Förderzuschläge waren rechtens

KVBW siegt vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg

In der Auseinandersetzung mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG BW) am Mittwoch der gemeinsamen Klage der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) und einiger Krankenkassen in der Hauptsache stattgegeben. Das BAS hatte den Schiedsspruch zur Vergütungsvereinbarung mit den Krankenkassen für das Jahr 2020 beanstandet.

Regionale Versorgungsförderung bleibt möglich

Vertraglich vereinbarte Zuschläge für förderungswürdige Leistungen – wie beispielsweise Pflegeheimbesuche, Kinder­vorsorge­untersuchungen oder Drogensubstitution – konnten daher nur unter Vorbehalt vergütet werden. Die KVBW hatte zunächst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem LSG BW Recht bekommen. Am Mittwoch hat nun die Verhandlung in der Hauptsache stattgefunden. Die Richter hatten sich in der Verhandlung erneut der Rechtsauffassung der KVBW und der Krankenkassen angeschlossen und die Beanstandung des BAS als rechtswidrig eingestuft. Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen worden, somit ist es noch nicht rechtskräftig.