Lieferengpässe bei Medikamenten: Erweiterte Austauschregeln

Höhere Arzneimittelkosten sollen bei Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigt werden

Die Versorgungslage in den Praxen zeigt, dass die Lieferengpass-Situation bei Arzneimitteln weiterhin besteht. Damit Sie Ihre Patienten trotzdem bestmöglich versorgen können, kann es notwendig sein, dass in der Apotheke teurere Arzneimittel abgegeben werden müssen, die zu höheren Verordnungskosten führen. Darüber informiert der KVBW-Vorstand in einer aktuellen Schnellinfo mit Hinweisen zum bundes- und landesweiten Umgang mit Lieferengpässen.

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben eine gemeinsame Sprachregelung veröffentlicht, nach der die Auswirkungen der Lieferengpässe bei Arzneimitteln in der Wirtschaftlichkeitsprüfung von den Krankenkassen und den Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen gesondert berücksichtigt werden sollen. Diese Regelung betrifft ausschließlich Arzneimittel, die unter den Lieferengpassmeldungen auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlicht sind.

In Baden-Württemberg haben sich die Krankenkassen und ihre Verbände und die KVBW auf ein weitergehendes Vorgehen geeinigt (mehr erfahren »). Dieses sieht vor, die Arzneimittel-Verordnungskosten auch bei Lieferengpässen außerhalb der BfArM-Liste engmaschig zu kontrollieren und zu beobachten, ob die Lieferengpässe und die damit verbundenen höheren Arzneimittelkosten zu einem Anpassungsbedarf innerhalb der Richtwertsystematik führen. Auch die Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen haben zugesichert, diesen Sachverhalt zu berücksichtigen und statistische Auffälligkeiten im Blick zu behalten.

Erweiterte Austauschregeln für Apotheken

Die während der Corona-Pandemie gültigen Sonderregelungen zum Austausch von Arzneimitteln in Apotheken wurden verlängert (vorerst befristet bis zum 31. Juli 2023). Wenn aufgrund von Lieferengpässen bestimmte bevorzugt abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar sind, bestehen für Apotheken die folgenden Ausweichmöglichkeiten (eine Rücksprache mit der verordnenden Praxis ist hierfür nicht erforderlich):

  • Abgabe einer anderen Packungsgröße
  • Abgabe einer anderen Packungsanzahl
  • Abgabe von Teilmengen aus einer Fertigarzneimittelpackung
  • Abgabe einer anderen Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf allerdings nicht überschritten werden. In all diesen Fällen ist kein neues Rezept notwendig.

Wenn einzelne Wirkstoffe gar nicht lieferbar sind, können Apotheken nach Rücksprache mit der Arztpraxis auf andere, pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe ausweichen (sogenannte Aut-simile-Regelung; gilt nicht für BtM-Verordnungen). Auch in diesen Fällen ist kein neues Rezept bzw. keine Rezeptänderung notwendig.

Um die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln zu verbessern, plant der Gesetzgeber weitere Maßnahmen. Wir werden Sie über relevante Änderungen informieren.