G-BA schafft Voraussetzungen zur Verbesserung der Hilfsmittelversorgung für Patienten mit komplexen Behinderungen und zur Verordnung per Videosprechstunde
Erleichterungen für Patienten mit komplexen Behinderungen
Durch den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16. Mai 2025 soll die Hilfsmittelversorgung für Menschen mit Behinderung und spezifischen Bedürfnissen verbessert werden. Die Änderungen in der Richtlinie sollen den Verordnungs- und Genehmigungsprozess für Betroffene beschleunigen sowie effizienter und transparenter gestalten. Neu ist die Möglichkeit für Patienten, unter bestimmten Voraussetzungen einen Teilhabeplan bei der Krankenkasse erstellen zu lassen. Außerdem wird auf Initiative der Patientenvertretung die Zusammenarbeit zwischen dem Medizinischen Dienst, den Ärzten und den Versicherten klarer geregelt.
Ein Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln besteht, wenn eine Behinderung die Bewältigung der grundlegenden alltäglichen Bedürfnisse beeinträchtigt. Ziel ist es dabei, die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe zu fördern.
Ergänzende Hinweise zur Verordnung
Der G-BA hat in seiner Richtlinien-Änderung klargestellt, dass Sie sich bei der Verordnung von Hilfsmitteln nicht auf das Muster 16 beschränken müssen. Sie dürfen zusätzliche Unterlagen beifügen, wenn diese für die Genehmigung durch die Krankenkassen oder die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) hilfreich sind.
Verordnung via Videosprechstunde
Ebenso können Sie auf der Grundlage des G-BA-Beschlusses Hilfsmittel in der Videosprechstunde verordnen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Patient muss unmittelbar aus der persönlichen Behandlung bekannt sein.
- Der Gesundheitszustand einschließlich der funktionellen/strukturellen Schädigung und alltagsrelevanter Einschränkungen der Aktivitäten und der Teilhabe sind einschätzbar.
- Die behandlungsbedürftige Diagnose ist bekannt.
- Die Erkrankung schließt diese Form der Verordnung nicht aus.
Bei Folgeverordnungen sind keine Einschränkungen vorgesehen.
Generell sind Sie nicht verpflichtet, Videosprechstunden anzubieten. Es besteht für Patienten kein Anspruch auf Verordnungen per Video.
Verordnung nach telefonischem Kontakt
Wenn der aktuelle Gesundheitszustand bereits im persönlichen Kontakt oder in der Videosprechstunde festgestellt wurde, ist eine Verordnung von Hilfsmitteln im Ausnahmefall nach telefonischem Kontakt ebenfalls seit dem 16. Mai 2025 möglich.
Die Authentifizierung der Patienten muss im Rahmen der Videosprechstunde sowie beim telefonischen Kontakt sichergestellt werden.
Kostenpauschale 40128 angepasst
Der Leistungsinhalt der GOP 40128 wurde zum 1. Juli 2025 angepasst. Somit können Sie Ihrem Patienten die Hilfsmittelverordnung nach Ausstellung in der Videosprechstunde bzw. nach telefonischem Kontakt zusenden.
Gesetzesänderung zum § 33 SGB V (Hilfsmittel)
Im Februar 2025 trat eine Gesetzesänderung zum § 33 SGB V (Hilfsmittel) in Kraft. Das Ziel besteht darin, die Hilfsmittelversorgung für Patienten in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und Medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene zu vereinfachen. Konkret bedeutet das, dass die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels von den dort behandelnden Ärztinnen und Ärzten festgestellt wird und die Überprüfung der gesetzlichen Krankenkassen oder des Medizinischen Dienstes entfällt.
Diese Hilfsmittel-Empfehlung darf nicht älter als drei Wochen sein.
- G-BA: Hilfsmittel-Richtlinie
- KBV: Hilfsmittel dürfen per Videosprechstunde verordnet werden und weitere Änderungen
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