Paracetamol- und Ibuprofen-Fiebersäfte weiterhin nur eingeschränkt verfügbar

Krankenkassen übernehmen mögliche Mehrkosten

Bereits seit August ist die Liefersituation bei Paracetamol- und Ibuprofen-Säften angespannt. Die Krankenkassen in Baden-Württemberg haben daher ihre Zusage verlängert, Mehrkosten für den Patienten bei Abgabe von Paracetamol- und Ibuprofen-Fiebersäften zu übernehmen.

Wie ist der Umgang mit Mehrkosten?

Liegt der Preis eines Arzneimittels über dem Festbetrag, so muss der Patient diesen Differenzbetrag – die Mehrkosten – zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung entrichten. Dies gilt auch dann, wenn ein Patient zuzahlungsbefreit ist – also auch bei Kindern. In der aktuellen Situation haben uns die Kassen in Baden-Württemberg mitgeteilt, dass die Mehrkosten für den Patienten bei Abgabe von Paracetamol- und Ibuprofen-Säften übernommen werden. Voraussetzung ist, dass andere Darreichungsformen nicht verfügbar sind und der Einsatz eines Saftes unumgänglich ist. Die Regelung ist aktuell wie folgt befristet:

  • AOK BW: Übernahme der Mehrkosten bis zum 31. März 2023
  • BKK: Übernahme der Mehrkosten bis zum 31. März 2023
  • IKK classic: Übernahme der Mehrkosten bis zum 31. März 2023
  • Knappschaft: Übernahme der Mehrkosten bis zum 31. März 2023 (Paracetamol und Ibuprofen in allen pädiatrischen Darreichungsformen)
  • SVLFG: Übernahme der Mehrkosten bis zum 31. März 2023
  • vdek: Übernahme der Mehrkosten für den Zeitraum des Lieferengpasses

Wie sollen Patienten versorgt werden?

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der GKV-Spitzenverband, die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) haben sich im August 2022 auf folgende, weiterhin gültige Vorgehensweise geeinigt:

  • Der paracetamol- oder ibuprofenhaltige Fiebersaft wird als einzige Verordnung auf einem separaten Rezept ausgestellt. 
  • Bei Nichtverfügbarkeit des verordneten Arzneimittels hält die Apotheke Rücksprache mit dem behandelnden Arzt und informiert über verfügbare medikamentöse Alternativen (z. B. andere Darreichungsform wie Zäpfchen oder (Brause-)Tabletten). Auf Basis der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wird für die Abgabe einer anderen Darreichungsform kein neues Rezept benötigt. Diese Regelung ist aktuell bis zum 7. April 2023 gültig.
  • Stehen andere Darreichungsformen nicht zur Verfügung, kann die Apotheke nach Rücksprache mit dem Arzt ersatzweise eine individuelle Rezeptur herstellen. Die Apotheke kennzeichnet dafür das Rezept mit einem entsprechenden Vermerk. Es ist kein neues Rezept notwendig. Diese Maßnahme soll ausschließlich im Einzelfall zur Anwendung kommen, wenn der Patient nur mit dem jeweiligen Wirkstoff versorgt werden kann.