Besondere Verordnungsbedarfe und langfristiger Heilmittelbedarf
Diagnosen mit Sonderrolle
Schwer kranke Patienten, die in intensivem Ausmaß oder auf lange Sicht Heilmittelverordnungen benötigen, lösen oftmals hohe Verordnungskosten aus. Deshalb sind bestimmte Diagnosen den besonderen Verordnungsbedarfen bzw. dem langfristigen Heilmittelbedarf zugeordnet. Die bei diesen Diagnosen anfallenden Verordnungskosten sind in der Regel nicht Gegenstand einer möglichen Heilmittel-Richtwertprüfung. Allerdings ist auch bei diesen Verordnungen auf wirtschaftliche Verordnungsweise und genaue Indikationsstellung zu achten.
Heilmittel-Richtlinie: Änderungen zum 1. Juli 2021
Seit 1. Januar 2021 gilt eine grundlegend überarbeitete Heilmittel-Richtlinie inkl. Heilmittelkatalog mit zahlreichen Neuerungen. Zum 1. Juli 2021 wurden weitere Indikationen in die bundesweit geltende Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf aufgenommen. Sie finden hier eine Liste der ergänzten Diagnosen. Ebenso wurde das Post-Covid-19-Syndrom ab 1. Juli 2021 als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt.
Langfristiger Heilmittelbedarf: Diagnoseliste ergänzt »
Long-COVID: Heilmittel-Diagnoseliste zu besonderen Verordnungsbedarfen »
Weitere Informationen
Infobroschüre Heilmittelverordnung ab 1. Januar 2021 (mit Diagnoseliste)
Diagnoselisten der Vorjahre finden Sie unter Verträge von A – Z.
Indikationsschlüssel und ICD-10-Codierung
Um Heilmittelverordnungen in den Verordnungsdaten als besondere Verordnungsbedarfe bzw. als langfristiger Heilmittelbedarf identifizieren zu können, ist es erforderlich, dass Sie auf dem Rezept neben dem exakten Indikationsschlüssel die Diagnose ICD-10-codiert angeben.
Bitte beachten Sie, dass bei einigen wenigen Diagnosen seit Januar 2017 zwei ICD-10 Codes anzugeben sind.
Sind Verordnungen dem besonderen Verordnungsbedarf oder dem langfristigen Heilmittelbedarf zugeordnet, können ab der ersten Verordnung die notwendigen Heilmittel auf einem Rezept für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden.
Die Liste der langfristigen Heilmittelbedarfe ist seit Januar 2017 Teil der Heilmittel-Richtlinie. Die Liste der besonderen Verordnungsbedarfe wird zwischen KV und Krankenkassen auf Landesebene vereinbart.
Nachweis individueller Praxisbesonderheiten im Richtwertprüfverfahren
Kommt es zu einem Heilmittel-Richtwertprüfverfahren, haben Sie die Möglichkeit, weitere Praxisbesonderheiten geltend zu machen, für die Sie dann allerdings die Beweislast tragen. Es ist deshalb immer zu empfehlen, alle aus Ihrer Sicht vorliegenden Besonderheiten in der Struktur der Praxis gesondert zu dokumentieren, um die Argumentation in einem möglichen Prüfverfahren zu erleichtern.