Impfung gegen Chikungunya ist in Ausnahmefällen Kassenleistung
Chikungunya ist eine durch Stechmücken übertragene Virusinfektion, die in tropischen und subtropischen Regionen verbreitet ist.
Nachdem die Impfung gegen Chikungunya am 25. Oktober 2025 in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) aufgenommen worden ist, können Sie Ihre Patienten unter folgenden Voraussetzungen gegen Chikungunya zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) impfen:
- Personen, die gezielte Tätigkeiten gemäß Biostoffverordnung mit Chikungunya-Viren ausüben (zum Beispiel in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien) unter Berücksichtigung der Altersgruppen für die jeweiligen Impfstoffe
- Personen ab dem Alter von zwölf Jahren,
- die in ein Gebiet reisen, für das ein aktuelles Chikungunya-Ausbruchsgeschehen bekannt ist.
- die einen längeren Aufenthalt (über vier Wochen) oder wiederholte Kurzzeitaufenthalte in Chikungunya-Endemiegebieten planen.
Hierbei ist zu beachten, dass ein erhöhtes Risiko für eine Chronifizierung oder einen schweren Verlauf der Erkrankung aufgrund zum Beispiel eines Alters ab 60 Jahren oder infolge schwerer Ausprägungen von internistischen Grunderkrankungen bestehen muss.
Es wird eine einmalige Impfung mit dem attenuierten Lebendimpfstoff (Ixchiq) oder dem Totimpfstoff (Vimkunya) empfohlen. Für Patienten ab dem Alter von 60 Jahren soll nur der Totimpfstoff verwendet werden.
Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch keine Aussage über die Notwendigkeit einer Auffrischimpfung getroffen werden.
Abrechnung und Verordnung der Impfung
Die Chikungunya-Impfung wird mit der Ziffer 89139Y abgerechnet und auf Namen des Patienten verordnet.
Impfungen gegen Chikungunya, die aufgrund einer Urlaubsreise vom Patienten gewünscht werden, sind privat zu verordnen und abzurechnen.
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