Wer als Arzt oder Psychotherapeut im ambulanten Bereich arbeiten möchte, lässt sich immer öfter in einer Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) anstellen. Gerade junge Mediziner arbeiten gerne als Angestellte, aber auch bei Vorruheständlern ist die Angestelltentätigkeit in der vormals eigenen Praxis beliebt. Jedes vierte Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) ist heute ein Angestellter. Tendenz steigend.
Wenn Sie in Ihrer Praxis einen Arzt oder Psychotherapeut mit Genehmigung des Zulassungsausschusses anstellen möchten, müssen Sie und der Angestellte einiges beachten und wissen.
„Mit Leistungsbeschränkung“ bedeutet, dass die Praxis den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich ausweiten darf. Der Zulassungsausschuss legt für jedes einzelne Quartal eine Obergrenze für die Leistungsmenge fest, die die Jobsharing-Praxis abrechnen darf.
Jobsharing und Anstellung mit Leistungsbeschränkung
Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Internisten ohne Schwerpunkt
Fachärztliche Versorgung
Fachgruppe
Fachärzte für
Anästhesie
Anästhesiologie sowie Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivtherapie
Augenärzte
Augenheilkunde
Chirurgen und Orthopäden
Chirurgie, Allgemeinchirurgie, Kinderchirurgie, Kinder- und Jugendchirurgie, Plastische Chirurgie, Plastische und Ästhetische Chirurgie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Gefäßchirurgie, Viszeralchirurgie, Orthopädie sowie Orthopädie und Unfallchirurgie
Fachinternisten
alle internistischen Fachärzte in ihren jeweiligen Fachgebieten
Frauenärzte
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Hautärzte
Haut- und Geschlechtskrankheiten
HNO
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie sowie Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
Humangenetik
Humangenetik
Kinder- und Jugendmedizin
Kinderheilkunde sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
Laboratoriumsmedizin
Laboratoriumsmedizin, Immunologie, Mikrobiologie, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, experimentelle und diagnostische Mikrobiologie, Biochemie
Nervenärzte
Nervenarzt mit Arzt mit doppelter Facharztanerkennung in den Gebieten Neurologie und Psychiatrie; Ärzte aus der Arztgruppe der Nervenärzte, sofern besondere Versorgungsbedürfnisse vorliegen
Neurochirurgie
Neurochirurgie
Urologie
Urologie
Radiologie
Radiologie, Fachärzte für Strahlentherapie und Radiologische Diagnostik, Fachärzte für Radiologische Diagnostik sowie Fachärzte für Diagnostische Radiologie
Nuklearmedizin
Nuklearmedizin
Pathologie
Neuropathologie, die Fachärzte für Pathologie und die Fachärzte für pathologische Anatomie
Psychotherapie
Psychologischen Psychotherapeuten untereinander (unabhängig vom Richtlinienverfahren), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (unabhängig vom Richtlinienverfahren), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Senior) mit Psychologischen Psychotherapeuten (Junior) nur bei Beschränkung auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen, Psychologische Psychotherapeuten (Senior) mit Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Junior) nur, wenn Senior auch die Abrechnungsbefugnis für Kinder und Jugendliche führt
Reha-Medizin
Physikalische und Rehabilitative Medizin und die Fachärzte für Physiotherapie
Strahlentherapie
Strahlentherapie
Transfusionsmedizin
Blutspende- und Transfusionsmedizin und die Fachärzte für Transfusionsmedizin
Wenden Sie sich bei Unsicherheiten und auch bei nicht aufgeführten Facharztanerkennungen an unsere:
Antrag auf Genehmigung zur Anstellung eines Psychologischen Psychotherapeuten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in einer Einzelpraxis / Berufsausübungsgemeinschaft
Antrag auf Genehmigung zur Anstellung eines Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ)
Legen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei. Nutzen Sie unsere Checkliste Anstellungsantrag , um die Vollständigkeit Ihres Antrags zu prüfen.
Senden Sie Ihren unterschriebenen Antrag mit allen Unterlagen per Post den für Sie zuständigen Zulassungsausschuss (siehe Zulassungsausschuss).
