Die Zukunft der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung in Baden-Württemberg liegt in unseren Händen, und wir haben das Ziel, den Medizinstudierenden und auch angehenden Psychotherapeuten die Tätigkeit in der ambulanten Versorgung näherzubringen und sie dafür zu begeistern. Um die Attraktivität der vertragsärztlichen Tätigkeit zu steigern, unterstützen wir die Studierenden während der Famulatur und während des praktischen Jahres finanziell im Rahmen des Förderprogramms „Ziel und Zukunft (ZuZ)“.
Famulatur/Pflichtpraktikum
Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) unterstützt Studierende, die ihre Famulatur in einer haus- oder fachärztlichen Vertragsarztpraxis in Baden-Württemberg oder ein psychotherapeutisches Praktikum in einer Praxis absolvieren.
Förderhöhe
Förderzeitraum
Fördersumme
für einen Monat (30 Kalendertage)
400 Euro
für zwei Monate (60 Kalendertage)
800 Euro
Die Förderung ist begrenzt auf maximal zwei Monate je Famulus/Praktikant.
Förderempfänger
Vertragsärzte,
Psychotherapeuten,
Kooperationen (BAG/MVZ),
die Studierenden eine Famulatur oder ein Pflichtpraktikum in Ihrer Praxis ermöglichen.
Die Förderung ist als Taschengeld für den Famulus/Praktikanten gedacht, wird allerdings auf das Honorarkonto der ausbildenden Praxis überwiesen. Diese ist verpflichtet, die Förderung an den Famulus/Praktikanten direkt nach Erhalt weiterzureichen.
Voraussetzungen für die Famulaturförderung
Für die Famulaturabschnitte gelten die Vorschriften der Landesprüfungsordnung Baden-Württemberg und der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) in der jeweiligen Fassung.
ein Famulaturabschnitt mindestens 30 Kalendertage bzw. bei Aufteilung mindestens 14 Tage pro Unterabschnitt (z. B. zwei Blöcke mit 15 Kalendertagen oder ein Block mit 14 und ein Block mit 16 Kalendertagen);
ganztägig unter ärztlicher Leitung
bei einem Vertragsarzt in Baden-Württemberg
Antrag stellen
Die Vertragsarztpraxis muss den Antrag unmittelbar nach Ablauf eines Famulaturabschnitts, spätestens innerhalb eines Jahres nach Beenden des Famulaturabschnitts einreichen.
Der Antragsteller muss dem Antrag eine Immatrikulationsbescheinigung beifügen.
Ist die Famulatur in zwei Abschnitte aufgeteilt und wird in zwei verschiedenen Praxen absolviert, muss jede Praxis einen Antrag stellen.
Die genauen Konditionen regelt die ZuZ-Richtlinie in § 4.
Das Wahltertial/-quartal ist Teil des Praktischen Jahres (PJ) am Ende des Medizinstudiums. Je nach Fachrichtung haben die Studierenden die Möglichkeit, dieses in der ambulanten Versorgung in einer akkreditierten akademischen Lehrpraxis zu absolvieren.
Förderhöhe
Förderempfänger
Fördersumme pro Monat
Förderung für Studierende
810 Euro (max. 3.240 Euro)
Förderung für Lehrpraxen
500 Euro (max. 2.000 Euro)
Förderempfänger
Vertragsärzte,
Kooperationen,
die in ihrer akkredierten akademischen Lehrpraxis Studierenden ein Wahltertial/-quartal während des Praktischen Jahrs ermöglichen.
Förderbedingungen
Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) unterstützt Studierende, die ihr Wahltertial/-quartal in einer ambulanten Lehrpraxis in Baden-Württemberg absolvieren. Für jeden Studierenden im Wahltertial oder -quartal erhalten die Lehrpraxen eine zusätzliche Förderung.
haus- oder kinderärztliche Lehrpraxis → in ganz Baden-Württemberg
Der gesamte Förderbetrag wird monatlich auf das Honorarkonto des Antragstellers überwiesen. Die Förderung für den Studierenden in Höhe der zugesicherten Fördersumme muss die Lehrpraxis direkt nach Erhalt an den Studierenden weiterreichen.
Antrag stellen
Förderantrag frühestens sechs Monate vor Beginn des Wahltertials stellen
rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen
Die genauen Konditionen regelt die ZuZ-Richtlinie in § 5 und § 17.
Die KVBW unterstützt Studierende während der Famulatur und dem Wahltertial/-quartal im Praktischen Jahr in einer haus- oder fachärztlichen Vertragsarztpraxis in Baden-Württemberg.
