischen Beurteilungsleistungen in den HVM aufgenommen, die der Kostenstudie Humangenetik Rechnung trägt und die aufgewerteten Beurteilungsleistungen schützt.
Danach werden die aus dem Vergütungsvolumen nach den neuen KBV-Vorgaben verbindlich zu vergütenden Leistungen der Humangenetik (GOP 11230, 11233 bis 11236, 11320 bis 11322 und Abschnitt 11.4 EBM) ggf. quotiert vergütet. Dabei beträgt die Auszahlungsquote für die Beurteilungsleistungen nach den GOP 11230, 11231 bis 11236 EBM mindestens 80%. - Wegfall der Mindestquote von 80 % für die nicht außerhalb der MGV honorierten Psychotherapieleistungen von ausschließlich psychotherapeutisch Tätigen
Während die Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM sowie die GOP 35150 EBM zu festen Preisen der Euro-Gebührenordnung außerhalb der MGV honoriert werden, werden die restlichen Psychotherapieleistungen aus dem arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen quotiert vergütet und dabei bisher auf eine Quote von mindestens 80 % gestützt. Die kontinuierliche Steigerung des Leistungsbedarfs der nicht außerhalb der MGV honorierten Psychotherapieleistungen führt zu einer Zunahme des Stützungsbedarfs durch alle Facharztgruppen, was den Grundsätzen der Honorarverteilung („Ende der Umverteilung zwischen den Fachgruppen“) widerspricht. Vor diesem Hintergrund wurde die Streichung der Mindestquote beschlossen.
Künftig steht für die nicht außerhalb der MGV honorierten Psychotherapieleistungen von ausschließlich psychotherapeutisch Tätigen ein Verteilungsvolumen auf Basis des ausbezahlten Honorars im entsprechenden Vorjahresquartal – und damit inklusive der bisher ausbezahlten Stützungsbeträge – zur Verfügung.
Maßnahmen zur Stabilisierung des Regelleistungsvolumens (RLV)
- Unterschiedliche RLV-Fallwerte für Schmerztherapeuten
Zur Verbesserung der Honorarsituation für ausschließlich schmerztherapeutisch tätige Ärzte wird der RLV-Fallwert für schmerztherapeutisch Tätige künftig differenziert in einen RLV-Fallwert für schmerztherapeutische Einrichtung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung und in einen RLV-Fallwert für Übrige schmerztherapeutisch Tätige. Durch diese Maßnahme ist zu erwarten, dass sich der RLV-Fallwert um etwa 10 % zugunsten der schmerztherapeutischen Einrichtungen ausdifferenziert.
Redaktionelle Anpassungen in Bezug auf die Regelungen zur situativen Bereinigung
- Anlage 3a / Abschnitt II. / Punkt 1.1:
Es wird eine neutrale Formulierung gewählt, die auf alle Ausprägungen an situativen Bereinigungsverträgen passt. - Anlage 3a / Abschnitt II. / Punkte 5.1 bis 5.4:
Die betroffenen Kassen werden künftig namentlich genannt, damit bei einem Abschluss evtl. weiterer Selektivverträge mit anderen Kassen(arten) eine differenzierte Darstellung im HVM möglich ist.
Sie finden den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der KVBW auf der Webseite unter www.kvbawue.de in der Rubrik Verträge & Recht. Auf der Webseite der KBV stehen deren Vorgaben Teile A-F aktualisiert zum Download bereit. Im Einzelfall stellen wir Ihnen auf Anforderung den Text der Bekanntmachung des HVM auch in Papierform zur Verfügung. Bitte nehmen Sie hierzu oder wenn Sie weitere Fragen zur Änderung der Honorarverteilung haben Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.