Nutzen Sie unseren Katalog häufig gestellter Fragen. Wir haben dort Informationen zum Thema Antragstellung für Sie zusammengestellt.
Nutzen Sie bitte auch unsere in dem Zusammenhang wichtigen Beratungsangebote: Beratungsangebote A-Z
Veränderung von Anstellungen
Verändert sich der Anstellungsumfang (reduziert/erhöht) müssen Praxisinhaber das ebenfalls dem Zulassungsausschuss vorlegen und von diesem genehmigen lassen.
Hier genügt ein einfaches Schreiben, dem Sie den geänderten Arbeitsvertrag oder die Änderungsvereinbarung beifügen.
Ende von Anstellungen
Auch die Beendigung der Anstellung, insbesondere das Datum, zu dem die Anstellung endet, müssen Sie dem Zulassungsausschuss mitteilen.
Hier genügt ein einfaches Informationsschreiben an den Zulassungsausschuss, dem Sie einen Nachweis beifügen, sobald Sie von der Beendigung wissen.
Stellenmarkt der KVBW-Online-Börse
Praxisinhaber wie auch Bewerber können unsere kostenlose Online-Börse (Kategorie „Praxis – Stellen”) nutzen, um passende ärztliche oder psychotherapeutische Arbeitgeber oder Angestellte zu finden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Antragsstellung
Löschen
Zuständig ist der Regierungsbezirk, in dem die Praxis angesiedelt ist, bei der jemand angestellt wird. Regierungsbezirke sind entweder Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart oder Tübingen.
Das liegt oft an nicht kompatiblen Browsereinstellungen. Tragen Sie bitte händisch die Adresse des zutreffenden Zulassungsausschusses ein oder fügen ein Begleitschreiben mit der richtigen Adresse bei. Die Adressen finden Sie auf der unten verlinkten Seite „Zulassungsausschuss“ auf der rechten Seite.
Bitte im Formular alle Namen der BAG-Partner aufführen, da die Anstellung der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) insgesamt genehmigt wird.
Setzen Sie bitte das Kreuz bei „mit Leistungsbegrenzung im Planungsbereich mit Zulassungsbeschränkungen“.
Setzen sie bitte das Kreuz bei „ohne Leistungsbegrenzung durch Nachbesetzung einer freien/freiwerdenden Arztstelle in unserer Praxis von“ und tragen den Namen des ausscheidenden Angestellten ein.
Setzen Sie bitte das Kreuz bei „ohne Leistungsbegrenzung durch Übernahme einer ausgeschriebenen Praxis im Planungsbereich von“ und vervollständigen diese Passage durch den Namen des Abgebers sowie die Chiffre-Nummer, auf die sie sich beworben hatten.
Setzen Sie bitte das Kreuz bei „ohne Leistungsbegrenzung nach Verzichtserklärung zu Gunsten der Anstellung“. Kreuzen Sie dann an, ob der Anzustellende Abgeber (auch) am Sitz von Ihnen tätig werden soll oder ausschließlich an seinen bisherigen Sitz.
Tragen Sie hier das Datum ein, ab wann die Anstellung beginnen soll.
Nach den Regelungen des Bundesmantelvertrag für Ärzte darf ein Arzt maximal drei Ärzte in Vollzeit anstellen. Zudem hat es die Wirkung, dass ein BAG-Partner die ihm zugeordnete Anstellungsstelle mitnimmt, wenn er aus der BAG ausscheidet.
Nein. Die Regelungen des Bundesmantelvertrag für Ärzte beziehen sich lediglich auf Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften.
Nein. Die Zuordnung erfolgt automatisch zu Ihnen allein.
Für den Anstellungsantrag müssen 120 Euro Antragsgebühr, 400 Euro Bestandskraftsgebühr sowie noch einmal 400 Euro Registergebühr erhoben werden, § 46 Ärzte-ZV. Ermäßigungen gibt es bei vorhandenen Arztstellen, die nachbesetzt werden sollen.