Der Antrag wird von der Vertragsarztpraxis gestellt, in der Studierende die Famulatur oder das Wahltertial/-quartal im Praktischen Jahr absolvieren.
Förderantrag
Kopie der Immatrikulations-/Studienbescheinigung einer Universität in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über den gesamten Zeitraum des jeweiligen Vorhabens
Die Vertragsarztpraxis muss den Antrag auf Förderung durch das Programm „Ziel und Zukunft (ZuZ)“ unmittelbar nach Ablauf eines Famulaturabschnitts, spätestens innerhalb eines Jahres nach Beenden des Famulaturabschnitts einreichen.
Die KVBW fördert die Famulatur bei Vertragsärzten mit Sitz in Baden-Württemberg. Dies kann eine Famulatur sein:
bei einem Vertragsarzt, der an der hausärztlichen oder an der fachärztlichen Versorgung teilnimmt („Praxisfamulatur” im Rahmen des § 7 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 ÄApprO) bzw.
bei einem Vertragsarzt, der an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt („Hausarztfamulatur“ im Rahmen des § 7 Abs. 3 S. 1 Ziff. 3 ÄApprO).
Die KVBW fördert maximal zwei Monate je Famulus mit einem Betrag in Höhe von jeweils 400 Euro (je 30 Kalendertage), sofern die jeweils erforderliche Mindestdauer für den Famulaturabschnitt abgeleistet wurde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Somit kann ein Famulus maximal 800 Euro Fördergeld bekommen.
Ja, auch eine Famulatur beim Facharzt kann über das Programm „Ziel und Zukunft“ gefördert werden. Gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 ÄApprO wird die Famulatur abgeleistet für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder in einer geeigneten ärztlichen Praxis.
Bei einer Famulatur in einer ärztlichen Praxis soll der Famulus Gelegenheit haben,
Anamnese zu erheben,
am ärztlichen Gespräch mit dem Patienten und an Hausbesuchen teilzunehmen und
sich mit der technischen Einrichtung vertraut zu machen.
Unter „geeignete ärztliche Praxis“ fallen Praxen niedergelassener Haus- bzw. Fachärzte.
Nein. Die KVBW überweist die Förderung direkt auf das Honorarkonto der Vertragsarztpraxis. Die Praxis ist dazu verpflichtet die Förderung in voller Höhe an den Famulus weiterzuleiten (§4 Abs. 3 der ZuZ-Richtlinie).
Für jeden Famulaturabschnitt muss ein Antragsformular ausgefüllt werden. Die Anträge auf Förderung sind am Ende des zweiten Famulatur(unter)abschnitts zu stellen, wenn Sie insgesamt mindestens 30 Kalendertage Famulatur absolviert haben. Bei einer Aufteilung der Famulatur muss ein Abschnitt mindestens 14 Kalendertage dauern.
Der Förderbetrag wird jeweils anteilig auf das Honorarkonto des Vertragsarztes überwiesen.
Wir melden uns bei Ihnen, wenn wir für die weitere Bearbeitung Ihres Antrages noch etwas benötigen. Wird die Förderung genehmigt, erhält die Vertragsarztpraxis ein Genehmigungsschreiben und der Förderbetrag wird auf das Honorarkonto des Vertragsarztes überwiesen.
Die neue Förderrichtlinie im Rahmen des Projektes „Ziel und Zukunft“ ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Laut dieser beträgt die Förderung für einen Famulaturabschnitt 400 Euro. Zuvor lag die Förderung bei 160 Euro pro Famulaturabschnitt.
Wenn der Famulaturabschnitt vor dem 31. Dezember 2024 beendet wurde, ist dieser nicht von Richtlinienänderung betroffen und kann mit max.160 Euro pro Famulaturabschnitt gefördert werden.
Die Vertragsarztpraxis muss den Antrag frühestens sechs Monate vor Beginn des Wahltertials/-quartals, spätestens aber vor Beginn des Wahltertials stellen.
Nein. Gefördert wird die Immatrikulation an einer Universität in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.
Ausschlaggebend für die Förderung im Rahmen des Programms „Ziel und Zukunft“ (ZuZ) ist allein der Ort der ambulanten Lehrpraxis. Die akkreditierte Lehrpraxis, in der Sie das Wahltertial/-quartal während des praktischen Jahres absolvieren, muss sich in Baden-Württemberg befinden.
Nein. Die KVBW überweist den monatlichen Förderbetrag direkt auf das Honorarkonto der Vertragsarztpraxis. Die Praxis ist dazu verpflichtet die anteilige Förderung an den Studierenden weiterzuleiten (§5 Abs. 3 der ZuZ-Richtlinie).